Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Berufsethischer Unterricht in der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 18.7.1962 -IV E l - 450

 

Berufsethischer Unterricht in der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 18.7.1962 -IV E l - 450


Berufsethischer Unterricht in der Polizei

RdErl. d. Innenministers v. 18.7.1962 -IV E l - 450

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung des berufsethischen Unterrichts in der Polizei wird folgendes bestimmt:

1.
Ziel des berufsethischen Unterrichts ist es, den Polizeivollzugsbeamten zu einer Berufserfüllung zu verhelfen, die ihrem verantwortungsvollen Amt entspricht. Der berufsethische Unterricht soll durch die Schärfung des sittlichen Wertbewusstseins Einfluss auf die ethische Grundhaltung der Beamten nehmen und in ihnen den Willen stärken, die für gut erkannten sittlichen Maßstäbe ihrem Handeln im Beruf und Privatleben zugrunde zu legen.

2.
Die Aufgabe der berufsethischen Erziehung obliegt in erster Linie den Vorgesetzten. Sie haben bei jeder sich bietenden Gelegenheit die rechte Einstellung der Polizeivollzugsbeamten zu ihrem Beruf zu fördern.

3.
Der systematische Unterricht ist wegen der besonderen Bedeutung christlicher Grundsätze für eine verantwortungsbewusste Berufsauffassung vornehmlich von den Polizeiseelsorgern zu erteilen. Fragen, die das religiös-kirchliche Leben betreffen, sind nicht im berufsethischen Unterricht, sondern in der Polizeiseelsorge zu behandeln.
Um eine möglichst enge Wechselbeziehung zwischen berufsethischem Unterricht und dem Polizeidienst herzustellen, soll den Polizeiseelsorgern möglichst häufig - mindestens einmal in einem jeden Vierteljahr - Gelegenheit gegeben werden, an Besprechungen über Ausbildungs- und Erziehungsfragen an den Landespolizeischulen und in der Bereitschaftspolizei teilzunehmen und sich zu den in ihr Aufgabengebiet fallenden Fragen zu äußern.

4.
Die Polizeivollzugsbeamten sind zur Teilnahme am berufsethischen Unterricht verpflichtet. In begründeten Ausnahmefällen können Polizeivollzugsbeamte von dieser Pflicht entbunden und zu einem anderen Dienst eingeteilt werden. Die Entscheidung trifft der Dienstvorgesetzte.

5.
An den Landespolizeischulen und der Lehrabteilung „Kriminalpolizei" des Landeskriminalamtes ist für den berufsethischen Unterricht wöchentlich eine Stunde und in der Bereitschaftspolizei mindestens 14tägig eine Stunde vorzusehen.
Die Lehrabteilungsleiter an den Landespolizeischulen und dem Landeskriminalamt sowie die Hundertschaftsführer der Bereitschaftspolizei sollen an dem Unterricht teilnehmen und sich an der Aussprache beteiligen.

6.
Die Unterführer der Bereitschaftspolizei und die Hilfslehrer an den Landespolizeischulen erhalten während ihrer regelmäßigen Weiterbildung mindestens vierteljährlich eine Stunde berufsethischen Unterricht mit dem Ziel, sie in ihrer Ausbildungs- und Erziehungsarbeit zu unterstützen.

7.
In den Landes- und Kreispolizeibehörden wird der berufsethische Unterricht für die Beamten der Schutz- und Kriminalpolizei im Rahmen der örtlichen Weiterbildung erteilt; hierfür ist mindestens eine Stunde in jedem zweiten Monat vorzusehen.

Nr. 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.

MBl. NRW. 1962 S. 1262.