Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 26.10.2001 - MBl.NRW. S. 1398.

 


Historisch: Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen .und Beamten der dem Ministerium für Bauen und Wohnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 30. 6. 1992 -I C 1.150l

 

Historisch:

Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen .und Beamten der dem Ministerium für Bauen und Wohnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 30. 6. 1992 -I C 1.150l

242. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MBl. NW. Nr. 58 einschl.)

30. 6. 92 (1)

203034


Richtlinien
für die dienstliche Beurteilung
der Beamtinnen .und Beamten
der dem Ministerium für Bauen und Wohnen
nachgeordneten Behörden und Einrichtungen

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 30. 6. 1992 -I C 1.150l

Aufgrund von § 104 Abs. l des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), z.uletzt .geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 196) - SGV. NW. 2030 -, werden folgende Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des nachgeordneten Bereichs erlassen:

l Ziel der dienstlichen Beurteilung

Die Leistungen der Beamtinnen und Beamten sollen abgestuft und untereinander vergleichbar bewertet werden. Außerdem gilt es, ein Bild der Befähigung und Eignung zu gewinnen. Beurteilungen sollen es dem Dienstherrn ermöglichen, seine Entscheidungen über die Verwendung der Beamtinnen und Beamten sowie über ihr dienstliches Fortkommen, insbesondere über eine Beförderung, am Grundsatz der Bestenauslese auszurichten. Sie erfordern daher von den Vorgesetzten Verantwortungsbewußtsein, Unvoreingenommenheit und Gewissenhaftigkeit. Es ist dauernde Aufgabe jeder/jedes Vorgesetzten, mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsziele sowie Probleme der Zusammenarbeit und der Leistung zu erörtern. Dabei sollte herausgestellt werden, wo die starken Seiten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters liegen, sachlich notwendige Kritik geübt und aufgezeigt werden, wie die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter etwa noch vorhandene Mängel beheben und ihre/seine Leistungen verbessern kann; das gilt insbesondere bei Beamtinnen und Beamten auf Probe, die sich noch in der Probezeit .befinden.

2 Anwendungsbereich

Diese Richtlinien gelten für die Beamtinnen und Beamten in den dem Ministerium für Bauen und Wohnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen.

3 Regelbeurteilung

3.1 Beamtinnen und Beamte sind alle drei Jahre zu einem Stichtag nach Leistung (Leistungsbeurteilung) und Befähigung (Befähigungsbeurteilung) zu beurteilen. Die Beurteilung soll spätestens drei Monate nach dem Beurteilungsstichtag erstellt sein.

Als erstmaliger Beurteilungsstichtag wird der 1. 7. 1992 für den gehobenen Dienst, der 15.9.1992 für den höheren Dienst festgelegt.

Als erstmaliger Beurteilungsstichtag für den mittleren Dienst wird der 1. 7. 1998 festgelegt.

3.2 Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind:

- Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes,

- Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbe-

- reitungsdienst,

- Beamtinnen und Beamte, die als Beamtinnen und Beamte auf Probe eine Probezeit 'abzuleisten haben,

- Beamtinnen und Beamte (einschließlich der Aufstiegsbeamtinnen und -beamten), die sich im Eingangsamt A 9 (des nichttechnischen Verwaltungsdienstes) bzw. A 10 (des technischen Verwaltungsdienstes) oder A 13 befinden,

- Ehrenbeamtinnen und -beamte,

- Beamtinnen und Beamte, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht eine Beurteilung beantragen,

- Beamtinnen und Beamte von Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie

- Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag weniger als die Hälfte des Beurteilungs-zeitraums beim selben Dienstherrn Dienst geleistet haben.

3.3 Bei Beamtinnen und Beamten, die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag weniger als ein Jahr zum Kreis der zu beurteilender^ Beamtinnen und' Beamten gehört haben oder die nach dem Beurteilungsstichtag zum Kreis der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten hinzutreten, ist die Beurteilung innerhalb von einem Jahr nachzuholen.

3.4 Beurteilungen, die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig sind (z.B. schwebendes Disziplinarverfahren), sind auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zurückzustellen und nach Fortfall des Hemmnisses nachzuholen.

3.5 Beamtinnen und Beamte, die innerhalb des letzten Jahres vor dem Beurteilungsstichtag dienstlich beurteilt worden sind (Nrn. 4.2 oder 4.3), nehmen erst an der nächsten Regelbeurteilung wieder teil.

3.6 Bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten, die der Regelbeurteilung unterliegen, ist von dem Leiter der Behörde oder Einrichtung; an die die Beamtin oder der Beamte abgeordnet ist, ein Beurteilungsbeitrag einzuholen, wenn die Beamtin oder der Beamte am Beurteilungsstichtag mindestens seit drei Monaten abgeordnet ist. Der Beitrag ist bei der Beurteilung zu verwerten.

4 Sonstige Beurteilungen

4.1 Beurteilungen während der Probezeit

Beamtinnen und Beamte auf Probe sind spätestens drei Monate vor Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit zu beurteilen. Kann die Bewährung während der Probezeit in dieser Beurteilung noch nicht abschließend beurteilt werden, ist die Beamtin oder der Beamte spätestens drei Monate vor Ablauf der verlängerten Probezeit erneut zu beurteilen.

30. 6. 92 (1)

242. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MBl. NW. Nr. 58 einschl.)

203034

4'.2 Beurteilungen im Eingangsamt A 9 bzw. A 10 und JAIS

Beamtinnen und Beamte (einschließlich der Aufstiegsbeamtinnen und -beamten)

- des gehobenen Dienstes sind 15 Monate

- des höheren Dienstes 21 Monate

nach Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfäll festgesetzten Probezeit bzw. nach Übertragung des Ein-gangsamtes der neuen Laufbahn zu beurteilen. Eine, erneute Beurteilung ist jeweils frühestens ein Jahr nach Abgabe der letzten Beurteilung zulässig.

4.3 Beurteilungen aus besonderem Anlaß

Neben den Beurteilungen nach Nummern 3,4.1 und 4.2 kommen Beurteilungen beim Wechsel der . . . Dienstbehörde (Versetzung) oder aus sonstigem besonderen Anlaß (z. B. Ablauf einer Bewährungs-oder Unterweisungszeit, Beförderung, Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes, Zulassung zum Aufstieg bzw. Aufstieg) in Betracht . Ob eine Beurteilung abzugeben ist, bestimmt die für die vorgesehene beamtenrechtliche Entscheidung zuständige Behörde nach Maßgabe der folgenden Grundsätze:

Beim Wechsel zu einem Dienstherrn außerhalb des Landes, ist in jedem Falle eine Beurteilung abzu-gebfeh, sofern nicht die Beamtin oder der Beamte das 57. Lebensjahr vollendet hat Soweit innerhalb von einem Jahr vor dem Wechsel eine Regelbeurteilung erfolgt ist, gilt diese Beurteilung zugleich als Beurteilung beim Wechsel des Dienstherrn.

Beim Wechsel der Dienstbehörde oder des Dienstherrn innerhalb des Landes gilt die letzte Regel-beürteilung.

Vor Entscheidungen über eine Beförderung, die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes; die Zulassung zum Aufstieg oder über den Aülstieg darf eine Beurteilung nur erstellt werr den, wenn die Beamtin, oder der Beamte an der letzten Regelbeurteilung (Nr. 3.1, 3.3, 3.4) nicht teilgenommen hat und auch keine Beurteilung nach Num-mer 42 vorliegt '

5 Leistungsbeurteilüng

5.1 Inhalt der Leistungsbeurteilung

Mit der..Leistungsbeurteilüng werden die dienstlichen Tätigkeiten erfaßt und die Arbeitsergebnisse bewertet . .

52 Aufgabenbeschreibung

Grundlage der Leistungsbeurteilung ist eine Aufgabenbeschreibung'. Die Äüfgäbenbeschreibung soll die den Aufgabenbereich der Beamtin oder des Beamten im Beurteilungszeitraum prägenden Tätig-. keiten sowie ihr7ihm übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen. Die Beamtin' bzw. der Beamte sind an der Zusammenstellung zu beteiligen. ' -

Die Aufgabenbeschreibung soll den besonderen Bezug zu den zu beurteilenden Leistungsmerkmalen ' erkennen lassen. Es sollen ih der Regel nicht mehr als fünf Tätigkeiten benannt werden. Arbeitsplatzbeschreibungen und Geschäftsverteilungspläne können zugrunde gelegt werden.

5.3 Leistungsmerkmale

Die dienstlichen Leistungen sind nach den Leistungsmerkmalen

- Arbeitsmenge,

- Arbeitsweise, . -. Arbeitsgüte, • . - Führungsverhalten .

sowie den ihnen zugeordneten Einzelmerkmalen zu

bewerten. Die Leistungsmerkmale sowie die ihnen

Anlage 2 zugeordneten Einzelmerkmale sind in der Anlage 2

erläutert. Der Punktwert für ein Leistungsmerkmal

ist unter Würdigung der Bewertung der Einzelmerkmale sowie deren Bedeutung für die Aufgabenerfüllung zu ermitteln; wegen der unterschiedlichen Ge-wichtung der Einzelmerkmale ist ein Punktwert als arithmetisches Mittelaus den Bewertungen der Einzelmerkmale in der Regel ausgeschlossen.

Das Leistungsmerkmal Führungsverhalten und seine Einzelmerkmale sind nur dann zu bewerten, wenn sich aus der Aufgabenbeschreibung ergibt daß die Beamtin oder der Beamte Führungsfunktionen wahrzunehmen hat.

5.4 Beurteilungsmaßstab und Bewertung

Für die Bewertung der den Leistungsmerkmalen zugeordneten Einzelmerkmale, der Leistungsmerkmale und die Bildung der Gesamtnote sind folgende Noten zu verwenden:

Entspricht nicht den Anforderungen l Punkt, entspricht nur eingeschränkt den Anforderungen 2 Punkte, entspricht den Anforderungen 3 Punkte, übertrifft die Anforderungen 4 Punkte, . übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße 5-6 Punkte.

Zwischenbewertungen sind nicht zulässig.

Für jedes Merkmal ist zu prüfen, inwieweit die Beamtin oder der Beamte den Anforderungen des Amtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten und im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten .seiner Vergleichsgruppe entsprochen hat Auszugehen ist von den Leistungen, die üblicherweise an einem solchen Arbeitsplatz erbracht werden. .Dementsprechend ist das Ergebnis nach dem Beurteilungsmaßstab in Punkten zu'bewerten. :

Die Zuerkennung von l und 6 Punkten bei den Leistungsmerkmalen ist zu begründen. ' Die Gesamtnote ist aus der Bewertung der Leistungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewich-tung und des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und in Punkten festzusetzen; Nummer 5.3 Abs. l Satz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

Um'eine einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabs für die Leistungsbewertung von Beamtinnen und Beamten, die untereinander vergleichbar sind, sicherzustellen, sollen bei Regelbeurteilungen (Nr. 3.1) bei 'der Festlegung der Gesamtnote durch "•, • denjenigen, der zur Schlußzeichnung (Nr. 10.2.2) befugt ist als Orientierungsrahmen Richtsätze be-. rücksichtigt werden. Die Richtsätze geben nur Anhaltspunkte für eine vor allem auch im Quervergleich möglichst gerechte Bewertung der von 'den Beurteilten erbrachten Leistungen; sie dürfen im Einzelfall die Zuordnung der jeweils zutreffenden Gesamtnote nicht verhindern. Es gelten folgende Richtsätze:

5.5

Gesamtnote Gesamtnote

4 Punkte

5 + 6 Punkte

30 v. H. 20 v. H.

Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der zu beurteilenden Beamten derselben Vergleichsgruppe im Bereich eines zur Schlußzeichnung Befugten.

Eine Vergleichsgruppe, muß mindestens 30 Personen umfassen. Wird diese Zahl nicht erreicht soll bei der Festlegung der Gesamtnote eine Differenzierung angestrebt werden, die sich an diesen Orientierungsrahmen anlehnt. . .

Die Vergleichsgruppen sind wie folgt zu bilden:

1. Leitungen der Staatlichen Bauämter, des Landesinstituts für Bauwesen und der Fortbildungseinrichtung „Lichthof",

Gruppenleitungen der Bauabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen,

Hauptdezernenten/innen 34 der Bezirksregierungen,

242. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MBl. NW. Nr. 58 einschl.)

30. 6. 92 (2)

2. Stellvertretende Leitungen der Staatlichen Bauämter und des Landesinstituts für Bauwesen,

3. Abteilungsleitungen bei den Staatlichen Bauämtern und beim Landesinstitut für Bauwesen, soweit in Bes.Gr. A 15,

Dezernenten/innen 34 und 35 der Bezirksregierungen, soweit in Bes.Gr. A 15, Referenten/innen und Hilfsreferenten/innen der Bauabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen, soweit in Bes.Gr. A 15,

4. im übrigen bilden jeweils die Beamtinnen und Beamten gleicher Besoldungsgruppen^eine Vergleichsgruppe, soweit' die Schlußzeichnung (Nummer 10.2.2 der Beurteilungsrichtlinien) dem/ derselben Schlußzeichner/in obliegt.

Beamtinnen und Beamte, die an der Regelbeurteilung (Nummer 3.1) nicht teilnehmen, sind bei der Bildung der Vergleichsgruppen nicht mitzuzählen.

6 Befähigungsbeurteilung

6.1 Inhalt der Befähigungsbeurteilung

In der Befähigungsbeurteilung werden die im dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten und Fachkenntnisse dargestellt und beurteilt, die für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sind.

' 6.2 Allgemeine Befähigung

Merkmale für die allgemeine Befähigung sind in der i Anlage 3 aufgeführt.

Die Befähigungsmerkmale sind nach den Ausprägungsgraden

- schwach ausgeprägt

- normal ausgeprägt

- stark ausgeprägt

- besonders stark ausgeprägt

zu bewerten.'Die Bewertung der Befähigungsmerkmale ist bei schwacher und besonders starker Ausprägung zusätzlich zu erläutern. Befähigungsmerkmale, die nicht beobachtet werden können, sind zu streichen, zusätzliche Merkmale können aufgenommen werden. Eine Gesamtnote ist ausgeschlossen.

6.3 Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten

Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die für den Arbeitsplatz geforderte Vor- und Ausbildung

(hinausgehen, sind, soweit sie am Arbeitsplatz beobachtet werden können, darzustellen. Im übrigen werden sie als eigene Angaben der Beamtin oder des Beamten auf ihren/seinen Wunsch in die Beurtei-| lung -aufgenommen, sofern sie für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können.

6.4 Körperliche Befähigung

Hinweise zur körperlichen Befähigung sind nur ausnahmsweise und im Einverständnis mit der Beamtin oder dem Beamten zu geben, soweit sie sich auf Sachverhalte beziehen, die beobachtet werden und für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten bedeutsam sein können.

Gesamturteil

Das Gesamturteil wird in der Regel der Gesamtnote in der Leistungsbeurteilung entsprechen und ist daher nach der hierfür festgelegten Notenskala (Nr. 5.4) zu bilden. Soweit in besonderen Fällen Befähigungen der Beamtin oder des Beamten von den Anforderungen des Arbeitsplatzes deutlich abweichen und deshalb in der Leistungsbeurteilung nicht erfaßt sind, ist anzugeben, inwieweit dies Einfluß auf die Bildung des Gesamturteils hat. Gibt die Befähigungsbeurteilung Anlaß, für die Bildung des Gesamturteils über die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung hinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben, ist dies eingehend zu begründen.

Teilnahme an Lehrgängen, besondere Tätigkeiten, Fortbildungsvorschlag

Die Teilnahme an Lehrgängen, insbesondere an Fortbildungslehrgängen, der Erwerb von Leistungszeugnissen während des Beurteilungszeitraumes sowie die Verwendung als Leiterin oder als Leiter einer Arbeitsgemeinschaft, Dozent/in, Prüfer/in oder als Ausbildungsbeamtin bzw. -beamter sind anzugeben.

Besondere Interessen, Förderung und Verwendung

Besondere Interessen, Wünsche nach Teilnahme an dienstlicher Fortbildung und Verwendungswünsche der Beamtin oder des Beamten sind zu vermerken.

Soweit die Beurteilung Folgerungen für die Förderung und Verwendung der -Beamtin oder des Beamten nahelegt, sind sie anzugeben.

10 Beurteilungsverfahren

10.1 Allgemeine Verfahrensregeln

Die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten erfolgt durch die Erstellung eines Beurteilungsvorschlages (Erstbeurteilüng) durch den Erstbeurteiler und die Schlußzeichnung (Endbeurteilung) durch den Schlußzeichnenden.

Die Beamtin oder der Beamte ist zu Beginn des Beurteilungsverfahrens durch den Erstbeurteiler anzuhören.

Beurteilungen sind unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen. Auch wenn sich • die Beurteilung gegenüber einer früheren Beurteilung nicht ändert, genügen Vermerke wie „unverändert" oder eine Verweisung auf eine frühere Beurteilung nicht.

Für alle Beurteilungen ist der Beurteilungsvordruck gemäß Anlage l zu verwenden.

10.2 Beurteiler

203034

Anlage l

Die Zuständigkeiten für die Erstellung des Beurtei-

lungsvorschlägs und die Schlußzeichnung ergeben'

sich aus der in Anlage 4 beigefügten Übersicht. Anlage 4

10.2.1 Beurteilungsvorschlag

Die Leitung der Behörde oder Einrichtung, bei der . die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, beauftragt eine/n Vorgesetzte/n des/der zu beurteilenden Beamtin/Beamten mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags (Erstbeurteilung). Untersteht ihr/ ihm die/der zu beurteilende Beamtin/Beamte unmittelbar, fertigt sie/er die Erstbeurteilung selbst Der Erstbeurteiler muß in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu beurteilende Beamtin oder den zu beurteilenden Beamten zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus. Soweit der Erstbeurteiler wegen Arbeitsplatzwechsel der zu beurteilenden Beamtin oder des zu beurteilenden Beamten die auf dem früheren Arbeitsplatz erbrachten Leistungen nicht aus eigener Kenntnis beurteilen kann, hat sie/er sich die erforderlichen Kenntnisse - durch Anforderung eines Beurteilungsbeitrags-zu verschaffen. Dies gilt entsprechend, wenn der Erstbeurteiler den Arbeitsplatz gewechselt hat

Für Leiterinnen und Leiter von Behörden oder Einrichtungen sowie deren Vertreterinnen und Vertreter wird die Erstbeurteilung durch eine/n von der Leitung der Aufsichtsbehörde beauftragten Vorgesetzte/n erstellt, der die in Satz 3 genannten Voraussetzungen-erfüllt Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig; er ist an Weisungen nicht gebundeh. Der Beurteilungsvorschlag ist zu unterzeichnen und dem Schlußzeichnenden auf dem Dienstweg zur abschließenden Beurteilung vorzulegen.

30. 6. 92 (2)

242. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MBl. NW. Nr. 58 einschl.)

203034

10.2.2 Schlußzeichnung

Die Schlußzeichnurig (Endbeurteilung) erfolgt durch die Leitung der in Anlage 4 genannten Behörde oder Einrichtung. Sie kann allgemein eine Vorgesetzte oder einen Vorgesetzten, die/der nicht die Erstbeurteilung erstellt hat, mit der Schlußzeichnung beauftragten, sofern dieser/diesem eine ausreichend große Zahl von Beamtinnen und Beamten unterstellt ist, um die Vergleichbarkeit der Beurteilung zu gewährleisten.

Für Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen erfolgt die Schlußzeichnung durch die Leiterin oder den Leiter der,mit der Schlußzeichnung nach Anlage 4 beauftragten Behörde.

Die/der Schlußzeichnende ist für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verantwortlich. Sie/ er legt insbesondere bei der Leistungsbeurteilung die Noten für die Leistungsmerkmale und die ihnen zugeordneten Einzelmerkmale sowie die Gesamtnote fest und entscheidet bei der Befähigungsbeurteilung und beim Gesamturteil abschließend. Hierzu zieht sie/er zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen.

Hat die/er Schlußzeichnende keinen Anlaß, von dem . Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers abzuweichen, übernimmt sie/er dessen Beurteilung. Stimmen Erstbeurteiler und Schlußzeichnender in der Beurteilung nicht überein, hat die/der Schlußzeichnende ihre/seine abweichende Beurteilung ausreichend zu begründen.

105.3 Mitwirkung der Personalstelle

Die Leitung der Personalstelle oder ein/e von ihr Beauftragte/Beauftragter berät die Beurteiler bei der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien und wirkt auf die Vergleichbarkeit der Beurteilungen hin.

10.3 Vereinfachte Beurteilungen

10.3.1 Beurteilungen während der Probezeit

Bei Beurteilungen während der Probezeit entfällt bei der Bewertung der Leistungsmerkmale und der ihnen zugeordneten Einzelmerkmale sowie bei der Bildung der Gesamtnote in der Leistungsbeurteilung (Nr. 5.4) die Note „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße"; an die Stelle des Gesämt-urteils (Nr. 7) tritt eine Beurteilung, ob sich die Beamtin oder der Beamte während'der Probezeit bewährt, besonders bewährt oder nicht bewährt hat; kann die Bewährung noch nicht abschließend beurteilt werden, so ist dies zu vermerken.

10.35 Beurteilung im Eingangsamt A 9 bzw. A 10 und A 13

Bei Beurteilungen im Eingangsamt der Laufbahn entfällt bei der Bewertung der Leistungsmerkmale und der ihnen zugeordneten Einzelmerkmale, der Bildung der Gesamtnote in der Leistungsbeurteilung (Nr. 5.4) sowie beim Gesamturteil (Nr. 7) die Note „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße".

10.4 Bekanntgabe

Die Beurteilung ist der Beamtin bzw. dem Beamten nach Abschluß des Beurteilungsverfahrens und vor Aufnahme in die Personalakte durch Übergabe oder Übersendung einer Abschrift bekanntzugeben.

11

11.1

112

12

13

Der Beamtin bzw. dem Beamten ist auf Wunsch Gelegenheit zu gefien, die Beurteilung zu besprechen und sich den Ablauf des Beurteilungsverfahrens einschließlich einer etwaigen Beurteilerbesprechung erläutern zu lassen. Das Gespräch soll zunächst zwischen der Beamtin bzw. dem Beamten und dem Erstbeurteiler geführt werden.

Wenn die Beurteilung aufgrund einer mündlichen oder schriftlichen Gegenäußerung der Beamtin oder des Beamten geändert worden ist, ist der Beamtin oder dem Beamten die geänderte Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte durch Übergabe oder Übersendung einer Abschrift bekanntzugeben.

Beurteilungen und schriftliche Gegenäußerungen der Beamtin oder des Beamten sind zu der Personalakte zu nehmen.

Sonderregelung für Schwerbehinderte .

Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 3 LVO). . g

Die bevorstehende Beurteilung einer/eines Schwerbehinderten teilt die Personalstelle der Schwerbe-^ hindertenvertretung rechtzeitig mit und ermöglich« ihr ein Gespräch mit dem Erstbeurteiler. Danach hat der Schwerbehindertenvertreter Gelegenheit, zum Umfang der Schwerbehinderung und ihrer Auswirkung auf Leistung, Befähigung und Eignung der/des Schwerbehinderten mündlich oder schriftlich gegenüber der Personalstelle Stellung zu nehmen (vgl. § 25 Abs. 2 SchwbG).

Gibt die Schwerbehindertenvertretung eine Stellungnahme ab, so ist der Erstbeurteiler über den Inhalt der Stellungnahme zu unterrichten. In der Beurteilung sind Beschränkungen in der Einsatzfähigkeit und besondere Leistungen in Anbetracht der Behinderung aufzuzeigen. Wurde bei der abschließenden Bewertung die verminderte Arbeits- und Einsatzfähigkeit berücksichtigt, so ist dies ebenso wie die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu vermerken.

Geschäftsmäßige Behandlung der Beurteilungen

Beurteilungen sind vertraulich zu behandeln.

Nach Aufnahme der Beurteilung in die Peronalakte sind Entwürfe und Notizen zu vernichten.

Eine Durchschrift der Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes ist der obersten Dienstbehörde vorzulegen.

Diese Beurteilungsrichtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft Gleichzeitig finden der RdErl. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 9. 12. 1981 (n. v.) - I A 4 - 6 - u. d. RdErl. d. Finanzministers

' • P 1440 — 1

v. 12; 5.1980 (n. v.) - _ - II A l - keine Anwendung mehr.


Anlagen: