Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 7. November 2017, Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom 27. Juli 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 421).

 


Historisch: Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der mit der Räumung der Kampfmittel beschäftigten Arbeiter des Landes NW (TV Arb-Mun-NW) RdErl. d. Innenministers v. 31.10.1979 - II A 2 - 7.31.01-1/79

 

Historisch:

Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der mit der Räumung der Kampfmittel beschäftigten Arbeiter des Landes NW (TV Arb-Mun-NW) RdErl. d. Innenministers v. 31.10.1979 - II A 2 - 7.31.01-1/79

Tarifvertrag
zur Regelung der Arbeitsbedingungen
der mit der Räumung der Kampfmittel
beschäftigten Arbeiter des Landes NW
(TV Arb-Mun-NW)
RdErl. d. Innenministers v. 31.10.1979 -
II A 2 - 7.31.01-1/79

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag gebe ich bekannt:

Tarifvertrag
vom 11. September 1979
zur Regelung der Arbeitsbedingungen der mit der Räumung der
Kampfmittel beschäftigten Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen
(TV Arb-Mun-NW)

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
einerseits

und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
- Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei,
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
- Bezirke Nordrhein-Westfalen I und II-,
andererseits

wird für die im Kampfmittelräumdienst beschäftigten Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen folgendes vereinbart:

§ 1
Begriffsbestimmung

Arbeiter sind alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte nach § 1 des Tarifvertrages vom 11. September 1979 zur Regelung der Arbeitsbedingungen der mit der Räumung der Kampfmittel beschäftigten Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung sind.

§ 2
Allgemeine Arbeitsbedingungen

Für die Arbeiter gelten die Vorschriften des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 in der jeweils geltenden Fassung und die diesen ergänzenden Tarifverträge, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist.

§31)
Einreihung

(1) Die Arbeiter werden, soweit sich aus dem Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb keine günstigere Einreihung ergibt, wie folgt eingereiht:

Lohngruppe 3

Arbeiter, soweit nicht anderweitig eingereiht.
Lohngruppe 4

1.
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren.

2.
Arbeiter, die an einem Munitionsfachlehrgang der Bundeswehr oder an einem vergleichbaren Lehrgang erfolgreich teilgenommen haben.

3.
Arbeiter der Lohngruppe 3 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohngruppe im Kampfmittelräumdienst.
Lohngruppe 4 a

Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 3 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.
Lohngruppe 5

1.
Vorarbeiter.

2.
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und Nr. 2, die hochwertige Arbeiten verrichten.

Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Arbeiter üblicherweise verlangt werden kann.

3.
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und Nr. 2 nach dreijähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe.
Lohngruppe 5 a

Arbeiter der Lohngruppe 5 Nr. 3 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.
Lohngruppe 6

1.
Vorarbeiter der Lohngruppe 5 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe.

2.
Arbeiter der Lohngruppe 5 Nr. 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe.
Lohngruppe 6 a

1.
Vorarbeiter der Lohngruppe 6 Nr. 1 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.

2.
Arbeiter der Lohngruppe 6 Nr. 2 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.

(2) Die unter Absatz 1 fallenden Arbeiter der Lohngruppe 5 Nr. 1, der Lohngruppe 6 Nr. 1 und der Lohngruppe 6 a Nr. 1 erhalten die Vorarbeiterzulage nach Maßgabe des § 3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb.

§ 42)
Gefahrenzulagen

1
Den Arbeitern wird, wenn sie im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind, eine Gefahrenzulage von 735,26 Euro monatlich gewährt.

2
Die Gefahrenzulage wird in voller Höhe gezahlt, wenn die Arbeiter im unmittelbaren Gefahrenbereich mindestens 125 Arbeitsstunden im Monat beschäftigt sind. Verringert sich die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich im Monat um mehr als 28 wird die Gefahrenzulage für jede Stunde, die zu 125 fehlt, um 1/125 gekürzt.

3
Für die Dauer des Erholungsurlaubs, der Gewährung von Krankenbezügen und für die Dauer von dienstlich erforderlichen Lehrgängen sowie in den Fällen der persönlichen Arbeitsverhinderung unter Lohnfortzahlung wird die Gefahrenzulage nach Absatz 1 weitergezahlt.

4
Arbeiter, die chemische Kampfstoffmunition suchen, prüfen, entfernen oder transportieren, erhalten zusätzlich zu der Gefahrenzulage nach Absatz 1 eine weitere Zulage von 102,26 Euro monatlich; Absatz 2 gilt sinngemäß.

5
Für die Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder einschließlich des etwa erforderlichen Transports der noch nicht entschärften Bombe wird eine Sonderprämie von 567,53 Euro als zusätzliche Gefahrenzulage gezahlt. Die Sonderprämie erhält jeder Arbeiter, der unmittelbar an der Entfernung des Langzeitzünders mitarbeitet, jedoch nur einmal für jede Bombe.

6
Der Teil der Gefahrenzulage nach Absatz 1 oder 4, der die Hälfte des festgesetzten Betrages übersteigt, und die zusätzliche Gefahrenzulage nach Absatz 5 sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne des § 8 Abs. 5 Versorgungs-TV vom 4. November 1966 in der jeweils geltenden Fassung.

Protokollnotiz:

Eine Beschäftigung im unmittelbaren Gefahrenbereich im Sinne der Absätze 1 und 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport.

§ 53)
(entfallen)

§ 6
Lohnzuschlag

Die ständig mit der Kampfmittelräumung beschäftigten Arbeiter erhalten gemäß § 30 Abs. 6 MTArb zur Abgeltung aller Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge nach dem Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb (TVZ zum MTArb) vom 9. Oktober 1963 in der jeweils geltenden Fassung für jede Arbeitsstunde einen Zuschlag nach der Zuschlagsgruppe II des TVZ zum MTL II. Schutzkleidung gemäß § 70 MTArb wird daneben nicht gewährt.

§ 74)
Gruppenunfallversicherung

Die Arbeiter werden zusätzlich gegen Unfall versichert. Die Versicherungssummen betragen 43.459,81 Euro für den Todesfall und 86.919,62 Euro für den Fall der Invalidität bei Zahlung einer Rente nach der Rententabelle. Die Prämien werden in voller Höhe vom Land Nordrhein-Westfalen getragen. Von der Gruppenunfallversicherung kann abgesehen werden, wenn entsprechende Leistungen (43.459,81 Euro bzw. 86.919,62 Euro) im Falle eines Unfalles anderweitig gewährleistet sind.

§ 8
(entfallen)

§ 9
Inkrafttreten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft. Er kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit, § 4 Abs. 1, 4 und Abs. 5 Satz 1 hinsichtlich der Beträge jedoch frühestens zum 31. Dezember 2003 schriftlich gekündigt werden.
Bonn, den 11. September 1979

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages weise ich auf folgendes hin:

1.
Zu § 3

Für die Einreihung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 muss es sich um einen einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2¿ Jahren handeln. Dies kann z. B. auch ein Beruf im Bereich der Elektrotechnik sein.

2.
Zu § 4

Zu Absatz 2:

Der Begriff des unmittelbaren Gefahrenbereichs ist in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 2 der Erschwerniszulagenverordnung vom 19. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1947) - weitergeltend gemäß § 24 Abs. 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der Neufassung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 519) - in der Protokollnotiz definiert. Eine Beschäftigung im unmittelbaren Gefahrenbereich ist danach das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport.
Zu Absatz 4:

a)
Für Arbeitnehmer, die chemische Kampfstoffmunition suchen, prüfen, entfernen oder transportieren, wird ab 1. Januar 1996 neben der allgemeinen Gefahrenzulage (s. Absatz 2) eine weitere Zulage gezahlt, die bei einer Beschäftigung von mindestens 125 Stunden monatlich im unmittelbaren Gefahrenbereich in Höhe von 102,26 € monatlich zusteht. Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden dieser Arbeitnehmer im unmittelbaren Gefahrenbereich um mehr als 28, wird die Zulage von 102,26 € für jede Stunde, die zu 125 fehlt, um 1/125 gekürzt.

b)
Die Regelung, wonach eine Verminderung der Zulage für solche Arbeitsstunden unterbleibt, die durch Erholungsurlaub oder Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls oder Krankheit oder durch Teilnahme an dienstlich erforderlichen Lehrgängen ausgefallen sind, ist für die besondere Zulage von 102,26 € monatlich nicht vereinbart.

c)
Da die Regelung, wonach für die Dauer des Erholungsurlaubs und die Dauer der Gewährung von Krankenbezügen sowie für die Dauer von dienstlich erforderlichen Lehrgängen die allgemeine Gefahrenzulage weitergezahlt wird, nicht in Bezug genommen ist, steht die besondere Zulage für diese Zeitträume nicht zu; sie geht jedoch in die Berechnung des Zuschlags zum Urlaubslohn ein.

d)
Die besondere Zulage für die Entfernung von chemischer Kampfstoffmunition ist wie die allgemeine Gefahrenzulage zur Hälfte zusatzversorgungspflichtig.

Zu Absatz 5:
Für die Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder ist aus Sicherheitsgründen nur die unbedingt notwendige Zahl von Bediensteten einzusetzen. Die Sonderprämie wird nur für die Entschärfung der Bombe und für einen etwa notwendig werdenden Transport der Bombe vor deren Entschärfung gewährt. Als Transport ist das Bringen der Bombe von der für die Entschärfung oder Sprengung ungeeigneten Fundstelle an einen zur Entschärfung oder Sprengung geeigneten Ort zu verstehen. Vorarbeiten zur Freilegung einer Bombe mit Langzeitzünder rechtfertigen die Zahlung der Prämie nicht. In Sonderfällen, die ein außergewöhnliches Gefahrenmoment aufweisen, behalte ich mir die Gewährung einer außertariflichen Prämie vor. In diesen Fällen ist mir unter Angabe der Beteiligten ausführlich zu berichten.

3.
Zu § 7

Durch den in Satz 4 enthaltenen Klammerzusatz ,,(43.459,81 € bzw. 86.919,62 € netto)“ wird sichergestellt, dass bei Auszahlung dieser Leistungen aus Mitteln des Arbeitgebers keine Abzüge vorgenommen werden dürfen. Etwaige Lohnsteuerbeträge müssen vom Arbeitgeber übernommen werden.

Zu der Regelung über die Unfallversicherung haben die Arbeitgebervertreter in den Tarifverhandlungen am 14. November 1995 die folgende Niederschriftserklärung abgegeben:

,,Zu den tariflichen Regelungen über eine Gruppenunfallversicherung erklären die Arbeitgebervertreter, dass sie die Gewährung einer ergänzenden Leistung prüfen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Absicherung einer Hypothek oder Grundschuld für ein Familienheim eine private Unfall- oder Lebensversicherung abgeschlossen hat, die Versicherung sich im Todesfall auf ein mögliches Leistungsverweigerungsrecht beruft und die tarifliche Leistung den Restbetrag der Hypothek/Grundschuld unterschreitet. Dabei muss von der tariflichen Leistung ein Betrag von 10.225,83 € unberücksichtigt bleiben.

Bei Schwierigkeiten in der Umsetzung dieser Erklärung werden sich die Tarifvertragsparteien ins Benehmen setzen."

1)
§ 3 in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung 
2)
 § 4 in der ab 1. Janaur 2000 geltenden Fassung
3)  
§ 5 gestrichen mit Wirkung vom 1. Oktober 1990
4)
 § 7 in der ab 1. Januar 2000  geltenden Fassung

MBl. NRW. 1979 S. 2256, geändert durch RdErl. v. 2.5.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 1233), 21.1.1985 (MBl. NRW. 1985 S. 157), 3.9.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 1415), 2.4.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 988), 1.7.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1298), 14.4.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 680), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 272).