Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Beförderung zwecks Laufbahnwechsel in der Probezeit oder innerhalb eines Jahres seit Beendigung der Probezeit für Lehrkräfte an Förderschulen Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - /13 v. 24.4.2013

 

Beförderung zwecks Laufbahnwechsel in der Probezeit oder innerhalb eines Jahres seit Beendigung der Probezeit für Lehrkräfte an Förderschulen Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - /13 v. 24.4.2013

Beförderung zwecks Laufbahnwechsel
in der Probezeit oder innerhalb eines Jahres seit Beendigung der Probezeit
für Lehrkräfte an Förderschulen

Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - /13
v. 24.4.2013

Für Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung, die an einer Förderschule oder an einer allgemeinen Schule die Aufgaben einer Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung übertragen bekommen haben und auf einer entsprechenden Stelle geführt werden und die berufsbegleitend zusätzlich die Lehramtsbefähigung für sonderpädagogische Förderung erworben haben, wird abweichend von § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 LBG ausnahmsweise zugelassen, dass die Beförderung zum Wechsel in die Laufbahn des Lehramts für sonderpädagogische Förderung innerhalb der Probezeit oder innerhalb eines Jahres seit Beendigung der Probezeit erfolgen darf.

Diese allgemeine Ausnahmeregelung gilt bis zum 30. April 2018.

MBl. NRW. 2013 S. 158.