Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. vom 2.6.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 622).

 


Historisch: Fachpraktische Ausbildungszeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 31.10.2013

 

Historisch:

Fachpraktische Ausbildungszeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 31.10.2013

Fachpraktische Ausbildungszeit im Rahmen der Ausbildung
für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales
v. 31.10.2013

Nach § 10 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein- Westfalen (Ausbildung- und Prüfungsverordnung Lauf- bahnabschnitt II Bachelor - VAPPol II Bachelor) vom 21.8.2008 gliedert sich die Ausbildung in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHöV NRW - Theorie) und die fachpraktische Studienzeit beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP NRW - Training) und den Kreispolizeibehörden NRW (KPB NRW - Praxis).

Die Durchführung der fachpraktischen Studienzeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes wird für die ab 1. September 2012 eingestellten Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter sowie für die ab 1. September 2012 nach § 8 VAPPol II Bachelor zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassenen Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber wie folgt geregelt:

1
Durchführung der fachpraktischen Studienzeiten

1.1
Ausbildungsbehörden

Einstellungs- und Ausbildungsberden sind die KPB Aachen, Bielefeld, Bonn, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Hagen, Köln und Münster.

Die ihnen zugeordneten Kreispolizeibehörden sind Kooperationsbehörden.

1.2
Studienverlauf

Folge und Dauer der Studienabschnitte der fachpraktischen Studienzeit sind der Studienordnung Teil A und Teil B des Studiengangs PVD an der FHöV NRW (StudO- BA) in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.

1.3
Training

Beim LAFP NRW sind die Module

- Berufspraktisches Training,

- GS 7 Training, HS 1.5 Training, HS 2.5 Training und HS 3.3 Training und

- für die Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber das Modul HS 3.3 Training KB

abzuleisten.

Das Training erfolgt an den Standorten Brühl, Selm und Schloß Holte-Stukenbrock des LAFP NRW.

Das LAFP NRW fertigt nach jedem Trainingsmodul für alle Studierenden "Hinweise für den weiteren Lernprozess", die auf der Grundlage der Kompetenzziele der Trainingsmodule die Tutorinnen und Tutoren in die Lage versetzen, die Studierenden gezielt und individuell im weiteren Lernprozess zu fördern. Das Formblatt wird den Studierenden zum Ende des Trainingsmoduls ausgehändigt. Sie haben die Inhalte mit ihrer Prüferin und Tutorin oder ihrem Prüfer und Tutor zu erörtern. Nach der Erörterung und dokumentierter Kenntnisnahme durch die Prüferin und Tutorin oder den Prüfer und Tutor wird das Formblatt zum Praxisberichtsheft genommen. Das LAFP übersendet zusätzlich der für die Studierenden jeweils zuständigen Einstellungs- und Ausbildungsbehörde die "Hinweise für den weiteren Lernprozess" in elektronischer Form.

1.4
Praxis

Bei den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden und Kooperationsbehörden sind die

Studienabschnitte

- Orientierungswoche

- GS 8 Praxis, HS 2.6 Praxis, HS 3.4 Praxis und

- Spezielles Modul - Abschlusspraktikum (SpM-AP)

abzuleisten.

Abweichend hiervon kann das Abschlusspraktikum auch

- bei anderen Stellen des Landes oder des Bundes,

- in anderen Bundesländern,

- in den Mitgliedsstaaten der Euroischen Union

durchgeführt werden.

Die Verweildauer der Studierenden in den Organisationseinheiten der Praxisdienststellen orientiert sich an den folgenden Vorgaben:

- Grundstudium 8 Wachdienst1 fünf Wochen

- Hauptstudium 2.6.1 Wachdienst1 acht Wochen

- Hauptstudium 2.6.2 - Ermittlungsdienst vier Wochen

- Hauptstudium 3.4 Wachdienst1 sechs Wochen

- Spezielles Modul - Abschlusspraktikum1 vier Wochen

1.4.1
Betreuung

Die Kommissaranwärterinnen und -anwärter sind von Tutorinnen und Tutoren in die polizeiliche Arbeit einzuweisen, zu betreuen und zu begleiten.

Die Ausbildung ist grundlegender Bestandteil der Aufgabe von Führungskräften der

Basisorganisationseinheiten (BOE), daher sollen diese grundsätzlich als Prüferinnen und Prüfer eingesetzt werden.

1.4.2
Verwendung im Praktikum

Während der Module GS 8 und HS 2.6. sind die Kommissaranwärterinnen und -anwärter als „Dritte Frau“ oder Dritter Mann einzusetzen.

Im Modul HS 3.4 ist die Verwendung von Studierenden fhestens zwei Wochen nach Beginn des Praktikums als "Zweite Frau"/"Zweiter Mann" glich, wenn

- die vorgesehene Prüfung bestanden worden ist und

- die verantwortliche Prüferin oder der verantwortliche Prüfer im Einvernehmen

mit der Tutorin oder dem Tutor den selbstständigen Einsatz der Kommissaranwärterin oder des Kommissaranwärters befürworten. Die Entscheidung trifft die zuständige BOE-Leitung. Sie ist aktenkundig zu machen.

Dies gilt auch im Modul SpM AP (Abschlusspraktikum), wenn der erreichte Ausbildungsstand dies rechtfertigt. Die Entscheidung obliegt der zuständigen BOE-Leitung im Einvernehmen mit der Tutorin oder dem Tutor. Sie ist aktenkundig zu machen.

Werden die Kommissaranwärterinnen und -anwärter als Zweite Frau“/„Zweiter Manneingesetzt, können sie in DSM als funktionale Besetzungsstärke gezählt werden.

2
Berechtigungsnachweise für die Nutzung von Führungs- und Einsatzmitteln (FEM)

2.1
Ausstattung mit FEM

Die Ausstattung der Studierenden mit den FEM der persönlichen Ausstattung - aus- genommen Dienstpistole mit Einsatzmunition und Reizstoffsphgerät (RSG) - erfolgt bereits bei der Einkleidung zum Beginn des Studiums durch das LZPD.

Für die Schießausbildung im Rahmen des Studiums hält das LAFP NRW Dienstpistolen in einem Pool vor. Die Ausstattung der Studierenden während der Praktikumszeiten mit Dienstpistolen, Munition und RSG sind von den Einstellungs- und Ausbildungsberden und Kooperationsbehörden aus den dort vorhandenen Poolbeständen zu gewährleisten.

Die Ausgabe der Dienstpistole, des RSG und der Einsatzmunition an die Studierenden erfolgt vor Ort r die Dauer der jeweiligen Dienstzeiten.

Die persönliche Zuweisung und dauerhafte Aushändigung der Dienstwaffe zusammen mit der Einsatzmunition und RSG erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Studiums durch die Erstverwendungsbehörde. Hierzu werden Waffen aus den dort vorhandenen Poolbeständen genutzt.

2.2
Führen der Dienstwaffen

Die Kommissaranwärterinnen und -anwärter haben vor dem Modul GS 8 Praxis die Berechtigung zum Führen der Dienstwaffe P 99 nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das erfolgreiche Ablegen der Landeseinheitlichen Überprüfung der Handhabungs- und Treffsicherheit (LÜHT 2) im Berufspraktischen Training begleitend zum Modul GS 7 Training im LAFP NRW erworben.

Die Kommissaranwärterinnen und -anwärter sollen vor dem Modul HS 3.4 Praxis die Berechtigung zum Führen der Maschinenpistole MP 5 nachweisen. Der Nachweis wird durch das erfolgreiche Ablegen der Landeseinheitlichen Überprüfung der Handhabungs- und Treffsicherheit (LÜHT MP 5) im Berufspraktischen Training begleitend zum Modul HS 3.3 Training im LAFP NRW erworben.

Wird der erforderliche Nachweis nicht erbracht, informiert das LAFP NRW die zuständige Einstellungs- und Ausbildungsbehörde. Die Kommissaranwärterinnen und -anwärter rfen die Dienstwaffe P99 / MP 5 bis zum erfolgreichen Ablegen der LÜHT 2/LÜHT MP5 nicht führen und sind entsprechend im Dienst zu verwenden.

Die Berechtigung soll schnellstglich im Rahmen der örtlichen Fortbildung nachträglich erworben werden. Dies gilt auch für die weiteren hrlichen Nachweise der LÜHT 2, wenn sie nicht bereits im LAFP NRW erbracht worden sind.

2.3
Führen des EinsatzmehrzweckstocksAusziehbar (EMS-A)

Die EMS-A-Überprüfung wird im Berufspraktischen Training begleitend zum Modul HS 3.3 Training durchgeführt.

Mit erfolgreichem Ablegen der EMS-A-Überprüfung entsprechend dem landeseinheitlichen Überprüfungsbogen erwerben die Kommissaranwärterinnen und -anwärter die Berechtigung zum Führen des EMS-A.

Wird die Berechtigung zum Führen des EMS-A nicht erworben, informiert das LAFP NRW die zuständige Einstellungs- und Ausbildungsbehörde. Die Kommissaranwärterinnen und - an wärter rfen den EMS-A bis zum erfolgreichen Ablegen der EMS-A-Überprüfung nicht führen.

Die Berechtigung zum Führen des EMS-A kann im Rahmen der örtlichen Fortbildung nachträglich erworben werden

2.4
Führen des Dienstkraftfahrzeugs

Der Nachweis der Fahrerlaubnis Klasse B ist Voraussetzung für die Teilnahme am Fahr- und Sicherheitstraining.

Im Modul GS 7 Training erwerben die Kommissaranwärterinnen und -anwärter im BPT Teilmodul 3 (Fahr- und Sicherheitstraining) die Berechtigung zum hren von Dienstkraftfahrzeugen in den Liegenschaften des LAFP NRW.

Mit erfolgreichem Abschluss des Fahr- und Sicherheitstrainings im Berufspraktischen Training begleitend zum Modul HS 2.5 Training erwerben die Kommissaranwärterinnen und -anwärter die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen für das Modul HS 2.6 Praxis mit Ausnahme von Einsatzfahrten unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten.

Mit erfolgreichem Abschluss des Fahr- und Sicherheitstrainings im Berufspraktischen Training begleitend zum Modul HS 3.3 Training wird den Kommissaranwärterinnen und -anwärtern die Berechtigung zum hren von Dienstkraftfahrzeugen auch unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten durch die personalführende Behörde erteilt.

Wird eine der im HS 2.5 Training und HS 3.3 Training zu erwerbenden Berechtigung nicht erworben, wird die zuständige Einstellungs- und Ausbildungsbehörde durch das LAFP NRW informiert.

3
Feststellung von Studienleistungen gemäß §§ 14 bis 16 VAPPol II

Zusndige Stelle für die Feststellung von Studienleistungen der unter Nummer 1.3 genannten Studienabschnitte ist das LAFP NRW.

Zusndige Stellen für die Feststellung der Studienleistungen bzw. die anstelle einer oder neben eine Studienleistung tretenden dienstlichen Bewertungen der unter Nummer 1.4 genannten Studienabschnitte sind die Einstellungs- und Ausbildungsberden und Kooperationsberden.

Die Ergebnisse werden dem Prüfungsamt der FHöV NRW übermittelt.

4
Erholungsurlaub

Die zeitliche Zuordnung des Erholungsurlaubs ist der Studienordnung (Studienverlaufsplan) zu entnehmen.

Die Personalakten führende Einstellungs- und Ausbildungsberde genehmigt den Erholungsurlaub im Einzelfall.

5
Zusammenarbeit von Fachpraxis und FHöV

Im Rahmen einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der FHöV NRW, dem LAFP NRW und den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden unterrichten sich diese zeitnah über Erfahrungen, Entwicklungen oder Probleme im Rahmen der Ausbildung/des Studiums und stimmen sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens intensiv ab.

6
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Neufassung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Mein RdErl. vom 15.6.2009 (MBl. NRW. S. 272), geändert durch RdErl. vom 8.6.2011 (MBl. NRW. S. 220), tritt am 1.9.2014 außer Kraft.

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1 einschließlich Direktion Verkehr

MBl. NRW. 2013 S. 490.