Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. VV v. 11.2.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 68).

 


Historisch: Diensteid der Beamten RdErl. d. Innenministers v. 28. 3. 1963 - II-A l - 25.28 - 97/63

 

Historisch:

Diensteid der Beamten RdErl. d. Innenministers v. 28. 3. 1963 - II-A l - 25.28 - 97/63

Diensteid der Beamten
RdErl. d. Innenministers v. 28. 3. 1963 -
II-A l - 25.28 - 97/63

Die Neufassung des Landesbeamtengesetzes gibt Veranlassung zu folgender Anordnung:

1.
Art. 80 der Verfassung für das Land NW, dem § 61 des Landesbeamtengesetzes entspricht, verpflichtet die Beamten, folgenden Eid zu leisten:

„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Unter der Voraussetzung des § 61 Abs. 3 LBG kann an Stelle der Worte "Ich schwöre" eine andere Beteuerungsformel gebraucht werden.
2.
Beamter ist, wer in der Form von § 8 Abs. 2 LBG rechtswirksam ernannt worden ist. Die Beamten leisten den Diensteid bei Dienstantritt. Beamte, die sich weigern, den Diensteid zu leisten, sind zu entlassen (§ 31 Nr. l LBG).
Die besonderen Vorschriften über den Richtereid (§ 38 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 — BGB1. I S. 1665) bleiben unberührt.
3.
entfallen
4.
Der Eid bezieht sich auf das Amt, das im Zeitpunkt der Eidesleistung besteht. Das Amt in diesem Sinne umfasst alle Tätigkeiten in dem bestehenden Beamtenverhältnis. Ist das Beamtenverhältnis unterbrochen worden, so hat der Beamte den Eid nach seiner Wiedereinberufung in das Beamtenverhältnis erneut zu leisten. Das gilt auch bei dem Übertritt zu einem anderen Dienstherrn (§ 32 Abs. l Nr. 3 LBG). Eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn im Anwendungsbereich des Landesbeamtengesetzes erfordert keine neue Eidesleistung. Dagegen muss der Eid geleistet werden, wenn ein Beamter von einem Dienstherrn außerhalb des Anwendungsbereichs des Landesbeamtengesetzes zu einem Dienstherrn im Anwendungsbereich des Landesbeamtengesetzes versetzt wird. Beamte auf Zeit, die von ihrem Dienstherrn nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederernannt werden, leisten keinen neuen Eid. Einen neuen Diensteid leisten gleichfalls nicht Beamte auf Widerruf, deren Beamtenverhältnis gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG mit dem Bestehen einer Prüfung endet, wenn sie unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden.
5.
Der Diensteid ist durch den Dienstvorgesetzten oder einen von ihm beauftragten Beamten abzunehmen, soweit gesetzlich (z. B. § 49 Abs. 3 GO) nichts anderes bestimmt ist. Für Ehrenbeamte i. S. von § 183 Abs. 3 Satz 2 LBG ist diese Vorschrift zu beachten; dabei bestehen keine Bedenken, wenn in einem solchen Fall die Aufsichtsbehörde selbst nur die Vereidigung des Vorsitzenden des Ausschusses vornimmt und die übrigen Mitglieder durch diesen namens der Aufsichtsbehörde vereidigen lässt.
Vor der Eidesleistung ist dem zu Vereidigenden die Eidesformel vorzulesen. Er ist in angemessener Weise auf die Bedeutung des Eides hinzuweisen. Der Eid wird durch Nachsprechen der Eidesformel geleistet. Dabei soll die rechte Hand erhoben werden, über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Beamten, der den Eid geleistet hat, sowie dem, der die Vereidigung vorgenommen hat, zu unterzeichnen ist. Sie ist zu den Personalakten des Beamten zu nehmen.
6.
Für die Niederschrift dient nachstehendes Muster:

____________________den_____________________
(Behörde)

                  Niederschrift über die Vereidigung des

_____________________________________________
(Amtsbezeichnung, Vorname, Zuname)

geb. am ___________________in__________________
                                                                           (Geburtsort)

Dem zu vereidigenden Beamten wurde die Eidesformel vorgelesen. Er wurde auf die Bedeutung des Eides hingewiesen. Er wiederholte unter Erheben der rechten Hand die ihm vorgesprochene Eidesformel:
„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ *)

v. g. u.


_____________________________________
                   
(Vor- und Zuname)

_____________________________________
     
(Dienstvorgesetzter oder dessen Beauftragter) **)


7.
Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 dieser Anordnung gelten auch für die Gemeinden, Gemeindeverbände und anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften.
8.
Schriftliche Erklärungen, die auf Grund d. RdErl. v. 7. 2. 1962 (MB1. NW. S. 418) abgegeben worden sind, und der über die Erklärung entstandene Schriftwechsel sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.

MBl. NRW. 1963 S. 426, geändert durch RdErl. v. 28.4.1976 (MBl. NRW. 1976 S. 869).

*) Ggf. Weglassen der religiösen Beteuerung. Unter der Voraussetzung des § 61 Abs. 3 LBG kann an Stelle der Worte „Ich schwöre“ eine andere Beteuerungsformel gebraucht werden.

**) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vgl. dazu Nr. 5.