Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31. Dezember 2018.

 


Historisch: Übernahme von Lehrkräften aus dem Schuldienst in den Schulaufsichtsdienst Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 18.3.1993 - 04.01 – 10 – 1/93

 

Historisch:

Übernahme von Lehrkräften aus dem Schuldienst in den Schulaufsichtsdienst Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 18.3.1993 - 04.01 – 10 – 1/93

Übernahme von Lehrkräften aus dem Schuldienst
in den Schulaufsichtsdienst
Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses
v. 18.3.1993 -
04.01 – 10 – 1/93

Aufgrund des § 115 Abs. 1 LBG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses (Bek. d. Geschäftsstelle v. 8.10.1982 - SMBl. NW. 20304 -) wird nachstehend der Beschluss des Landespersonalausschusses vom 18. März 1993 – 02.03 – 10 – 1/93 – bekannt gemacht:

Auf den Antrag des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen wird aufgrund des § 110 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) LBG für Leiter einer Schule oder eines Studienseminars bei der Übernahme in den Schulaufsichtsdienst (§ 54 LVO) eine allgemeine Ausnahme von § 25 Abs. 3 LBG insoweit zugelassen, als ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe verliehen werden darf, der das im Schuldienst erreichte Amt zugeordnet ist.

Die am 18. März 1993 allgemein zugelassene Ausnahme zur Übernahme von Leitern einer Schule oder eines Studienseminars in den Schulaufsichtsdienst wird um fünf Jahre verlängert. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2018.

MBl. NRW. 1993 S. 716, geändert durch Bek. v. 12.11.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 1354), 8.10.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1203), 29.10.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 598), 5.12.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 590).