Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 23. August 2018 (MBl. NRW. S.480), in Kraft getreten am 11. September 2018.

 


Historisch: Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 23.11.2011

 

Historisch:

Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 23.11.2011

Geschäftsordnung
des Landespersonalausschusses

Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses
v. 23.11.2011

I.

Aufgrund des § 99 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570) gibt sich der Landespersonalausschuss folgende Geschäftsordnung[1]:

 

§ 1

(1) Die laufenden Geschäfte des Landespersonalausschusses im Sinne des § 101 Abs. 2 LBG führt die im Ministerium für Inneres und Kommunales eingerichtete Geschäftsstelle nach Weisung der Vorsitzenden (§ 96 Abs. 6 LBG, § 4 Abs. 2 letzter Satz des Landesrichtergesetzes). Sie hat die Vorsitzenden über wichtige Angelegenheiten des Landespersonalausschusses zu unterrichten und führt die Bezeichnung:

 

"Geschäftsstelle
des Landespersonalausschusses
im Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen".

 

(2) Leiter der Geschäftsstelle ist der nach dem Geschäftsverteilungsplan des für Inneres zuständigen Ministeriums für Grundsatzfragen des Laufbahnrechts zuständige Referatsleiter.

(3) Der Geschäftsgang richtet sich nach den für das für Inneres zuständige Ministerium geltenden Bestimmungen.

 

§ 2

(1) Für Anträge an den Landespersonalausschuss gilt die in der Anlage bekannt gegebene Verfahrensordnung.

(2) Entscheidet der Landespersonalausschuss nach § 98 Abs. 1 LBG in der Zusammensetzung für Beamtenangelegenheiten, so werden

1. die Entscheidungen nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 LBG bei Bewerbern für eine Laufbahn des höheren Dienstes durch einen Unterausschuss 1 und

2. die Entscheidungen nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 LBG bei allen übrigen Bewerbern durch einen Unterausschuss 2 nach Maßgabe der Verfahrensordnung vorbereitet.

(3) Die Unterausschüsse bestehen aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz der Unterausschüsse führt das jeweils vom Finanzministerium bestimmte Mitglied. Die anderen Mitglieder werden vom Landespersonalausschuss für die Dauer der Amtszeit der berufenen Mitglieder des Landespersonalausschusses (§ 96 Abs. 3 LBG) bestimmt; für jedes Mitglied sind in der gleichen Weise und für die gleiche Dauer Vertretungen zu bestimmen.

(4) Die Mitglieder des Unterausschusses I müssen einer Laufbahn des höheren Dienstes, die Mitglieder des Unterausschusses II einer Laufbahn des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes angehören.

(5) Für die Unterausschüsse gelten § 100 Abs. 1 LBG sowie §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 7 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorsitzenden des Landespersonalausschusses der Vorsitzende des Unterausschusses tritt.

 

§ 3

(1) Jedes Mitglied des Landespersonalausschusses ist berechtigt,

1. die dem Landespersonalausschuss vorgelegten Akten einzusehen,

2. von dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle Auskünfte zu verlangen, soweit sie für seine Mitwirkung im Landespersonalausschuss von Bedeutung sind,

3. bestimmte Verhandlungsgegenstände aus dem Aufgabenbereich des Landespersonalausschusses auf die Tagesordnung einer Sitzung setzen zu lassen.

(2) Auf die Mitglieder des Landespersonalausschusses findet § 41 der Zivilprozessordnung sinngemäß Anwendung.

 

§ 4

(1) Der Vorsitzende bestimmt die Sitzungstermine und legt die Tagesordnung fest.

(2) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen vor und lädt die Mitglieder des Landespersonalausschusses. Der Ladung sind die Tagesordnung und die erforderlichen Unterlagen beizufügen, sofern diese nicht schon früher übersandt worden sind. Zwischen der Absendung der Ladungen und dem Sitzungstermin soll eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen. In dringenden Fällen kann auch mit kürzerer Frist durch Telefax, fernmündlich oder per e-mail geladen werden.

(3) Sind Mitglieder an der Teilnahme verhindert, so unterrichten sie unverzüglich ihre Stellvertreter und die Geschäftsstelle und übersenden ihren Stellvertretern die Unterlagen für die Sitzung.

(4) Beabsichtigt der Landespersonalausschuss aufgrund des § 98 Abs. 2 Satz 2 LBG der Landesregierung Vorschläge zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und ihrer Handhabung zu machen, so kann die Geschäftsstelle eine Stellungnahme der zuständigen obersten Landesbehörde einholen.

(5) Die Geschäftsstelle fordert im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 1 die beteiligten Verwaltungen auf, einen Beauftragten zu entsenden. Sie lädt die Personen, die nach § 5 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 an der Verhandlung teilnehmen. Für die Ladungen gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

 

§ 5

(1) An den Sitzungen (Verhandlung und Beschlussfassung) nehmen außer den Mitgliedern der Leiter der Geschäftsstelle und das von ihm bestimmte Personal teil.

(2) An der Verhandlung einzelner Tagesordnungspunkte nehmen teil:

1. Beauftragte beteiligter Verwaltungen, wenn sie nach § 100 Abs. 2 LBG zu hören sind oder der Landespersonalausschuss ihre Anhörung beschlossen hat,

2. Sachverständige, deren Zuziehung der Vorsitzende angeordnet hat,

3. andere Bewerber (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LBG), deren persönliche Vorstellung vom Landespersonalausschuss beschlossen ist,

4. andere Personen, denen der Landespersonalausschuss auf Antrag die Anwesenheit gestattet hat.

Der Landespersonalausschuss kann die Teilnahme auf Teile einzelner Tageordnungspunkte beschränken.

 

§ 6

(1) Der Vorsitzende stellt zu Beginn der Verhandlung die Beschlussfähigkeit fest und führt die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung (§ 100 Abs. 1 Satz 2 LBG in Verbindung mit § 5 Abs. 2) herbei. Die Anwesenden werden über wichtige Angelegenheiten des Landespersonalausschusses unterrichtet.

(2) Der Landespersonalausschuss lässt sich die Sach- und Rechtslage in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 von dem Vorsitzenden des Unterausschusses oder der Vertretung, im Übrigen von dem Leiter der Geschäftsstelle vortragen.

(3) Der Vorsitzende kann durch die Geschäftsstelle die Stellungnahme der Mitglieder des Landespersonalausschusses schriftlich oder mündlich einholen, wenn die Beratung in einer Sitzung nicht erforderlich erscheint oder wegen der Dringlichkeit der Entscheidung nicht möglich ist. Widerspricht ein Mitglied dem abgekürzten Verfahren, so ist die Sache zu verhandeln.

§ 7

(1) Über die Zulassung beamtenrechtlicher Ausnahmen oder die Zuerkennung der Befähigung eines anderen Bewerbers für eine Laufbahn beschließt der Landespersonalausschuss unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles in freier Überzeugung.

(2) Beschlüsse des Landespersonalausschusses in Angelegenheiten nach § 98 Abs. 1 LBG sind sofort nach der Beschlussfassung von dem Schriftführer auszufertigen. Sie sind von dem Vorsitzenden des Landespersonalausschusses zu unterschreiben.

 

§ 8

(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Einen Abdruck der Niederschrift erhält jedes ordentliche und stellvertretende Mitglied.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:

1. die Namen der Sitzungsteilnehmer,

2. die Namen der Personen, die an der Verhandlung teilgenommen haben,

3. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

4. die Beratungsgegenstände und – soweit erforderlich – der Ablauf der Verhandlung,

5. der Wortlaut der Beschlüsse.

 

§ 9

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses werden durch die Geschäftsstelle in den Fällen

1. des § 98 Abs. 1 LBG der antragstellenden Stelle,

2. des § 98 Abs. 2 LBG der Landesregierung mitgeteilt.

(2) Beschlüsse, die nach § 103 Abs. 1 LBG bekannt zu machen sind, und allgemeine Bekanntmachungen der Geschäftsstelle sind im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen. Im Einzelfall kann der Landespersonalausschuss beschließen, dass daneben auch an anderer Stelle zu veröffentlichen ist.

 

§ 10

Die Geschäftsstelle legt dem Landespersonalausschuss jeweils für den in § 96 Abs. 3 Satz 1 LBG genannten Zeitraum einen Tätigkeitsbericht als Unterlage für die Unterrichtung der Landesregierung nach § 98 Abs. 4 LBG vor.

 

§ 11

Diese Geschäftsordnung mit Anlage (Verfahrensordnung) wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.

II.

Die Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses vom 5. Dezember 2001 (MBl. NRW 2002 S. 536/SMBl. NRW. 20304) wird aufgehoben.

 

 

Düsseldorf, den 23. November 2011

 

Der Landespersonalausschuss

 

MBl. NRW. 2012 S. 128.



[1] Soweit in dieser Geschäftsordnung einschließlich ihrer Anlage personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

 


Anlagen: