Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. der Ministerpräsidentin – I A 1 vom 14. Januar 2011 (n.v.).

 


Historisch: Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten RdErl. des Ministerpräsidenten – I A 1 v. 31.3.2008

 

Historisch:

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten RdErl. des Ministerpräsidenten – I A 1 v. 31.3.2008

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Beschäftigten im Geschäftsbereich
des Ministerpräsidenten

RdErl. des Ministerpräsidenten – I A 1
v. 31.3.2008

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beschäftigten i. S. v. § 1 Abs. 1 TV-L bzw. TVöD (Beschäftigte) in meinem Geschäftsbereich richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

1
Grundsätzliche Zuständigkeit

1.1
Zuständig für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Personalaktenführung der bei ihnen tätigen Beschäftigten sowie Auszubildenden sind die Leitungen

-              der Bezirksregierungen,

-              des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen

als Beschäftigungsbehörde, soweit nicht nachfolgend andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

1.2
Die Staatskanzlei ist für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Führung der Personalakten der Leitungen der Behörden und des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen zuständig. Dies gilt nicht für die Bezirksregierungen.

1.3
Die Staatskanzlei kann die Zuständigkeit nach Ziff. 1.1 im Einzelfall an sich ziehen.

2
Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung

2.1
Die vorbereitenden Arbeiten für sämtliche Personalentscheidungen nach §§ 11, 12 Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GO LR) erfolgen durch die in Ziff. 1.1 genannten Dienststellen. Die Vorlage an das Innen- und Finanzministerium bzw. die Landesregierung erfolgt durch die Staatskanzlei.

2.2
Unbeschadet der Regelungen von §§ 11, 12 GO LR bleibt der Staatskanzlei vorbehalten:

2.2.1
die Einstellung und Festlegung der Eingruppierung und Höhergruppierung von Beschäftigten, die eine außertarifliche Vergütung erhalten oder erhalten sollen,

2.2.2
die Entscheidung über die Besetzung folgender Funktionsstellen:

-              der Fach- und Dienstaufsicht unterstehende Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung,

-              Präsident, Abteilungsleitung und dieser gleichgestellte Leitung beim Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.

3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

3.1
Die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung auf die in Ziff. 2.2.2 genannten Funktionsstellen bleibt der Staatskanzlei vorbehalten.

3.2
Ebenfalls der Staatskanzlei vorbehalten bleibt unabhängig von der Entgeltgruppe oder der Funktion:

3.2.1
die Versetzung und Abordnung zu obersten Bundes- oder Landesbehörden,

3.2.2
die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 TV-L bzw. TVöD oder die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TV-L bzw. TVöD.

4
Mitwirkung bei übertragenen Zuständigkeiten

4.1
Soweit nach diesem Runderlass Zuständigkeiten übertragen sind, wirkt die Staatskanzlei an unbefristeten Einstellungen ab Entgeltgruppe 13 TV-L bzw. TVöD durch Beteiligung am Auswahlverfahren mit.

4.2
Entscheidungen über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit bedürfen der Zustimmung der Staatskanzlei, soweit kein Rechtsanspruch besteht.

5
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

Zuständig für die Vertretung des Landes in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind die Behörden, Einrichtungen oder Landesbetriebe, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben. Die Zuständigkeit besteht ebenfalls für die Anträge vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 9 Abs. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz.

6
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen

Sind nach den Bestimmungen des TV-L bzw. TVöD die für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Beschäftigte entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in diesem Runderlass nichts anderes bestimmt ist, für Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend.

7
Inkrafttreten

Nach den Bestimmungen dieses RdErl. ist ab sofort zu verfahren. Gleichzeitig tritt der RdErl. des Ministerpräsidenten vom 27. März 2001 –I B 1- außer Kraft.

MBl. NRW. 2008 S. 258.