Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Dienstliche Beurteilung der Beamten RdErl. d. Innenministers v. 21. 4. 1960 — II A 2 —25.36 —71/60¹)

 

Historisch:

Dienstliche Beurteilung der Beamten RdErl. d. Innenministers v. 21. 4. 1960 — II A 2 —25.36 —71/60¹)

21. 4. 60 (1) . 43. Ergänzung — SMBl. NW. — {Stand 15. 4. 1965 = MBl. NW. Nr. 42 einschl.)


Dienstliche Beurteilung der Beamten

RdErl. d. Innenministers v. 21. 4. 1960 — II A 2 —25.36 —71/60¹)

1. Im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, dem Finanzminister, dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Arbeits- und Sozial-minister und dem Kultusminister ordne ich an, daß die Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 8. 9. 1959 (SMBl. NW. 203034) ab sofort auch auf die zum Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und der Landesminister gehörenden Beamten (einschließlich der Schulräte) der Regierungspräsidenten und der den Regierungspräsidenten nachgeördne-ten Behörden und Einrichtungen anzuwenden sind. Wegen der dienstlichen Beurteilung der Beamten der Regierungshauptkassen und der Rechnungsämter bei den Regierungspräsidenten wird auf den Runderlaß des Finanzministers vom 26. 11. 1959 — I B 3 — 23919/ 59 — (n. v.) verwiesen.

Die regelmäßige dienstliche Beurteilung erfolgt gemäß Abschnitt II Nr. 10 der Beurteilungsrichtlinien alle drei Jahre unter Benutzung des den Richtlinien als Anlage beigefügten Musters. Die erstmalige regelmäßige Beurteilung der Beamten ist bis zum 1. Juni 1960 vorzunehmen. Je eine Durchschrift der Beurteilungen für die Beamten des höheren Dienstes ist dem zuständigen Fachminister und mir vorzulegen. Dem Finanzminister sind ferner Durchschriften der regel- • mäßigen dienstlichen Beurteilungen für die Beamten der Dezernate 51 und 54 der Regierungspräsidenten vorzulegen.

Die dienstliche Beurteilung der zum Geschäftsbereich des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten gehörenden Beamten der Regierungspräsidenten und der Staatshochbauämter sowie der Ortsbaudienststellen bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.

2. Die Richtlinien über die dienstliche Beurteilung, der Beamten vom 8. 9. 1959 gelten auch für die Verwaltungsbeamten im Bereich der Polizei, nicht dagegen für Polizeivollzugsbeamte., Meine Runderlasse vom 31. 1. 1955 — IV B l — 3061/54 (n. v.) — und vom 28. 6. 1955 — IV B l — 3061 11/54 (n. v.) — finden ab sofort keine Anwendung mehr. Soweit die erstmalige regelmäßige dienstliche Beurteilung der Verwaltungsbeamten im Bereich der Polizei bisher noch nicht erfolgt ist, sind die Beurteilungen bis zum 1. Juni 1960 nachzuholen. Je eine Durchschrift der Beurteilungen für die Beamten des höheren Dienstes ist mir vorzulegen.

') Neu veröffentlicht; bei Aufnahme in die Sammlung überarbeitet.