Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf (1.7.2007).

 


Historisch: Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-4-13.1- v. 8.5.2004

 

Historisch:

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-4-13.1- v. 8.5.2004

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-4-13.1-
v. 8.5.2004

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten und der dem MTArb unterliegenden Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte) im Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz meines Geschäftsbereichs richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

1
Grundsatz, Allgemeine Zuständigkeit

Die Personalangelegenheiten der Beschäftigten sind von der für die Führung der Personalakten zuständigen Behörde zu bearbeiten, soweit nicht in den Nummern 3-10 dieses Runderlasses andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

2
Führung der Personalakten

Die Personalakten führen

2.1
für die Angestellten der Vergütungsgruppe IIa BAT (mit Ausnahme der der Besoldungsgruppe A 13 – gehobener Dienst – vergleichbaren) und höher
die Bezirksregierung Detmold,

2.2
für die übrigen Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz.

3
Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung

3.1
Ich behalte mir die Entscheidung über die Einstellung sowie die Feststellung der Eingruppierung von Angestellten in der Vergütungsgruppe II a BAT und höher vor. Ausgenommen von diesem Vorbehalt ist die Einstellung und die Feststellung der Eingruppierung der Angestellten in der Vergütungsgruppe II a BAT auf Grund von Heraushebungs-Tätigkeitsmerkmalen (z.B. Anlage 1 a Teil I Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 8 bis 10 oder Teil II Abschnitt B Unterabschnitt I Vergütungsgruppe II a bzw. Unterabschnitt IV Vergütungsgruppe II a). Entscheidungen, die die Leitung, stellvertretende Leitung und Abteilungsleitungen des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz, soweit sie meinem Geschäftsbereich angehören, betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

3.2
Meine Zustimmung ist erforderlich
a) zur Weiterbeschäftigung von Beschäftigten über das 65. Lebensjahr hinaus, sofern die Weiterbeschäftigung aus anderen als den in § 60 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT und § 63 Abs. 3 MTArb genannten Gründen erfolgt,
b) zur Begründung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen mit einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten.

3.3
Zuständig für die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ist die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz (Beschäftigungsbehörde). Entsprechen die Tätigkeitsmerkmale des neuen Arbeitsplatzes jedoch einer anderen als der bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe, so richtet sich die Zuständigkeit nach den Nummern 1und 3.1. Werden bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes an Angestellte der Vergütungsgruppe II a BAT erstmals solche Tätigkeitsmerkmale erfüllt, bei denen ich mir die Eingruppierungsentscheidung nach der Nummer 3.1 vorbehalten habe, entscheide ich auch über die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes.

3.4
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung in das Angestelltenverhältnis in die Vergütungsgruppe II a BAT (ausgenommen die Tätigkeitsmerkmale mit Heraushebungsvermerken – z.B. Anlage 1 a Teil I Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 8 bis 10 oder Teil II Abschnitt B Unterabschnitt I Vergütungsgruppe II a bzw. Unterabschnitt IV Vergütungsgruppe II a) und höher sowie die erstmalige Zuweisung an  eine Behörde oder Einrichtung meines Geschäftsbereiches erfolgt durch mich.

4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

4.1
Ich behalte mir die Versetzung und/oder Abordnung von Angestellten insoweit vor, als ich mir die Einstellung (Nummer 3.1) vorbehalten habe. In den übrigen Fällen ist das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz zuständig. Die Versetzung oder Abordnung bedarf jeweils des Einverständnisses der aufnehmenden Behörde oder Einrichtung. Das gilt nicht für eine Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde.

4.2
Ferner behalte ich mir die Zuweisung von Beschäftigten der Vergütungsgruppe II a BAT (mit Ausnahme der der Besoldungsgruppe A 13 – gehobener Dienst – vergleichbaren) und höher gem. § 12 Abs. 2 BAT bzw. § 8 Abs. 6 Unterabs. 2 MTArb vor.

5
Gelöbnis, Verpflichtung, Schweigepflicht

Zuständig für die Abnahme des Gelöbnisses (§ 6 BAT, § 7 MTArb) und die Verpflichtung (Abschnitt II zu § 6 Unterabs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum BAT und Abschnitt II zu § 7 der Durchführungsbestimmungen zum MTArb) sowie für Anordnungen über die Schweigepflicht (§ 9 Abs. 1 BAT; § 11 Abs. 1 MTArb) ist die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz. Die Niederschriften über das Gelöbnis und über die Verpflichtung sind der für die Führung der Personalakten zuständigen Behörde zuzuleiten.

6
Belohnungen und Geschenke

Die Genehmigung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Beschäftigten in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit gewährt werden (§ 10 Abs. 1 BAT; § 12 Abs. 1 MTArb), wird von der Leiterin oder dem Leiter der personalaktenführenden Behörde erteilt.

7
Rückforderung überzahlter Vergütungen und Löhne (§ 36 Abs. 6 BAT; § 31 Abs. 6 MTArb)

Soweit durch Runderlass des Innenministeriums oder durch Ermächtigung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung nichts anderes bestimmt ist, behalte ich mir den Verzicht auf die Rückforderung überzahlter Vergütungen und Löhne vor.
8
Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit, Sonderurlaub, Elternzeit, Arbeitsbefreiung, vorzeitiges Ausscheiden

8.1
Zuständig für die Entscheidung über Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen, Elternzeit, Sonderurlaub aus familienpolitischen Gründen und Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen Gründen, Altersteilzeit, vorzeitiges Ausscheiden (Kündigung, Auflösungsvertrag) der mit Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes vergleichbaren Angestellten ist die Leiterin oder der Leiter der Personalakten führenden Dienststelle in dem nach den Nummern 1 – 2.2 genannten Umfang. Bei der Bewilligung von Altersteilzeit behalte ich mir die Zustimmung vor.

8.2
Für alle Entscheidungen über Anträge nach Nr. 8.1 der mit Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes vergleichbaren Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter ist das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz zuständig.

8.3
Bei der Amtsleitung behalte ich mir die Zustimmung für Entscheidungen vor, die Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst haben.

8.4
Die Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes nach § 33 Abs. 4 MTArb ist nur bis zu drei Arbeitstagen zulässig.

9
Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten

Zuständig für die Vertretung des Landes in Arbeitsstreitigkeiten ist die Behörde, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder die über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat.

10
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen

Sind nach den Bestimmungen des BAT oder des MTArb die für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in den Nummern 3 bis 9 dieses RdErl. nichts anderes bestimmt ist, für Beschäftigte vergleichbarer Vergütungs- und Lohngruppen entsprechend.

11
In-Kraft-Treten

Nach den Bestimmungen dieses Runderlasses ist ab Bekanntgabe zu verfahren. Er tritt mit Ablauf des 1.7.2007 außer Kraft.

MBl. NRW. 2004 S. 562, geändert durch RdErl. v. 22.5.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 762).