Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Praktikum im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt I des Polizeivollzugsdienstes RdErl d. Innenministers v. 8. 5.1996 - IV B 3-431

 

Praktikum im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt I des Polizeivollzugsdienstes RdErl d. Innenministers v. 8. 5.1996 - IV B 3-431

Praktikum im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt I des Polizeivollzugsdienstes
RdErl d. Innenministers v. 8. 5.1996 - IV B 3-431

Nach § 8 der Verordnung über die Ausbildung und die I. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt I der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt I - VAP Pol I) vom 24. 11. 1995 (GV. NW. S. 1188/SGV. NW 203012) sind in der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt I Ausbildungsgebiete
- das Einführungspraktikum und
- das Berufspraktikum.

Zur Durchführung der Praktika im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt I des Polizeivollzugsdienstes bestimme ich für die ab 1. 4. 1995 eingestellten Polizeimeister-Anwärterinnen und Polizeimeister-Anwärter:

l
Gliederung
1.1
Das Praktikum gliedern sich in
- das Einführungspraktikum (P 1)
- das Berufspraktikum (P 2 und P 3)
- das Praktikum „Einsatz aus besonderem Anlass" (P4)
1.2
Folge und Dauer des jeweiligen Praktikums ergeben sich aus den Lehrplänen für den Laufbahnabschnitt I.
2
Ausbildungsbehörden/-einrichtungen
2.1
Ausbildungsbehörden sind für
- das Einführungspraktikum (P 1) und
- das Berufspraktikum (P 2 und P 3)
die Kreispolizeibehörden.

Die Polizeimeister-Anwärterinnen und Polizeimeister-Anwärter sind für die Berufspraktika den Kreispolizeibehörden ihrer Heimatwohnorte zuzuweisen: Ausnahmen von der Zuweisung in heimatnahe Behörden, auch unter Berücksichtigung des Tutorenkonzeptes, bestimmen die Bezirksregierungen.
Die Direktion für Ausbildung teilt den Bezirksregierungen die Anschriften der Polizeimeister-Anwärterinnen und Polizeimeister-Anwärter sowie die Praktikumzeiträume rechtzeitig mit.
Auszubildende mit einer Wohnung in einem anderen Bundesland sind den Ausbildungseinrichtungen zahlenmäßig so zuzuweisen, dass das Praktikum bei einer Kreispolizeibehörde im Einzugsgebiet der Ausbildungseinrichtung abgeleistet werden kann (siehe § 7 TEVO).
Die Polizeimeister-Anwärterinnen und Polizeimeister-Anwärter sind grundsätzlich im durchlaufenden Wachdienst einzusetzen.

2.2
Ausbildungseinrichtungen sind für;
- das Praktikum „Einsatz aus besonderem Anlass" (P 4)
die Polizeiausbildungsinstitute.
Einzelne Lerninhalte können auch bei anderen Stellen des Landes durchgeführt werden.
3
Betreuung

3.1
Die Kreispolizeibehörden betreuen die Polizeimeister-Anwärterinnen und Polizeimeister-Anwärter durch Ausbilderinnen und Ausbilder (Tutorinnen und Tutoren).
3.2
Tutorinnen und Tutoren sollen
- Streifenbeamtinnen und -beamte (Laufbahnabschnitt I und u) im durchlaufenden Wachdienst sein,
- möglichst mehrjährige Erfahrungen im Streifendienst haben und
- bereit sein, die Tätigkeit als Tutorin oder Tutor längerfristig zu übernehmen.
3.3
Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind in dezentralen Fortbildungsseminaren durch Multiplikatorinnen und Multiplikatoren der Direktion für Ausbildung und der Bezirksregierungen auf ihre Aufgabe vorzubereiten.
Die weitergehende Betreuung der Ausbilderinnen und Ausbilder obliegt den Kreispolizeibehörden (VL 2).
Die Kreispolizeibehörden können die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren der Bezirksregierungen und der Direktion für Ausbildung in ihr Betreuungskonzept einbeziehen.
3.4
Die Direktion für Ausbildung informiert die Kreispolizeibehörden (VL 2), ggf. durch die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, über aktuelle Neuerungen der reformierten Ausbildung und der Bewertung.
3.5
Die Bezirksregierungen und Kreispolizeibehörden unterstützen die Direktion für Ausbildung bei der Evaluation der reformierten Ausbildung für den Laufbahnabschnitt I hinsichtlich der Praktika und des damit verbundenen Tutorenkonzepts.
4
Bewertung
4.1
Nach § 12 VAP Pol I ist das Ausbildungsgebiet Berufspraktikum zu bewerten.
4.2
Für jeden Praktikumsteilabschnitt (P 2 und P 3) ist jeweils eine Beurteilung (einschließlich der Festlegung der Praktikumsteilnote) durch die Ausbilderin oder den Ausbilder in Kooperation mit der Dienstgruppenleiterin oder dem Dienstgruppenleiter zu fertigen (Anlage)* und nach Bekanntgabe dem zuständigen Polizeiausbildungsinstitut auf dem Dienstweg zuzuleiten.

* Anlage ist im MBl. NRW. 1996 S. 902 abgedruckt.
MBl. NRW. 1996 S. 902, geändert durch RdErl. v. 1.2.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 140).