Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 20.11.2003 - MBl.NRW. 2004 S. 3 (Gl.Nr. 2030).

 


Historisch: Benennung von Beamten und Angestellten des Landes aus dem Geschäftsbereich des Finanzministers als ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Finanzministers v. 23. 3.1978 -B 4000 - 3.5 - IV l¹)

 

Historisch:

Benennung von Beamten und Angestellten des Landes aus dem Geschäftsbereich des Finanzministers als ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Finanzministers v. 23. 3.1978 -B 4000 - 3.5 - IV l¹)

20307

207. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 1.2.1992 = MB1. NW. Nr. 8 einschl.)

' 23. 3. 78 (1)


Benennung
von Beamten und Angestellten des Landes
aus dem Geschäftsbereich des Finanzministers
als ehrenamtliche Richter bei den Gerichten
der Arbeitsgerichtsbarkeit und
der Sozialgerichtsbarkeit

RdErl. d. Finanzministers v. 23. 3.1978 -B 4000 - 3.5 - IV l¹)

In Ausführung der Vorschriften der §§ 22 Abs. 2 Nr. 3 und 37 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGB1. I S. 1267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1976 (BGB1.1 S. 3281), ordne ich für meinen Geschäftsbereich und für die meiner Aufsicht unterstehende Westdeutsche Landesbank Girozentrale Düsseldorf - Münster folgendes an:

Als ehrenamtliche Richter an Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten sind Beamte und Angestellte zu benennen, die in amtlicher Eigenschaft mit der selbständigen oder verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten für Angestellte und Arbeiter betraut sind. Zu der Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten gehört auch die Bearbeitung von Grundsatzfragen des Arbeits- und Tarifrechts für den öffentlichen Dienst. Für die Benennung kommen beispielsweise Behördenvorsteher, Vertreter der Behördenvorsteher, Referenten, Dezernenten, geschäftsleitende Beamte und Sachbearbeiter, die selbständig arbeiten, in Betracht. Dienstkräfte, die ausschließlich Personalangelegenheiten von Beamten und Versorgungsempfängern bearbeiten, sind nicht zu benennen.

Vor dem Vorschlag zur Berufung ist zu prüfen, ob die vorgesehenen Dienstkräfte die weiteren persönlichen Voraussetzungen für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter am Arbeitsgericht (§21 Arbeitsgerichtsgesetz) bzw. zum ehrenamtlichen Richter am Landesarbeitsgericht (§ 37 Arbeitsgerichtsgesetz) erfüllen.

II.

In Ausführung der Vorschriften des § 16 Abs. 4 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGB1. I S. 2535) ordne ich an, daß die in Abschnitt I getroffene Anordnung für die Benennung von Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richter an Sozialgerichten und am Landessozialge-richt entsprechend gilt.

Die weiteren persönlichen Voraussetzungen für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter am Sozialgericht sind in § 16 des Sozialgerichtsgesetzes, die weiteren Voraussetzungen für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter am Landessozialgericht in § 35 Abs. l des Sozialgerichtsgesetzes bestimmt.

III.

Vorschläge für die Berufung von ehrenamtlichen Richtern werden für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit von den Präsidenten der Sozialgerichte und des Landessozialgerichts jeweils nach Bedarf angefordert.

Die Oberfinanzdirektionen haben laufend eine Liste .über Bedienstete zu führen, die für das Amt eines ehrenamtlichen Richters in der Arbeitsgerichtsbarkeit oder Sozialgerichtsbarkeit in Betracht kommen, damit auf Anfofderung einer zuständigen Stelle geeignete Personen vorgeschlagen werden können.

Die Vorschläge müssen Angaben über Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Dienstbehörde des Bediensteten enthalten. Den Vorschlägen ist eine kurze Beschrei-. bung der dienstlichen Tätigkeit beizufügen, aus der die Erfüllung der in den Abschnitten I und II bestimmten Voraussetzungen zu ersehen ist. Soweit nach den vorgenannten gesetzlichen Vorschriften für die Berufung weitere persönliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen (z. B. nach § 37 Abs. l AGG und § 35 Abs. l SGG), ist darauf hinzuweisen, daß auch diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Ich bitte, daß die Westdeutsche Landesbank Girozentrale Düsseldorf - Münster ihre Vorschläge der Oberfinanzdirektion Düsseldorf bzw. der Oberfinanzdirektion Münster mitteilt.

Die für die Berufung von ehrenamtlichen Richtern zuständigen Stellen bitte ich, Vorschläge nach Bedarf unmittelbar bei den Oberfinanzdirektionen anzufordern.