Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Übernahme von Dienstordnungsangestellten in den Landesdienst Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 16 - /15 - v. 11.9.2015

 

Übernahme von Dienstordnungsangestellten in den Landesdienst Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 16 - /15 - v. 11.9.2015

Übernahme von Dienstordnungsangestellten
in den Landesdienst

Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 16 - /15 -
v. 11.9.2015

Dienstordnungsangestellte (DO-Ang.) der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts besitzen die Befähigung für die in der Anlage 2 zu § 44 Absatz 2 Laufbahnverordnung genannten Laufbahnen besonderer Fachrichtung des gehobenen nichttechnischen Dienstes oder des gehobenen technischen Dienstes (einschließlich naturwissenschaftlichen Dienstes). Auf die Zuordnungstabelle nach Anlage 3 zu § 76 Laufbahnverordnung wird verwiesen.

Aufgrund des § 98 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Landesbeamtengesetz (LBG) ist eine allgemeine Ausnahme von den §§ 15 Absatz 2 und 20 Absatz 4 LBG insoweit zugelassen, als DO-Ang. bei der Übernahme in den Landesdienst in dem Amt eingestellt werden dürfen, das ihrer Rechtsstellung aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses bei ihrem bisherigen Arbeitgeber entspricht.

MBl. NRW. 2015 S. 666.