Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 24. März 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 173).

 


Historisch: Richtlinie über die Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 404 - 27.12.06 vom 18.2.2015

 

Historisch:

Richtlinie über die Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 404 - 27.12.06 vom 18.2.2015

Richtlinie
über die Förderphase vor dem Studium
zum höheren Polizeivollzugsdienst

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 404 - 27.12.06
vom 18.2.2015

1
Ziel

Gegenstand der Förderphase ist die Qualifizierung zukünftiger Führungskräfte des höheren Dienstes. Sie vermittelt Kenntnisse aus den Kernbereichen Gefahrenabwehr/Einsatz, Kriminalitätskontrolle und Verkehrssicherheitsarbeit und bereitet auf die Übernahme von Führungsfunktionen vor. Die Förderphase bereitet ferner auf das zweijährige Masterstudium vor und dient der weiteren Feststellung der Geeignetheit als zukünftige Führungskraft.

2
Gliederung und Inhalte

Der Ablauf der Förderphase wird zu Beginn in einem individuell mit den zu fördernden Personen abgestimmten Förderplan festgelegt. Dabei wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse berücksichtigt. In dem Förderplan werden Lernziele und -inhalte sowie die Verwendungen in den Kernbereichen bestimmt, in denen sie bisher noch nicht oder nur über einen kurzen Zeitraum verwendet wurden.

Die Förderphase dauert 24 Monate bei einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wird die Förderphase anteilmäßig verlängert.

2.1
Erstes Jahr der Förderphase

Das erste Jahr gliedert sich in folgende Abschnitte:

-          Einführungsseminar beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP NRW)

-          Verwendung in einer Kreispolizeibehörde

-          Theoriemodul „Management und Steuerung“

-          Theoriemodul „Management und Führung“

-          Seminar beim LAFP NRW.

2.1.1
Einführungsseminar beim LAFP NRW

Das ca. einwöchige Einführungsseminar beim LAFP NRW dient der Einweisung in die Abläufe und der individuellen Abstimmung und Ausgestaltung des ersten Jahres der Förderphase. Des Weiteren erfolgt in einer zweiwöchigen Veranstaltung die Vorbereitung auf die wahrzunehmenden Kernbereiche polizeilicher Arbeit.

2.1.2
Verwendung in einer Kreispolizeibehörde

Durch die Verwendung in einer Kreispolizeibehörde werden Kenntnisse in fehlenden Kernbereichen polizeilicher Arbeit in einer Direktion bzw. Inspektion vermittelt. Hospitationen in Aufgabenfeldern, die für die Führung im höheren Polizeivollzugsdienst als erfolgskritisch angesehen werden, werden durchgeführt. Wurde bereits Dienst in allen Kernbereichen absolviert, erfolgt eine individuelle Festlegung eines weiteren Tätigkeitsfeldes (z.B. Stabsdienststelle einer Behörde).

Jede zu fördernde Person wird in dem Kernbereich einer erfahrenen Führungskraft des höheren Polizeivollzugsdienstes (h. D.) zugeordnet. Diese führt etwa zur Hälfte der Verwendungszeit ein Personalgespräch mit ihr, in dem erörtert wird, ob der bisherige Verlauf und die Ergebnisse den Zielen der Verwendung gerecht geworden sind.

2.1.3
Theoriemodul „Management und Steuerung“

Das LAFP NRW vermittelt in dem zweiwöchigen Theoriemodul „Management und Steuerung“ grundlegende methodische Kenntnisse der Steuerung und bereitet auf Methoden wissenschaftlichen Arbeitens sowie das Erstellen von Klausuren vor.

2.1.4
Theoriemodul „Management und Führung“

Das LAFP NRW vermittelt in einem zweiwöchigen Theoriemodul Merkmale erfolgreicher Kommunikation und Intervention zur Bewältigung von Führungsaufgaben.

2.1.5
Seminar beim LAFP NRW

Im einwöchigen Seminar des LAFP NRW erfolgen die Präsentation der Seminararbeiten sowie die Nachbereitung der Inhalte des ersten Jahres der Förderphase.

2.2
Zweites Jahr der Förderphase

Das zweite Jahr der Förderphase gliedert sich in folgende Abschnitte:

-          Führungshospitation in einer Kreispolizeibehörde (KPB)

-          Praxisphase in dem für das Innere zuständigen Ministerium bzw. in einer Landesoberbehörde der Polizei NRW

-          Abschlussseminar beim LAFP NRW.

Die Abschnitte müssen nicht zeitlich aufeinander folgen.

2.2.1
Führungshospitation

Die ca. achtmonatige Führungshospitation gliedert sich in zwei Abschnitte. Ein Abschnitt erfolgt bei einer erfahrenen Führungskraft des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in einer Direktion oder Inspektion einer Kreispolizeibehörde. Die Hospitation dient dazu, unter Begleitung des Stelleninhabers, Erfahrung durch die Wahrnehmung von Führungsaufgaben zu sammeln.

Ein weiterer Abschnitt erfolgt bei einer erfahrenen Führungskraft des höheren Polizeivollzugsdienstes. Durch Begleitung, Beobachtung und Unterstützung dieser Führungskräfte werden die Anforderungen des beruflichen Alltags vermittelt.

Nummer 2.1.2 Satz 5 gilt entsprechend.

2.2.2
Praxisphase in dem für das Innere zuständigen Ministerium bzw. in einer Landesoberbehörde der Polizei NRW

Die viermonatige Praxisphase wird individuell im Gesamtzeitraum der Führungshospitation geplant. Sie vermittelt einen Perspektivwechsel durch den Transfer der theoretischen Grundlagen von Management und Steuerung. Während der Praxisphase soll an einem aktuellen Projekt teilgenommen werden.

Nummer 2.1.2 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

Wird die Phase in einer Landesoberbehörde durchgeführt, so erfolgt die Verwendung in einer Aufsicht führenden oder Aufsicht unterstützenden Organisationseinheit.

Bei einer Aufteilung der zu fördernden Personen auf die in der Überschrift genannten Behörden führt das für das Innere zuständige Ministerium für die gesamte Gruppe Veranstaltungen durch, in denen allgemeine und aktuelle Themenbereiche der Landesverwaltung behandelt werden.

2.2.3
Abschlussseminar beim LAFP NRW

Das LAFP NRW reflektiert in einem einwöchigen Abschlussseminar die persönlichen Erfahrungen der zu fördernden Person aus der gesamten Förderphase.

3
Leistungsnachweise und Befähigungsberichte

3.1
Leistungsnachweise

Die zu fördernde Person hat folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

-          zu 2.1.2: Erstellen und Präsentieren einer Seminararbeit. Das Thema der Seminararbeit richtet sich nach Problemstellungen des aktuell zugewiesenen Aufgabenbereichs in der jeweiligen Kreispolizeibehörde oder es behandelt allgemein polizeiliche Problemstellungen mit hoher Relevanz für Führungskräfte. Das Thema wird in enger Abstimmung mit der benannten Führungskraft des h. D. der Kreispolizeibehörde und dem LAFP NRW festgelegt. Das LAFP NRW kann eine Seminararbeit zentral stellen.

Das LAFP NRW begleitet die Seminararbeit des ersten Jahres der Förderphase in insgesamt zehn eintägigen Arbeitsgruppensitzungen. Die Bewertung der Seminararbeit erfolgt durch das LAFP NRW in enger Abstimmung mit der Führungskraft des h. D. der jeweiligen Kreispolizeibehörde; bei zentralen Themenstellungen durch das LAFP NRW.

-          zu 2.1.3 und 2.1.4: jeweils eine durch das LAFP NRW bewertete dreistündige Klausur

-          zu 2.2.1: Erstellen und Präsentieren einer Facharbeit. Die Bewertung erfolgt durch die für die Führungshospitation benannte Führungskraft des h. D. der jeweiligen Kreispolizeibehörde.

Die Bewertung der Leistungsnachweise richtet sich nach den Kriterien „entspricht den Anforderungen“ und „entspricht nicht den Anforderungen“.

3.2
Befähigungsberichte

Nach jeder Praxisphase erstellt die Führungskraft beziehungsweise die zuständige Referats- oder Dezernatsleitung einen Befähigungsbericht. Der Bericht soll Aufschluss über Dauer und Art der Verwendung, wesentliche Fähigkeiten und Persönlichkeitsmerkmale und Kenntnisse der zu fördernden Person geben und mit der Aussage „bewährt“ oder „nicht bewährt“ schließen.

Die Feststellung der Nichtbewährung ist ausführlich zu begründen. Der Befähigungsbericht wird der zu fördernden Person bekannt gegeben. Dabei kann sich die Studienleitung des LAFP NRW eine Teilnahme vorbehalten.

3.3
Zertifizierung der Sprachkenntnisse in Englisch

Bis zum Abschluss des ersten Förderjahres hat die zu fördernde Person ihre Sprachkenntnisse in der EU-Amtssprache Englisch mit Level B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen, soweit dieser nicht bereits durch die schulische Vorbildung erbracht wurde. Der Nachweis kann durch eine Zertifizierung einer Volkshochschule oder eines privaten Anbieters erbracht werden. Die Kosten für eine Zertifizierung durch eine Volkshochschule werden vom LAFP NRW erstattet.

4
Gesamturteil, Abschluss/Beendigung der Förderphase

4.1
Einzelfeststellungen

Entsprechen die Leistungsnachweise nach 3.1 und 3.3 nicht den Anforderungen, besteht die Möglichkeit, diese einmal zu wiederholen.

Trifft ein nach Nummer 3.2 erstellter Befähigungsbericht die Aussage „nicht bewährt“ oder kann eine Bewährung am Ende einer Station noch nicht festgestellt werden, besteht die Möglichkeit der Verlängerung oder des Wiederholens einzelner Förderstationen. Voraussetzung ist eine positive Prognose für den weiteren Verlauf der Förderphase.

In den Fällen der Nummer 4.1 berichtet das LAFP NRW dem für das Innere zuständigen Ministerium. Dieses entscheidet über den weiteren Verlauf der Förderphase bzw. über den Widerruf der Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst.

4.2
Gesamturteil/Abschluss der Förderphase

Das LAFP NRW stellt das Gesamturteil der Förderphase fest und legt dieses dem für das Innere zuständigen Ministerium in einem Abschlussbericht vor. Für einen erfolgreichen Abschluss muss mindestens die Bewährung festgestellt werden und die Leistungsnachweise müssen mindestens den Anforderungen entsprechen (vgl. 4.1).

4.3
Sonstige Beendigungsgründe

Die Zulassung zur Förderphase vor der Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst kann jederzeit widerrufen werden, wenn konkrete Zweifel an der Eignung der zu fördernden Person bestehen (z. B. Straf- oder Disziplinarverfahren). Das LAFP NRW berichtet dem für das Innere zuständigen Ministerium.

Der Widerruf erfolgt durch das für das Innere zuständige Ministerium.

5
Ergänzende Bestimmungen

5.1
Erholungsurlaub

Der Erholungsurlaub wird im Förderplan festgelegt.

5.2
Regelbeurteilungen

Die Beamtinnen und Beamten in der Förderphase nehmen an der Regelbeurteilung nicht teil.

5.3
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Meinen Erlass vom 11.9.2008 (MBl. NRW. S. 468), geändert durch Erlass v. 6.2.2012 (MBl. NRW. S. 112, ber. S. 170), hebe ich auf. Für den Ratslehrgang, der am 1.10.2013 die Förderphase begonnen hat, findet mein Erlass vom 11.9.2008 weiterhin Anwendung.

MBl. NRW. 2015 S. 139.