Historische SMBl. NRW.
Historisch: Freie Heilfürsorge der Polizei Akten und Vordrucke im polizeiärztlichen Dienst RdErl. d. Innenministeriums v. 20. 8. 1993 -IV B 5 – 8002
Historisch:
Freie Heilfürsorge der Polizei Akten und Vordrucke im polizeiärztlichen Dienst RdErl. d. Innenministeriums v. 20. 8. 1993 -IV B 5 – 8002
Freie Heilfürsorge der Polizei
Akten und Vordrucke im polizeiärztlichen Dienst
RdErl. d. Innenministeriums v. 20. 8.
1993 -IV B 5 – 8002
1
Für jede Polizeivollzugsbeamtin und jeden Polizeivollzugsbeamten ist eine
1.1
kurative Krankenakte
1.2
polizeiamtsärztliche Akte
1.3
arbeitsmedizinische Akte
1.4
Genehmigungsakte
anzulegen.
2
Es sind aufzunehmen:
2.1
in die kurative Krankenakte
2.1.1
alle Aufzeichnungen über kurative und vorbeugende Behandlungen, Vorsorgeuntersuchungen
und Kuren, Kurberichte sowie der sich daraus ergebende Schriftverkehr
2.1.2
die hellblaue Krankenkarte (DINA4/DINA5) wegen ihres überwiegend kurativen
Inhaltes. Hinweise sind soweit erforderlich vorzunehmen
- in der Akte zu 1.2 bei Untersuchungen
im Sinne d. RdErl. v. 18.5.2001 (SMBl. NW. 203030) und
-in der Akte zu 1.4 bei genehmigungs-/anerkennungspflichtigen Leistungen, die
die Polizeiärztin oder der Polizeiarzt selbst veranlasst.
2.2
in die polizeiamtsärztliche Akte alle Aufzeichnungen über
2.2.1
Auswahl- und Einstellungsuntersuchungen,
2.2.2
Untersuchungen nach dem Landesbeamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz
2.2.3
Tauglichkeitsuntersuchungen
2.2.4
alle weiteren dienstlich angeordneten oder amtsärztlichen Untersuchungen
sowie der sich daraus ergebende
Schriftverkehr.
2.3
in die arbeitsmedizinische Akte
alle Befunde arbeitsmedizinischer
Untersuchungen, soweit diese nicht in Nummer 2.1 bis 2.4 RdErl. v. 18.5.2001 (SMBl. NW. 203030) erwähnt sind, einschließlich des sich daraus ergebenden
Schriftverkehrs.
2.4
in die Genehmigungsakte
die Unterlagen über die Genehmigung
und Anerkennung von Leistungen der freien Heilfürsorge.
3
Die Polizeiärztinnen und die Polizeiärzte führen die Akten zu 1.1-1.4.
Es sind Hängehefter (Behördenheftung)
mit Hängeschienen in folgenden Farben zu verwenden:
- kurative Krankenakte = blau
- polizeiamtsärztliche Akte = rot
- arbeitsmedizinische Akte = grün
- Genehmigungsakte = gelb
4
Die Akten zu 1.1-1.4 unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Die Weitergabe von Daten aus diesen
Akten ist nur unter den Voraussetzungen des § 102 a LBG NW zulässig. In allen
anderen Fällen bedarf die Weitergabe von Daten der Zustimmung der
Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten.
Die Mitteilung der Ergebnisse der
polizeiamtsärztlichen sowie der arbeitsmedizinischen Untersuchungen an die
Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten ist zulässig.
Bei der polizeiamtsärztlichen
Untersuchung ist ferner die Weitergabe von Einzelergebnissen der Anamnese, der
Untersuchung, von ergänzenden Befunden und Diagnosen an die Dienstvorgesetzte
oder den Dienstvorgesetzten zulässig, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung
über konkrete Maßnahmen, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden
ist, erforderlich ist.
5
Die Akten zu 1.1-1.4 sowie alle sonstigen Schreiben, die der ärztlichen
Schweigepflicht unterliegen, sind bei Weitergabe als „Verschlossene Arztsache,
durch Polizeiarzt zu öffnen" zu bezeichnen und diagonal blau zu kreuzen.
6
Bei Versetzungen sind die polizeiamtsärztliche Akte, die arbeitsmedizinische
Akte und die Genehmigungsakte für die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt der
aufnehmenden Polizeibehörde/-einrichtung mitzugeben.
Die Weitergabe der kurativen
Krankenakte bedarf der Zustimmung der Polizeivollzugsbeamtin oder des
Polizeivollzugsbeamten. Wird die Zustimmung verweigert, so ist die Akte als
„Verschlossene Arztsache" bei der Personalakte aufzubewahren.
In gleicher Weise ist bei länger
dauernden Abordnungen (z.B. als Dozentin oder Dozent zu einer Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung) zu verfahren. Für Polizeivollzugsbeamtinnen oder
Polizeivollzugsbeamte, die an einer Abteilung der Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung studieren, bleibt die Polizeiärztin oder der Polizeiarzt
der Stammbehörde zuständig.
7
Tritt aus anderen Gründen ein Wechsel in der Person der zuständigen
Polizeiärztin oder des zuständigen Polizeiarztes ein, ist Nummer 6 entsprechend
zu verfahren.
8
Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses sind die Akten zu 1.1-1.4 als
„Verschlossene Arztsache" gekennzeichnet bei der Personalakte bis zu deren
Abschluss gemäß § 102g LBG NW aufzubewahren.
1
Für jede Polizeivollzugsbeamtin und jeden Polizeivollzugsbeamten ist eine
hellblaue Karteikarte DIN A4 anzulegen.
2
Bei Abordnungen von kürzerer Dauer (z.B. Lehrgänge) ist für jede erkrankte
Polizeivollzugsbeamtin und jeden erkrankten Polizeivollzugsbeamten eine
Karteikarte in DIN A 5 zu verwenden. Für die Weitergabe gilt Nummer 6 Satz 2
entsprechend.
3
Sofern die Behandlung durch eine Polizeiärztin oder einen Polizeiarzt
durchgeführt wird, dient bei Erkrankungen der Krankenschein zum Nachweis
vorübergehender Dienstunfähigkeit.