Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.11.2002 - MBl.NRW. 2002 S. 1304.

 


Historisch: Freie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten Kuren in Polizeikurheimen RdErl. d. Innenministers v. 8. 1. 1973 — IV D 3 — 8003/5

 

Historisch:

Freie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten Kuren in Polizeikurheimen RdErl. d. Innenministers v. 8. 1. 1973 — IV D 3 — 8003/5

8. 1. 73 (l) 206.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.12.1991 - MBl. NW.Nr.78einschl.)

203030


Freie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten Kuren in Polizeikurheimen

RdErl. d. Innenministers v. 8. 1. 1973 — IV D 3 — 8003/5

In den nachstehend genannten Badeorten können Kuren gemäß J 7 Abs. l der Verordnung über die freie Heilfür-sorge der Polizeivollzugsbeamten (FHVOPol) vom 10. Oktober 1967 (GV. NW. S. 188/SGV. NW. 20303) durchgeführt werden.

Die Einberufung zur Kur, die Sorge um einen ungestörten Kurverlauf, die Zahlung von Vorschüssen und die endgültige Abrechnung mit Ausnahme der Reisekosten ist Aufgabe

des Regierungspräsidenten Arnsberg für die Bäder Berleburg und Laasphe

des Regierungspräsidenten Detmold für die Bäder Dri-bürg. Dürrheim. Oeynhausen und Wildungen

des Regierungspräsidenten Köln für die Bäder Aachen und Neuenahr..

Die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen übersenden die Kuranträge an den zuständigen Regierungspräsidenten und stellen zugleich sicher, daß die Patienten kurfähig und die beigefügten ärztlichen Befunde vollständig sind, damit mit der Kurmittelanwendung unverzüglich begonnen werden kann.

Während der Kur in Bad Neuenahr besteht die Möglichkeit einer diätetischen und medikamentösen Einstellung von Diabetikern. In schwierigen Fällen kann mit der Einstellung im Krankenhaus begonnen werden, um mit einer anschließenden Weiterbehandlung im Kurheim die Stoffwechsellage im notwendigen Umfange zu festigen.

Die Kurteilnehmer sind vor Antritt der Kur durch den Dienstvorgesetzten darauf hinzuweisen, daB *ie sich im Interesse des Kurerfolges kurgemä'O zu verhalten .und die Hausordnung der Kurheime zu beachten haben.