Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. Bekanntmachung v. 5.7.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 642).

 


Historisch: Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 05.12.2001 – 04.01-12-6/02 –

 

Historisch:

Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 05.12.2001 – 04.01-12-6/02 –

Geschäftsordnung
des Landespersonalausschusses
Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses
v. 05.12.2001 – 04.01-12-6/02 –

I.

Aufgrund des § 111 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 746) gibt sich der Landespersonalausschuss folgende Geschäftsordnung:

§ 1

(1) Die laufenden Geschäfte des Landespersonalausschusses im Sinne des § 113 Abs. 2 LBG führt die im Innenministerium eingerichtete Geschäftsstelle nach Weisung der Vorsitzenden (§ 108 Abs. 6 LBG, § 4 Abs. 2 letzter Satz LRiG). Sie hat die Vorsitzenden über wichtige Angelegenheiten des Landespersonalausschusses zu unterrichten und führt die Bezeichnung:

"Geschäftsstelle
des Landespersonalausschusses
im Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen".

(2) Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle ist die oder der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Innenministeriums für Grundsatzfragen des Laufbahnrechts zuständige Referatsleiterin oder Referatsleiter.

(3) Der Geschäftsgang richtet sich nach den für das Innenministerium geltenden Bestimmungen.

§ 2

(1) Für Anträge an den Landespersonalausschuss gilt die in der Anlage bekannt gegebene Verfahrensordnung.

(2) Entscheidet der Landespersonalausschuss nach §110 Abs. 1 LBG in der Zusammensetzung für Beamtenangelegenheiten, so werden

1. die Entscheidungen nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 LBG bei Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Laufbahn des höheren Dienstes durch einen
Unterausschuss I und

2. die Entscheidungen nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 LBG bei allen übrigen Bewerberinnen oder Bewerbern durch einen Unterausschuss II nach Maßgabe der Verfahrensordnung vorbereitet.

(3) Die Unterausschüsse bestehen aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz der Unterausschüsse führt das jeweils vom Finanzministerium bestimmte Mitglied. Die anderen Mitglieder werden vom Landespersonalausschuss für die Dauer der Amtszeit der berufenen Mitglieder des Landespersonalausschusses (§ 108 Abs. 3 LBG) bestimmt; für jedes Mitglied sind in der gleichen Weise und für die gleiche Dauer Vertretungen zu bestimmen.

(4) Die Mitglieder des Unterausschusses I müssen einer Laufbahn des höheren Dienstes, die Mitglieder des Unterausschusses II einer Laufbahn des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes angehören.

(5) Für die Unterausschüsse gelten § 112 Abs. 1 LBG sowie §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 7 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Landespersonalausschusses die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Unterausschusses tritt.

§ 3

(1) Jedes Mitglied des Landespersonalausschusses ist berechtigt,

1. die dem Landespersonalausschuss vorgelegten Akten einzusehen,

2. von der oder dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle Auskünfte zu verlangen, soweit sie für seine Mitwirkung im Landespersonalausschuss von
Bedeutung sind,

3. bestimmte Verhandlungsgegenstände aus dem Aufgabenbereich des Landespersonalausschusses auf die Tagesordnung einer Sitzung setzen zu lassen.

(2) Auf die Mitglieder des Landespersonalausschusses findet § 41 der Zivilprozessordnung sinngemäß Anwendung.

§ 4

(1) Die oder der Vorsitzende bestimmt die Sitzungstermine und legt die Tagesordnung fest.

(2) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen vor und lädt die Mitglieder des Landespersonalausschusses. Der Ladung sind die Tagesordnung und die erforderlichen Unterlagen beizufügen, sofern diese nicht schon früher übersandt worden sind. Zwischen der Absendung der Ladungen und dem Sitzungstermin soll eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen. In dringenden Fällen kann auch mit kürzerer Frist, durch Telefax oder fernmündlich geladen werden.

(3) Sind Mitglieder an der Teilnahme verhindert, so unterrichten sie unverzüglich ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Geschäftsstelle und übersenden ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern die Unterlagen für die Sitzung.

(4) Beabsichtigt der Landespersonalausschuss aufgrund des § 110 Abs. 2 Satz 2 LBG der Landesregierung Vorschläge zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und ihrer Handhabung zu machen, so kann die Geschäftsstelle eine Stellungnahme der zuständigen obersten Landesbehörde einholen.

(5) Die Geschäftsstelle fordert im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 1 die beteiligten Verwaltungen auf, eine Beauftragte oder einen Beauftragten zu entsenden. Sie lädt die Personen, die nach § 5 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 an der Verhandlung teilnehmen. Für die Ladungen gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 5

(1) An den Sitzungen (Verhandlung und Beschlussfassung) nehmen außer den Mitgliedern die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle und das von ihr oder ihm bestimmte Personal teil.

(2) An der Verhandlung einzelner Tagesordnungspunkte nehmen teil:

1. Beauftragte beteiligter Verwaltungen, wenn sie nach § 112 Abs. 2 LBG zu hören sind oder der Landespersonalausschuss ihre Anhörung beschlossen hat,

2. Sachverständige, deren Zuziehung die oder der Vorsitzende angeordnet hat,

3. andere Bewerber (§ 6 Abs. 2 Satz 2 LBG), deren persönliche Vorstellung vom Landespersonalausschuss beschlossen ist,

4. andere Personen, denen der Landespersonalausschuss auf Antrag die Anwesenheit gestattet hat.

Der Landespersonalausschuss kann die Teilnahme auf Teile einzelner Tageordnungspunkte beschränken.

§ 6

(1) Die oder der Vorsitzende stellt zu Beginn der Verhandlung die Beschlussfähigkeit fest und führt die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung (§ 112 Abs. 1 Satz 2 LBG in Verbindung mit § 5 Abs. 2) herbei. Die Anwesenden werden über wichtige Angelegenheiten des Landespersonalausschusses unterrichtet.

(2) Der Landespersonalausschuss lässt sich die Sach- und Rechtslage in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 von der oder dem Vorsitzenden des Unterausschusses oder der Vertretung, im Übrigen von der Leiterin oder dem Leiter der Geschäftsstelle vortragen.

(3) Die oder der Vorsitzende kann durch die Geschäftsstelle die Stellungnahme der Mitglieder des Landespersonalausschusses schriftlich oder mündlich einholen, wenn die Beratung in einer Sitzung nicht erforderlich erscheint oder wegen der Dringlichkeit der Entscheidung nicht möglich ist. Widerspricht ein Mitglied dem abgekürzten Verfahren, so ist die Sache zu verhandeln.

§ 7

(1) Über die Zulassung beamtenrechtlicher Ausnahmen oder die Zuerkennung der Befähigung eines anderen Bewerbers für eine Laufbahn beschließt der Landespersonalausschuss unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles in freier Überzeugung.

(2) Beschlüsse des Landespersonalausschusses in Angelegenheiten nach § 110 Abs. 1 LBG sind sofort nach der Beschlussfassung von der Schriftführerin oder dem Schriftführer auszufertigen. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden des Landespersonalausschusses zu unterschreiben.

§ 8

(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Einen Abdruck der Niederschrift erhält jedes ordentliche und stellvertretende Mitglied.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:

1. die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer,

2. die Namen der Personen, die an der Verhandlung teilgenommen haben,

3. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

4. die Beratungsgegenstände und – soweit erforderlich – der Ablauf der Verhandlung,

5. der Wortlaut der Beschlüsse.

§ 9

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses werden durch die Geschäftsstelle in den Fällen

1. des § 110 Abs. 1 LBG der antragstellenden Stelle,

2. des § 110 Abs. 2 LBG der Landesregierung mitgeteilt.

(2) Beschlüsse, die nach § 115 Abs. 1 LBG bekannt zu machen sind, und allgemeine Bekanntmachungen der Geschäftsstelle sind im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen. Im Einzelfall kann der Landespersonalausschuss beschließen, dass daneben auch an anderer Stelle zu veröffentlichen ist.

§ 10

Die Geschäftsstelle legt dem Landespersonalausschuss jeweils für den in § 108 Abs. 3 Satz 1 LBG genannten Zeitraum einen Tätigkeitsbericht als Unterlage für die Unterrichtung der Landesregierung nach § 110 Abs. 4 LBG vor.

§ 11

Diese Geschäftsordnung mit Anlage (Verfahrensordnung) wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.

II.

Die Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses vom 08.10.1982 (MBl. NRW. S. 1696 / SMBl. NRW 20304) wird aufgehoben.

Düsseldorf, den 5. Dezember 2001

Der Landespersonalausschuss

MBl. NRW 2002 S. 536


Anlagen: