Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2009 vom 1. März 2009 Bek. d. Finanzministeriums – B 4400 – 1 – IV - v. 18.6.2009

 

Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2009 vom 1. März 2009 Bek. d. Finanzministeriums – B 4400 – 1 – IV - v. 18.6.2009

Tarifvertrag
über eine Einmalzahlung im Jahr 2009
vom 1. März 2009

Bek. d. Finanzministeriums – B 4400 – 1 – IV -
v. 18.6.2009

Den nachstehenden Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2009 gebe ich bekannt:

Tarifvertrag
über eine Einmalzahlung
im Jahr 2009
vom 1. März 2009

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)      Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-          Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-          Gewerkschaft der Polizei,

-          Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-          Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)      mit der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand

§ 1
Geltungsbereich

(1)         Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen.

(2)         Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 TV-L fallen.

§ 2
Einmalzahlung

(1)         Beschäftigte, die für mindestens einen Tag im Monat Februar 2009 Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis erhalten haben, das am 2. Januar 2009 bereits bestanden hat, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 40 Euro.

Protokollerklärung zu Absatz 1:

1Ansprüche auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-L genannten Ereignisse und die Ansprüche auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 TV-L), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO. 

(2)         Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. Februar 2009 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. § 24 Absatz 2 TV-L gilt entsprechend.

(3)         Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 3
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

MBl. NRW. 2009 S.  321.