Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Hospitationsaustausch von Beschäftigten des Landes und Wirtschaftsunternehmen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 5. 5. 1997 - 137-20-10¹)

 

Historisch:

Hospitationsaustausch von Beschäftigten des Landes und Wirtschaftsunternehmen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 5. 5. 1997 - 137-20-10¹)

238. Ergänzung -, SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBl. NW. Nr. 55 einschl.)

5. 5. 97 (1)


Hospitationsaustausch von Beschäftigten des Landes und Wirtschaftsunternehmen

RdErl. d. Ministeriums

für Wirtschaft und Mittelstand,

Technologie und Verkehr v. 5. 5. 1997 -

137-20-10¹)

Durch das Hospitationskonzept soll das gegenseitige Verständnis von Verwaltung und Wirtschaft gestärkt werden.

1. Ziel der Hospitation

Durch die Hospitation sollen Managementmethoden in der Wirtschaft und Verwaltung für beide Seiten transparent gemacht werden. Schwerpunkte sollen das Personalwesen und die Organisation sowie Inf or-mationstechnologien sein.

Die Dienstleistungsfunktion gegenüber der Wirtschaft soll hierdurch praxisorientierter werden.

Die Wirtschaft lernt die Möglichkeiten und auch Zwänge der Verwaltung besser kennen.

2. Art der Unternehmen

Für eine Hospitation geeignet sind sowohl Unternehmen des produzierenden Gewerbes als auch Handelsund Dienstleistungsuntemehmen. Der Einsatz der Hospitantinnen und Hospitanten kann unter anderem in Konzernverwaltungen, Niederlassungen und mittelständischen Betrieben (ab 200 Beschäftigten) erfolgen. Letztere können wegen der Übersichtlichkeit der Organisationsstrukturen und der Geschehensabläufe einen besonders umfassenden Einblick in die Managementmethoden eines Unternehmens vermitteln. Auch ergeben sich bei ihnen häufig spezifische Fragen, auf die sich die öffentliche Verwaltung besonders einstellen muß.

Die Hospitation soll im Land Nordrhein-Westfalen erfolgen.

3. Zielgruppe

Für eine Hospitation kommen Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe B 2 und vergleichbare Angestellte aus der Landesverwaltung'in Betracht.

Die Hospitantinnen und Hospitanten sollen über eine fünf- bis zehnjährige Berufserfahrung verfügen, die sie möglichst in verschiedenen Aufgabengebieten erworben haben. Sie müssen für besondere Führungsaufgaben geeignet erscheinen oder diese schon wahrnehmen.

Für Richterinnen und Richter bis zur Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage gilt Entsprechendes.

4. Art des Einsatzes

Angestrebt wird ein Einsatz der Hospitantinnen und Hospitanten in. entscheidungsrelevanten Bereichen. Nach Möglichkeit soll ihnen Einblick in die obersten bzw. oberen Führungsebenen vermittelt werden.

Während. der Hospitation soll eine ständige Ansprechperson als Tutor zur Verfügung stehen.

Während der Hospitation ist eine aktive Mitarbeit im Unternehmen wünschenswert. Dabei kann dem Einsatz in neuen mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandten Aufgabengebieten besondere Bedeutung zukommen.

Über die während des Hospitationszeitraums erlangten Informationen ist absolute Schweigepflicht zu bewahren.

Ein Einsatz in Fachgebieten des Unternehmens, in denen die Hospitantih oder der Hospitant in der entsendenden Behörde Aufsichtsfunktionen ausübt oder demnächst ausüben wird, ist ausgeschlossen.

5. Zeitdauer

Die Hospitation erstreckt sich regelmäßig auf einen Zeitraum voh sechs Monaten. Sie soll drei Monate nicht unterschreiten. .

6. Auswahl der Unternehmen

Die Ressorts übersenden dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr einen tabellarischen Lebenslauf der Hospitantin bzw. des Hospitanten mit Lichtbild. Die Ressorts teilen etwaige Wünsche hinsichtlich der Art des auszuwählenden Unternehmens und der zu vermittelnden Erfahrungsinhalte mit und machen gegebenenfalls Angaben über die von der Hospitantin oder dem Hospitanten künftig auszuübenden Tätigkeiten.

Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr stimmt den Einsatz der Hospitantinnen und Hospitanten mit der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen ab.

Soweit ausnahmsweise aus fachlichen Gründen bilaterale Kontakte ^zwischen einem. Wirtschaftsunter-nehmen und einem Ressort zu einer Hospitation führen, ist das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr darüber zu unterrichten.

7. Einführungsseminar

Bei Bedarf bietet das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen in Abstimmung mit der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen ein Einführungsseminar an, indem möglichst auch Unternehmen vertreten sind.

8. Erfahrungbericht

Innerhalb von 2 Monaten nach Abschluß der Hospitation soll dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nord-rhein-Westfaleö ein Erfahrungsbericht in Sfacher Ausfertigung vorgelegt werden.

Ein Exemplar des Berichtes wird an die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen weitergeleitet., Ein Exemplar erhält das gastgebende Unternehmen.

9. Dienstrechtliche Regelungen

Der Einsatz erfolgt als Fortbildungsmaßnahme. Während der Hospitation werden die Dienstbezüge einschließlich verwendungsbezogener Stellenzulagen weitergewährt. Der Anspruch auf die jährliche Sonderzuwendung, die vermögenswirksamen Leistungen und das jährliche Urlaubsgeld bleibt unberührt. Das gleiche gilt für die Gewährung von Beihilfen und die Unfallfürsorge.

Nach §.1 Abs. 2 Nr. 6 der Trennungsentschädigungs-verordnung vom 29. April 1988 - TEVO - (GV. NW. S. 226/SGV. NW. 20320) entsteht ein Anspruch auf Trennungsentschädigung aus Anlaß der Verwendung bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. Voraussetzung für die Zahlung ist, daß das Wirtschaftsunternehmen sich weder am bisherigen Dienstort des Beschäftigten noch an .seinem Wohnort befindet. Die Höhe der Trennungsentschädigung ergibt sich bei einem auswärtigen Verbleiben aus den §§3 bis 5 TEVO, bei täglicher Rückkehr an den Wohnort aus § 6 TEVO:

10. Hospitationen von Nachwuchsführungskräften der Wirtschah in der Landesverwaltung

Die Landesverwaltung begrüßt besonders die Möglichkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus der Wirtschaft in sinngemäßer Anwendung dieser Richtlinien Einblicke in die Arbeitsweise der Landesregierung zu geben.

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') MBl. NW. 1997 S. 798.

5. 5. 97 (1)

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247. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 1. 2000 = MBl. NRW. Nr. 2 einschl.)

Es gelten folgende Besonderheiten: Als Zielgruppe kommen Firmenangehörige mit mehrjähriger Berufserfahrung in Betracht, die bereits Managementaufgaben wahrnehmen bzw. dafür anstehen.

Um möglichst vielen Unterriehmensangehörigen eine Hospitation in der Landesverwaltung zu ermöglichen, wird hierfür ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen eröffnet. Es kann auch eine längere Hospitationszeit vereinbart werden.

Für den Einsatz kommen alle Ministerien sowie deren nachgeprdneten Behörden und Einrichtungen in Betracht.

') MBl. NRW. 1998 S. 1000, geändert durch RdErl. v. 20. 9.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1164).