Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Dienstjubiläen der Beamtinnen und Beamten des Landes RdErl. des Innenministeriums vom 9. März 1998

 

Dienstjubiläen der Beamtinnen und Beamten des Landes RdErl. des Innenministeriums vom 9. März 1998

Dienstjubiläen
der Beamtinnen und Beamten des Landes
RdErl. des Innenministeriums vom 9. März 1998

Für die Dienstzeitehrung der Beamtinnen und Beamten des Landes ergehen im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien folgende Hinweise:

1.
Beamtinnen und Beamten sollen bei Vollendung einer 25-, 40- oder 50jährigen Dienstzeit in Anlehnung an die bisherigen Form- und Verfahrensvorschriften mit einer Ehrenurkunde geehrt werden.

Sie sollen aus Anlass der Dienstzeitehrung an einem Arbeitstag vom Dienst freigestellt werden (§ 11 Abs. 1 SUrlVO i. V. mit meinem RdErl. vom 3. Januar 1997 – MBl. NW S. 25 / SMBl. NW 203033).

2.
Für Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 1997 in einem Beamtenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen gestanden haben, liegt eine Dienstzeitberechnung nach bisherigem Recht vor oder ist aus gegebenem Anlass erstellt worden. Hier bleibt es bei dem errechneten Tag des Dienstjubiläums, sofern nach dem 31. Dezember 1997 keine Änderungen im Dienstverhältnis (u.a. Beurlaubung) auftreten. Andernfalls soll die Jubiläumszeit ab dem Zeitpunkt der Änderung in Anlehnung an die tarifrechtlichen Vorschriften berechnet werden.

Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1997 in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingetreten sind, ist die Jubiläumsdienstzeit in Anlehnung an die tarifrechtlichen Vorschriften zu berechnen.
3.
Der Erlass gilt für Richterinnen und Richter entsprechend.

MBl. NRW.1988 S. 374, geändert durch RdErl. vom 17. März 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 326)