Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Erholungs- und Sonderurlaub der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Innenministeriums RdErl. d. Innenministeriums v. 21. 1. 1998 -II A2-1.36.00-8/98¹)

 

Historisch:

Erholungs- und Sonderurlaub der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Innenministeriums RdErl. d. Innenministeriums v. 21. 1. 1998 -II A2-1.36.00-8/98¹)

21. 1. 98 (1)

240. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 4. 1998 = MBl. NW. Nr. 24 einschl.)

203033


Erholungs- und Sonderurlaub der Leiterinnen und Leiter
von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Innenministeriums

RdErl. d. Innenministeriums v. 21. 1. 1998 -II A2-1.36.00-8/98¹)

1. Die Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen des Landes in meinem Geschäftsbereich bestimmen Beginn und Dauer ihres Urlaubs im Rahmen der geltenden Vorschriften selbst. Sie haben der Aufsichtsbehörde rechtzeitig, d.h. in der Regel eine Woche vor Urlaubsantritt, Urlaubsbeginn, -ende und -an-schrift sowie die Regelung der Urlaubsvertretung mitzuteilen.

2. Die Genehmigung von Sonderurlaub gemäß §§ 4, 9 und 12 Sonderurlaubsverordnung behalte ich mir vor, soweit nicht nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen die Zuständigkeit einer nachgeordneten Behörde oder Einrichtung gegeben ist.

3. Die Vertretung der Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen hat für einen Urlaub, der während der Wahrnehmung der Vertretung unerwartet erforderlich wird, vor Antritt des Urlaubs die Zustimmung der Aufsichtsbehörde schriftlich, in dringenden Fällen fernmündlich einzuholen.

') MBl. NW. 1998 S. 124.