Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Übernahme von Lehrern aus dem Ersatzschuldienst in den öffentlichen Schuldienst Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 5. 12. 2001 - 02.03 - 12 - 4/01

 

Historisch:

Übernahme von Lehrern aus dem Ersatzschuldienst in den öffentlichen Schuldienst Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 5. 12. 2001 - 02.03 - 12 - 4/01

Übernahme von Lehrern aus dem Ersatzschuldienst
in den öffentlichen Schuldienst
Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses
v. 5. 12. 2001 - 02.03 - 12 - 4/01

Aufgrund des § 110 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Landesbeamtengesetz (LBG) ist eine allgemeine Ausnahme von den §§ 24 und 25 Abs. 4 LBG insoweit zugelassen, als Lehrkräfte im Ersatzschuldienst, die die Befähigung für die angestrebte Laufbahn besitzen (§ 50 Laufbahnverordnung - LVO),bei der Übernahme in den Landesdienst in dem Amt angestellt werden dürfen, das ihrer Rechtsstellung aufgrund des Planstelleninhabervertrages im Ersatzschuldienst entspricht.

Soweit Lehrkräfte vor ihrer Anstellung im öffentlichen Schuldienst noch eine Probezeit im Beamtenverhältnis auf Probe abzuleisten haben (§ 52 LVO), darf ihnen während der Probezeit als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Beförderungsamtes mit dem Zusatz zur Anstellung (z.A.) verliehen werden, in dem sie angestellt werden dürften (§ 8 Abs. 2LVO).

Diese Ausnahmebewilligung gilt bis zum 31.12.2009

MBl. NRW.2002 S. 269, geändert durch Bek. v. 24.1.2006 (=SpellE>MBl. NRW. 2006 S. 54).