Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Personalakten Gem. RdErl d. Innenministers - II A 1 - 1.38.02 - 54/86 - u. d. Kultusministers – IV B 3 -. 42 –0 - 287/86- v. 20. 2. 1986
Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Personalakten Gem. RdErl d. Innenministers - II A 1 - 1.38.02 - 54/86 - u. d. Kultusministers – IV B 3 -. 42 –0 - 287/86- v. 20. 2. 1986
Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung
und Vernichtung von Personalakten
Gem. RdErl
d. Innenministers - II A 1 - 1.38.02 - 54/86 -
u. d. Kultusministers – IV B 3 -. 42 –0 - 287/86-
v. 20. 2. 1986
Aufbewahrung:
Die Aufbewahrung von
Personalakten ausgeschiedener oder verstorbener Landesbediensteter obliegt der
Behörde oder Einrichtung, die zuletzt die Personalakte geführt hat Es gelten
folgende Aufbewahrungsfristen:
Personalakten
(einschließlich der dazugehörenden Beiakten,
jedoch ohne Beihilfevorgänge)
1.1
bei Beamten, die ohne Gewährung von Versorgung ausgeschieden sind, sowie bei
ausgeschiedenen Angestellten und Arbeitern 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in
dem das 65. Lebensjahr vollendet worden ist, im Falle der Weiterbeschäftigung
über das 65. Lebensjahr hinaus 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das
Beschäftigungsverhältnis geendet hat,
bei verstorbenen Beamten/Ruhestandsbeamten ohne versorgungsberechtigte (auch i.
S. von Kannleistungen) Hinterbliebene 5 Jahre nach
Ablauf des Jahres, in dem der Beamte/Ruhestandsbeamte verstorben ist,
bei verstorbenen Beamten/Ruhestandsbeamten, mit versorgungsberechtigten (auch
i. S. von Kannleistungen) Hinterbliebenen 5 Jahre
nach Ablauf des Jahres, in dem der letzte Anspruch auf Versorgungsbezüge erloschen
ist,
1.4
bei verstorbenen Angestellten und Arbeitern 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in
dem der Angestellte/Arbeiter verstorben ist
Beihilfevorgänge
Ersatzverfilmung
Personalakten von nur aushilfsweise beschäftigten
Arbeitnehmern dürfen im Wege der Ersatzverfilmung auf Mikrofilm übernommen
werden. Dabei muss das Übernahmeverfahren den Grundsätzen entsprechen, die bei
der Anwendung des § 299 a ZPO für die Gerichte gelten, und sichergestellt sein,
dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt.
Die Aufbewahrungsfristen für Mikrofilme entsprechen denen der übernommenen Vorgänge.
Auf Mikrofilm übernommene Personalakten dürfen vorzeitig vernichtet werden,
jedoch frühestens 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das
Beschäftigungsverhältnis geendet hat
Mitteilungspflichten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung
Aussonderung, Archivierung und Vernichtung
Personalakten
Personalakten sind nach Ablauf der in Abschnitt I Ziff. 1 festgelegten Aufbewahrungsfristen den
Staatsarchiven anzubieten. Zu diesem Zweck ist dem zuständigen Staatsarchiv
eine Aussonderungsliste (Anlage l) in zweifacher Ausfertigung zu
übersenden. In ihr sind vom Staatsarchiv die zur Ablieferung vorzusehenden
Akten zu kennzeichnen. Die Zweitausfertigung ist mit den Einträgen des
Staatsarchivs der anbietenden Stelle zurückzugeben. Die in der Liste
gekennzeichneten Akten sind an das Staatsarchiv abzuliefern. Die übrigen Akten
sind von der Behörde oder Einrichtung selbst zu vernichten.
Die Entscheidung über die Archivwürdigkeit der angebotenen Akten steht nur den
Staatsarchiven zu. Erweisen sich abgelieferte Akten gleichwohl als nicht
archivwürdig, werden sie von den Staatsarchiven selbst vernichtet; die
abliefernde Stelle ist über die Vernichtung zu unterrichten.
Personalakten von nur aushilfsweise beschäftigten Arbeitnehmern bzw. Mikrofilme
mit diesen Vorgängen sind den Staatsarchiven nicht anzubieten. Sie sind nach
Ablauf der für sie geltenden Aufbewahrungsfristen zu vernichten.
Ablieferungsstellen sind:
a)
für die obersten Landesbehörden das Nordrhein-Westfälische Hauptstaatsarchiv in
Düsseldorf,
b)
für die nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des
Landes in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln das Nordrhein-Westfälische
Hauptstaatsarchiv in Düsseldorf,
c)
für die nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des
Landes in den Regierungsbezirken Arnsberg und Münster das
Nordrhein-Westfälische Staatsarchiv in Münster,
d)
für die nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des
Landes im Regierungsbezirk Detmold das Nordrhein-Westfälische Staatsarchiv in
Detmold.
Die Abgabe der Personalakten soll nur einmal jährlich
nach Abstimmung mit dem zuständigen Staatsarchiv erfolgen.
1.2
Beihilfevorgänge
Beihilfevorgange sind nicht archivwürdig. Soweit sie gesondert in einem
Unterordner aufbewahrt werden oder ihre Aussonderung ohne unverhältnismäßig
hohen Verwaltungsaufwand möglich ist, sind sie nach Ablauf der in Abschnitt I Ziff. 2 festgelegten Aufbewahrungsfristen von den Behörden
und Einrichtungen selbst zu vernichten.
Vernichtung durch Dritte
Falls die Vernichtung der Personalakten von der
ermächtigten Behörde oder Einrichtung nicht selbst vorgenommen wird, dürfen die
Akten nur an zuverlässige Unternehmer zum Vernichten (Einstampfen - Zerreißen -
Verbrennen) veräußert werden.
In diesem Fall sind Transport und Vernichtung unter Aufsicht eines hiermit
besonders beauftragten Bediensteten der zur Vernichtung ermächtigten Behörde
oder Einrichtung durchzuführen.
Jede Vernichtung ist in geeigneter Weise durch die ermächtigte Behörde oder
Einrichtung zu dokumentieren.
Übergangsvorschriften
Schlussvorschriften
Dieser RdErl. tritt am 1. April 1986 in Kraft.
2
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
wird empfohlen, für ihren Bereich eine den vorstehenden Vorschriften
entsprechende Regelung zu treffen. Den sonstigen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts wird anheim gestellt, ihre Personalakten
nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften den unter Abschnitt II Ziff. 1.1 bezeichneten Staatsarchiven anzubieten.
Anlagen: