Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Bekanntmachung v. 28.11.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 732).

 


Historisch: Feststellung einer Laufbahnbefähigung für andere Bewerber nach § 13 Abs. 3 LBG Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - 4/11 v. 13.4.2011

 

Historisch:

Feststellung einer Laufbahnbefähigung für andere Bewerber nach § 13 Abs. 3 LBG Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - 4/11 v. 13.4.2011

Feststellung einer Laufbahnbefähigung
für andere Bewerber nach § 13 Abs. 3 LBG

Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - 4/11
v. 13.4.2011

Die Mindestberufserfahrung für andere Bewerber, die eine Befähigungsfeststellung nach § 13 Absatz 3 LBG NRW anstreben, sollte in der Regel vier Jahre betragen. Der gewählte Zeitraum liegt damit zwischen der regulären und maximalen beamtenrechtlichen Probezeit.

MBl. NRW. 2011 S. 136.