Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v.29.8.61).

 


Historisch: Annahme von Belohnungen und Geschenken im Bereich der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 23. 8. 1974 — IV B 2 — 3024

 

Historisch:

Annahme von Belohnungen und Geschenken im Bereich der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 23. 8. 1974 — IV B 2 — 3024

l 23. 8. 74 (I)

103..Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 10. 1974 = MBL NW. Nr. 101 einschl.)

203021


Annahme von Belohnungen und Geschenken im Bereich der Polizei

RdErl. d. Innenministers v. 23. 8. 1974 — IV B 2 — 3024

1 Die Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Poli-zeivollzugsbeamten von privater Seite oder von öffentlichen Einrichtungen zugedacht sind, richtet sich nach § 76 Landesbeamtengesetz und der Verwaltungsverordnung zum beamtenrechtlichen Teil des Landesbeamtengesetzes vom 4. 1. 1966 (SMBl. NW. 2030) - hier: W zu § 76 -.

2 Die Polizei hat bei ihrer Tätigkeit jeden Anschein zu vermeiden, als erwarte sie für ihre Tätigkeit eine finanzielle oder sonstige materielle Anerkennung oder bevorzuge Belohnung gewährende Institutionen, Firmen und Personen. Daher dürfen auch die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen Zuwendungen von dritter Seite z. B. zur Beschaffung technischen Gerätes oder in Form von Einrichtungsgegenständen grundsätzlich nicht annehmen. Das gleiche gilt für Belohnungen und Geschenke, die zur Verteilung an Polizeivollzugsbeamte zur Verfügung gestellt werden. Etwaige Spender sind auf dieses Verbot hinzuweisen.

Erscheint eine Ablehnung aus besonderen Gründen nicht angebracht, ist die Zuwendung entweder gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, oder es ist mit einem Vorschlag über die beabsichtigte Verwertung meine Entscheidung einzuholen.