Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v.29.8.61).

 


Historisch: Nachwuchswerbung für die Polizei RdErl. d. Innenministers v. 10. 6. 1965 - IV E 3 4000 ¹)

 

Historisch:

Nachwuchswerbung für die Polizei RdErl. d. Innenministers v. 10. 6. 1965 - IV E 3 4000 ¹)

10.6.65 (1)

239. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1. 1998 = MBl. NW. Nr. 2 einschl.)

203014


Nachwuchswerbung für die Polizei

RdErl. d. Innenministers v. 10. 6. 1965 - IV E 3 4000 ¹)

Zur Intensivierung der Nachwudbswerbung können die Polizeibehörden und Polizeieinriditungen folgende Maßnahmen treffen:

1. Nummer l erhält folgende Fassung:

l Verleihung von Budipreisen

1.1 Jedem Bediensteten (PolizeiVollzugsbeamten, Verwaltungsbeamten, Angestellten und Arbeiter) sowie jedem Ruhestandsbeamten im Bereich der Polizei, der einen Bewerber für die Polizei gewonnen hat, kann ein Buchpreis verliehen werden. Unter Gewinnung eines Bewerbers sind die Maßnahmen eines Bediensteten oder Ruhestandsbeamten zu verstehen, die bei einem Berufssuchenden zu dem Entschluß führen, sich für den Polizeivollzugsdienst zu entscheiden (zu bewerben) und an einer Auswahlvorstellung teilzunehmen. Der Berufssuchende muß die vom werbenden Beamten erkenn- oder feststellbaren Einstellungsvoraussetzungen erfüllen.

Ein Bucbpreis kann für jeden Bewerber, der der Einladung zur Teilnahme an einer Auswahlvorstellung Folge geleistet hat, verliehen werden. Die Bücher sind mit einer Widmung zu versehen.

1.2 Für die Zuerkennung eines Buchpreises, die Beschaffung der Bücher und die Unterzeichnung der Widmung sind zuständig

a) die Leiter der Polizeibehörden und -einrichtun-gen, bei denen der Bedienstete, der einen Bewerber gewonnen hat, beschäftigt ist,

b) der Leiter der Landespolizeisdiule .Carl Seve-ring'' für Ruhestandsbeamte.

Soweit die Leiter der Polizeibehörden und -ein-richtungen zuständig sind, werden sie von der Landespolizeisdiule „Carl Severing' unterrichtet,

wenn ein lebensjüngerer Bewerber an der Auswahlvorstellung teilgenommen hat und welcher Bedienstete Anspruch auf Verleihung eines Buch-preiscs hat.

Die Bücher sind von den Leitern der Polizeibehörden oder -einrichtungen in würdiger Form zu überreichen.

1.3 Für jedes Buch kann ein Betrag bis zu 35,— DM ausgegeben werden. Bei Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit ist auf den Rechnungen zu vermerken, daß die Bücher als Pi eise für erfolgreiche Werber beschafft worden sind.

2 Werbemaßnahmen bei Besichtigungen

2.1 Den Besuchern von Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen, die älter als 14 Jahre sind und für den Eintritt in die Polizei geworben werden sollen, können Mahlzeiten und Erfrischungen gereicht werden. Werden bei der Besichtigung Wettbewerbe durchgeführt, können ihnen Ehrenpreise verliehen werden. Außerdem können für den Transport der Besucher Kraftfahrzeuge (Omnibusse) angemietet werden.

Satz l und 3 gelten auch für die Begleiter der Besucher sowie für Berufsberater der Arbeitsämter.

22 Mahlzeiten sollen nur ausgegeben werden, wenn dies nach Zeitpunkt und Dauer der Besichtigung erforderlich erscheint. Alkoholische Getränke dürfen nicht ausgeteilt werden. Zu einer Erfrischung kann auch Gebäck gereicht werden.

2.21 Für jeden Besucher kann ein Betrag bi* zu 2,50 DM ausgegeben werden.

Soweit Mahlzeiten oder Erfrischungen nicht von Kantinenbetrieben, sondern von Polizeiküchen ausgegeben werden, sind dem Beköstigungsfond« zu erstatten:

Bei Ausgabe der allgemeinen Polizeiverpflegung

das jeweils festgesetzte Beköstigungsgeld,

MBl. NW. 1965 S. 742, geändert durch HdErl. v. 1. 3. 1971 (MBl. NW. 1971 S. 556), 22. 11.1974 (MBl. NW. 1974 S. 1864), 26.1. 1979 (MBl. NW. 1979 S. 157).

217. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MBl. NW. Nr. 52 einschl.) 10. 6. 65 (2)

bei Ausgabe zusätzlicher 203014

Lebens- und Genußmittel

oder besonderer Mahlzeiten die Beschaffungskosten.

Im Küchentagebuch sind die abweichend von der allgemeinen Polizeiverpflegung ausgegebenen Ver-pflegungsrhittel in einem besonderen Abschnitt der Spalte 2 und die Anzahl der Besucher in Spalte l besonders einzutragen.

2.3 An die Gewinner von Wettbewerben können vergeben werden

bei Gruppen von 10—19 Besuchern l Ehrenpreis,

bei Gruppen von 20—29 Besuchern 2 Ehrenpreise, •»

bei Gruppen ab 30 Besuchern 3 Ehrenpreise.

2.31 Für jeden Ehrenpreis kann ein Betrag bis zu 10,— DM ausgegeben werden. Die Ehrenpreise sind von der Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung zu beschaffen, die die Veranstaltung durchführt, über die Ausgabe der Ehrenpreise ist von den Polizeibehörden oder Polizeieinrichtungen Buch zu führen.

2.4 Kraftfahrzeuge (Omnibusse) für den Transport von Besuchern dürfen nur angemietet werden, wenn die Besucher die Polizeibehörden oder Polizeieinrichtungen nicht oder nur schwer mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können oder ihnen die An- und Rückreise auf eigene Kosten nicht zugemutet werden kann.

Kraftfahrzeuge dürfen nur für Fahrten in einem Umkreis von höchstens SO km vom Besichtigungsort angemietet werden.

2.41 Vor Anmietung eines Kraftfahrzeugs ist durch Einholung von schriftlichen Kostenvoranschlägen mehrerer Unternehmer das günstigste Angebot zu ermitteln. -f

2.42 Bei der Anmietung von Kraftfahrzeugen ist sicherzustellen, daß die Unternehmer Insassenunfallversiche-rungen für die Fahrgaste abschließen.

3 Haushaltsmittel, Genehmigung der Maßnahme, Abrechnung

3.1 Alle nach diesen Richtlinien zulässigen Ausgaben können nur im Rahmen der für Werbungszwecke verfügbaren Haushaltsmittel geleistet werden.

3.2 Die Haushaltsmittel für Werbungszwecke werden mit Ausnahme der Mittel für die Regierungspräsidenten und Kreispolizeibehörden sowie für das Lan-deskriminalamt und die Landeskriminalschule zentral von der Landespolizeischule „Carl Severing" bewirtschaftet. Werbemaßnahmen der Direktion der Bereitschaftspolizei, der Bereitschaftspolizeiabteilun-gen, der Landespolizeischulen, des Fernmeldedienstes der Polizei'* sowie des Polizei-Instituts Hiltrup bedürfen deshalb des Einverständnisses der Landespolizeischule „Carl Severing". Das Einverständnis ist wenigstens zwei Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme unter Beifügung eines aufgeschlüsselten Kostenvoranschlags einzuholen. Bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs ist der günstigste Kostenvoranschlag eines Unternehmens beizufügen. Die anfallenden spezifizierten Rechnungen sind, mit Feststellungsvermerk und der sachlichen Richtigkeitsbescheinigung versehen, der Landespolizeischule „Carl Severing" zu übersenden.

Kosten, die den Polizeieinrichtungen durch Ausgabe von Mahlzeiten oder Erfrischungen aus Polizeiküchen entstehen, sind bei der Landespolizeischule „Carl Severing" anzufordern und von der Schule den Beköstigungsfonds der Polizeieinrichtungen zu erstatten.