Historische SMBl. NRW.
Historisch: Freie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten Ambulante ärztliche Versorgung RdErl. d. Innenministers v. 6. 11. 1989 -IV D 3 – 8001
Historisch:
Freie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten Ambulante ärztliche Versorgung RdErl. d. Innenministers v. 6. 11. 1989 -IV D 3 – 8001
Freie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten
Ambulante ärztliche Versorgung
RdErl. d. Innenministers v. 6. 11. 1989
-IV D 3 – 8001
dem
Land Nordrhein-Westfalen
-
vertreten durch den Innenminister
der
Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein,
der
Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
-
vertreten durch ihre Vorstände -
über
die ambulante ärztliche Versorgung der, Polizeivollzugsbeamten des Landes
Nordrhein-Westfalen im Rahmen der freien Heilfürsorge
§ 1 Gegenstand des Vertrages
1
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein und die Kassenärztliche Vereinigung
Westfalen-Lippe stellen gemäß § 75 Abs. 3 SGB V sicher:
1.1
Die ambulante ärztliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten des Landes
Nordrhein-Westfalen (nachfolgend Anspruchsberechtigte genannt) sowie deren
stationäre ärztliche Versorgung, soweit diese nicht durch den Pflegesatz
abgegolten ist (belegärztliche Behandlung),
1.2
die Untersuchung von Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst durch Ärzte mit
Gebietsbezeichnung, die von Polizeiärzten im Rahmen der Untersuchung (gezielte
Auftragsleistung, Konsiliaruntersuchung) auf
Polizeidiensttauglichkeit/-fähigkeit veranlasst werden,
1.3
die Untersuchung (gezielte Auftragsleistung, Konsiliaruntersuchung) oder
Begutachtung von Polizeivollzugsbeamten durch Ärzte mit Gebiets-, Teilgebiets-
bzw. Zusatzbezeichnung, die von Polizeiärzten veranlasst werden,
-
zum Zwecke der Feststellung der Dienst-/Verwendungsfähigkeit oder
-
aus arbeitsmedizinischen oder fürsorgeärztlichen Gründen.
2
Die Kassenärztlichen Vereinigungen übernehmen im Lande Nordrhein-Westfalen die
Gewähr dafür, dass die ärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen
Erfordernissen entspricht.
1
Dem Anspruchsberechtigten ist die ärztliche Behandlung zu gewähren, die zur
Erkennung, Heilung oder Linderung von Krankheiten nach den Regeln der
ärztlichen Kunst notwendig ist.
2
Die ärztliche Versorgung umfasst die Behandlung im Krankheitsfall nach Maßgabe
der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten (FHVOPol)
in der jeweils gültigen Fassung.
3
Zur ambulanten ärztlichen Versorgung nach Abs. 2 gehören auch
Mutterschaftsvorsorgeleistungen, Maßnahmen zur Früherkennung von
Krebserkrankungen bei Frauen und Männern, die tiefenpsychologisch fundierte und
analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie. Zur ambulanten ärztlichen
Versorgung gehören nicht Sonstige Hilfen und Impfleistungen.
4
Für die Durchführung von Leistungen nach Abs. 2 und 3 finden die vom
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen verabschiedeten Richtlinien in der
jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung, soweit sie
für
diesen Vertrag von Bedeutung sind. Dies sind insbesondere
-
Arzneimittel-Richtlinien
-
Heil- und Hilfsmittel-Richtlinien
-
Krankentransport-Richtlinien
-
Mutterschafts-Richtlinien f
-
die Anwendung der Psychotherapie-Richtlinien erfolgt i. V. mit den
Psychotherapie-Vereinbarungen
Die
Bestimmungen der FHVOPol bleiben im übrigen unberührt.
1
Die ärztliche Versorgung nach diesem Vertrag obliegt allen zur Kassenpraxis
zugelassenen und ermächtigten Ärzten. Darüber hinaus können an diesem Vertrag
niedergelassene in das Arztregister eingetragene Nichtkassenärzte sowie an der
kassenärztlichen Versorgung ermächtigte Institute teilnehmen, sofern sie durch
Annahme des Behandlungsausweises (§§4 und 5) diesen Vertrag als für sich
verbindlich anerkennen. Ist die Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung
eingeschränkt, so gilt dies auch für diesen Vertrag.
2
Die Anspruchsberechtigten haben die freie Wahl unter den nach Absatz l
berechtigten Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen.
1
Der Anspruchsberechtigte hat dem Arzt vor Beginn der Behandlung einen
Behandlungsausweis auszuhändigen; er ist in Ausnahmefällen unverzüglich -
spätestens innerhalb von 10 Tagen - nachzureichen.
2
Der Behandlungsausweis ist auf ein Kalendervierteljahr befristet Erstreckt sich
die ärztliche Behandlung auf mehr als ein Kalendervierteljahr, so ist für jedes
Quartal ein neuer Behandlungsausweis erforderlich.
3
Zur Durchführung der Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei
Frauen oder Männern hat der Anspruchsberechtigte dem Arzt einen
Berechtigungsschein und zur Durchführung von Mutterschaftsvorsorgeleistungen
einen Mutterschaftsvorsorgeschein auszuhändigen.
Der
Arzt kann, wenn erforderlich, den Anspruchsberechtigten zur Durchführung
bestimmter ärztlicher Leistungen oder zur Weiterbehandlung an nach § 3 dieses
Vertrages teilnehmende Ärzte, ärztlich geleitete Einrichtungen oder sonstige
berechtigte Stellen überweisen. Hierfür können die für die vertragsärztliche
Versorgung üblichen Vordrucke verwendet werden. Die Überweisung zu einem
anderen Arzt desselben Arztgebietes ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
§
6 Verordnung von Krankenhauspflege
1
Krankenhauspflege kann verordnet werden, wenn Art oder Schwere der Krankheit
stationäre Unterbringung erfordern oder aus diagnostischen Gründen eine
stationäre Beobachtung unumgänglich ist.
2
Die Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus bleibt dem
Dienstvorgesetzten des Anspruchsberechtigten vorbehalten. Der
Anspruchsberechtigte hat diese zusammen mit dem Verordnungsblatt für
Krankenhauspflege dem Krankenhaus auszuhändigen. In Notfällen ist die
Kostenübernahmeerklärung unverzüglich nachzureichen.
1
Die Vergütung erfolgt nach Einzelleistungen. Für die Abrechnung ambulanter
ärztlicher Leistungen ist der Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche
Leistungen (E-GO) in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Die Abrechnung und
Bewertung stationärer belegärztlicher Leistungen richtet sich nach der hierüber
zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem VdAK/ AEV getroffenen
Vereinbarung.
2
Gemäß § 75 Abs. 3 SGB V werden die .nach Abs. l in Rechnung gestellten
Leistungen mit dem von den Ersatzkassen jeweils gezahlten Punktwert vergütet.
3
Die Zahlung von Wegegeld und/oder Wegepauschale sowie die Erstattung von Kosten
richtet sich nach den Sätzen, die zwischen der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung - ggf. der jeweiligen KV - und den Ersatzkassen vereinbart
sind.
4
Ärztliche Leistungen, die in ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen und
sonstigen berechtigten Stellen ausgeführt werden, werden in der Höhe vergütet,
wie sie zwischen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung und den jeweiligen
Instituten für Versicherte der Ersatzkassen vereinbart worden sind.
5
Auskünfte, die die Polizeibehörden/-einrichtungen zur ordnungsgemäßen
Erledigung ihrer Aufgaben bei der Gewährung der freien Heilfürsorge der
Anspruchsberechtigten benötigen, sind gebührenfrei. Hierunter fällt nicht die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; diese wird nach Nr. 71 E-GO vergütet.
6
Der Arzt darf für eine Leistung, die nach diesem Vertrag vergütet wird, von dem
Anspruchsberechtigten oder einem anderen Kostenträger keine weitere Vergütung .
fordern.
1
Eine Überprüfung der Honorarforderung sowie der Verordnungsweise des Arztes im
Hinblick auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung der
Anspruchsberechtigten kann der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen
oder eine von ihm bestimmte Stelle binnen sechs Monaten nach Rechnungslegung
bei dem von der Kassenärztlichen Vereinigung errichteten Prüfungsausschuss
beantragen. Die Prüfanträge sind zu begründen. Die Prüfung erfolgt in
sinngemäßer. Anwendung der für die Ersatzkassen geltenden Prüfvereinbarung.
2
Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses steht dem betroffenen Arzt und
dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen oder einer von ihm bestimmten
Stelle das Widerspruchsrecht beim Prüfungsausschuss zu. Wird dem Widerspruch
durch den Prüfungsausschuss nicht abgeholfen, ist die Beschwerde an den Beschwerdeausschuss
zur Entscheidung weiterzuleiten.
3
Die Prüfungsausschüsse -und die Beschwerdeausschüsse bestehen aus je 4
Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und einem vom Land benannten Arzt.
Den Vorsitz führt jeweils ein von der Kassenärztlichen Vereinigung benanntes
Mitglied. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und
mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
1
Die Ärzte reichen am Ende eines jeden Kalendervierteljahres ihre Abrechnung bei
der für ihren Praxissitz zuständigen Verwaltungsstelle der Kassenärztlichen
Vereinigung innerhalb einer von dieser festgesetzten Frist ein. Für die
Abrechnung der ärztlichen Leistungen sind im übrigen die für die Ersatzkassen
geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
2
Als Rechnung erhält die vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen
bestimmte Stelle, die .auf dem Behandlungs-/Überweisungsschein als Kostenträger
eingetragen ist, eine Zusammenstellung der für die Anspruchsberechtigten
erbrachten, nach § 7 bewerteten und nach sachlicher und rechnerischer
Richtigstellung anerkannten ärztlichen Leistungen. Dieser Rechnung sind die
ärztlichen Forderungsnachweise (Behandlungsscheine) beizufügen.
3
Die von der vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Stelle
entrichtete Vergütung wird an die Ärzte nach Maßgabe der von den Ärzten
abgerechneten nach sachlicher und rechnerischer Richtigstellung anerkannten
Leistung unter Abzug der nach dem Satzungsrecht der jeweiligen Kassenärztlichen
Vereinigung zulässigen Abzüge gezahlt.
1
Die Honorarforderungen werden von den Kassen-ärztlichen Vereinigungen auf ihre
sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft und erforderlichenfalls
berichtigt.
2
Nachträgliche Berichtigungsansprüche hat die vom Innenminister des Landes
Nordrhein-Westfalen bestimmte Stelle innerhalb von sechs Monaten nach
Rechnungslegung geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die jeweilige
Kassenärztliche Vereinigung durch Verwaltungsbescheid, der gegenüber dem Arzt
und der vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Stelle
ergeht. Vorherige einseitige Berichtigungen der Vergütung durch die vom
Innenminister desLandes Nordrhein-Westfalen bestimmte Stelle sind nicht
zulässig.
3
Die Antragstellung berechtigt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Antrag nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen. Evtl.
Honorarberichtigungen bzw. Regressbeträge sind mit der Vergütung zu verrechnen.
4
Solange gemäß Abs. 2 eine Berichtigung der Abrechnung geltend gemacht oder
gemäß § 8 eine- Prüfung auf Wirtschaftlichkeit beantragt werden kann, gelten
die Leistungen der vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten
Stelle als Vorauszahlung.
1
Die Vergütung wird vierteljährlich, und zwar nach Eingang der Rechnung fällig.
2
Die vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmte Stelle leistet
bis zum 1. jedes Monats eine Abschlagszahlung auf das Honorar für vorangegangenen
Monat an die für sie zuständige Verwaltungsstelle (Bezirksstelle) der
Kassenärztlichen Vereinigung. Die monatliche Abschlagszahlung beträgt 25°/o der
Honorarsumme des zuletzt abgerechneten ersten Kalendervierteljahres.
3
Überzahlungen werden als Vorauszahlungen für das folgende Vierteljahr
verrechnet.
1
Erfüllt ein Arzt die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten nicht oder
nicht ordnungsgemäß, so ahndet die Kassenärztliche Vereinigung solche
Vertragsverletzungen mit den ihr zustehenden Disziplinarmitteln.
2
Wegen gröblicher Verletzung seiner Pflichten kann ein Arzt auch von der
Teilnahme an diesem Vertrag ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung.
3
Ist ein Verfahren wegen einer Vertragsverletzung auf Veranlassung des
Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen anhängig geworden, so ist diesem
eine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens zuzuleiten. Über das Ergebnis
eines Disziplinarverfahrens gegen einen Arzt ist der Innenminister des Landes
Nordrhein-Westfalen auch dann zu benachrichtigen, wenn ohne seine Anregung ein
Disziplinarmittel wegen Verletzung, dieses Vertrages verhängt worden ist.
Die
Kassenärztlichen Vereinigungen werden den Innenminister des Landes
Nordrhein-Westfalen über Änderungen des Arzt-/Ersatzkassenvertrages, soweit sie
diesen Vertrag berühren, unterrichten.
Dieser
Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft. Er kann mit einer Frist
von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
Zum
gleichen Zeitpunkt tritt der Vertrag vom 7. 11. 1983 außer Kraft.
Düsseldorf/Dortmund,
den 25.4.1989
zum
Vertrag zwischen
dem
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten
durch den Innenminister
und
der
Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein,
der
Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe,
vertreten
durch ihre Vorstände
über
die ambulante ärztliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten des Landes
Nordrhein-Westfalen im Rahmen der freien Heilfürsorge
Wird
durch die Bekanntmachung zu Artikel 77 Abs. 2 GRG oder durch rechtskräftige
letztinstanzliche Entscheidung die Fortgeltung der Besitzstandsregelung nach
Artikel 2 § 10 Abs. l KVKG bestätigt, werden auf die vom Innenminister des
Landes Nordrhein-Westfalen bestimmte Stelle gezahlten Vergütungen für das 1.
Quartal 1989 und ggf. die folgenden Quartale Nachzahlungen in Höhe von 24%
geleistet Die Nachvergütung errechnet sich aus der Differenz zwischen dem
Punktwert, der für das 3. Quartal 1987 für die Angestellten-Ersatzkassen
ermittelt worden ist (11,67 Pf), und dem der zur gleichen Zeit nach dem Vertrag
zwischen dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen und den
Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe gegolten hat
(14,63 Pf). Dabei wurde die Erweiterung des Leistungsbereichs durch das GRG in
§ 75 Abs. 3 Satz 3 SGB V berücksichtigt
Düsseldorf/Dortmund, den 25.4.1989
MBl. NRW. 1989 S. 1578