Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 7. November 2017, Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom 27. Juli 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 421).

 


Historisch: Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der mit der Räumung der Kampfmittel beschäftigten Angestellten des Landes NW (TV-Ang-Mun-NW) RdErl. d. Innenministers v. 30.10.1979 - II A 2 - 7.21.01 - 1/79

 

Historisch:

Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der mit der Räumung der Kampfmittel beschäftigten Angestellten des Landes NW (TV-Ang-Mun-NW) RdErl. d. Innenministers v. 30.10.1979 - II A 2 - 7.21.01 - 1/79

Tarifvertrag
zur Regelung der Arbeitsbedingungen
der mit der Räumung der Kampfmittel
beschäftigten Angestellten des Landes NW
(TV-Ang-Mun-NW)
RdErl. d. Innenministers v. 30.10.1979 -
II A 2 - 7.21.01 - 1/79

A.
Den nachstehenden Tarifvertrag gebe ich bekannt:

Tarifvertrag
vom 11. September 1979
zur Regelung der Arbeitsbedingungen
der mit der Räumung der Kampfmittel
beschäftigten Angestellten
des Landes Nordrhein-Westfalen
(TV Ang-Mun-NW)

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits

und

der Gewerkschaft Öffentlicher Dienste,
Transport und Verkehr

- Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei,

der Gewerkschaft Öffentlicher Dienste, Transport und Verkehr

- Bezirke Nordrhein-Westfalen I und II-,

der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Landesverband Nordrhein-Westfalen -,
andererseits

---------------
Ein inhaltsgleicher Tarifvertrag ist mit der DBB Tarifunion (vormals GGVöD) vereinbart worden.
----------------
wird für die im Kampfmittelräumdienst beschäftigten Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen folgendes vereinbart:

§ 1
Begriffsbestimmung

Angestellte sind

a) die technischen Einsatzleiter für die Kampfmittelräumung bei den Regierungspräsidenten,

b) die Truppführer und

c) die Hilfstruppführer.

§ 2
Allgemeine Arbeitsbedingungen

Es gelten die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 in der jeweils geltenden Fassung und die diesen ergänzenden Tarifverträge, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist.

§ 3 2)
Eingruppierung

Die Anlage la zum BAT wird wie folgt ergänzt:

Vergütungsgruppe III

Technische Einsatzleiter für die Kampfmittelräumung bei den Regierungspräsidenten nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
Vergütungsgruppe IV a

1.
Technische Einsatzleiter für die Kampfmittelräumung bei den Regierungspräsidenten.

2.
Truppführer und Leiter des Munitionszerlegebetriebes Hünxe nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
Vergütungsgruppe IV b

1.
Truppführer und Leiter des Munitionszerlegebetriebes Hünxe.

2.
Truppführer nach zweijähriger Bewährung als solche in Vergütungsgruppe V a – 1)-.
Vergütungsgruppe V a

Truppführer.
Vergütungsgruppe V c

Hilfstruppführer nach fünfjähriger Bewährung als solche in Vergütungsgruppe VIb.
Vergütungsgruppe VI b

Hilfstruppführer.

-----------
Fußnote 1:

Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1 BAT) der Vergütungsgruppe IV b. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes (§ 63 BAT) als Bestandteil der Grundvergütung.

-----------

§ 43)
Gefahrenzulagen

1
Die Angestellten erhalten eine Gefahrenzulage. Diese beträgt monatlich

a) für die technischen Einsatzleiter für die Kampfmittelräumung bei den Regierungspräsidenten 889,85 Euro und

b) für die Truppführer 889,85 Euro und

c) für die Hilfstruppführer 787,39 Euro.

2
Die Gefahrenzulage nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b und c wird in voller Höhe gezahlt, wenn die Angestellten im unmittelbaren Gefahrenbereich mindestens 125 Arbeitsstunden im Monat beschäftigt sind. Verringert sich die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich im Monat um mehr als 28, wird die Gefahrenzulage für jede Stunde, die zu 125 fehlt, um 1/125 gekürzt.

3
Für die Dauer des Erholungsurlaubs, der Gewährung von Krankenbezügen und für die Dauer von dienstlich erforderlichen Lehrgängen sowie in den Fällen der Arbeitsversäumnis unter Fortzahlung der Vergütung wird die Gefahrenzulage nach Absatz 1 weitergezahlt. Eine Kürzung nach Absatz 2 tritt in diesen Fällen nicht ein.

4
Angestellte, die chemische Kampfstoffmunition suchen, prüfen, entfernen oder transportieren, erhalten zusätzlich zu der Gefahrenzulage nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b oder c eine weitere Zulage von 102,26 Euro monatlich; Absatz 2 gilt sinngemäß.

5
Für die Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder einschließlich des etwa erforderlichen Transports der noch nicht entschärften Bombe wird eine Sonderprämie von 567,53 Euro als zusätzliche Gefahrenzulage gezahlt. Die Sonderprämie erhält jeder Angestellte, der unmittelbar an der Entfernung des Langzeitzünders oder beim Transport mitarbeitet, jedoch nur einmal für jede Bombe.

6
Der Teil der Gefahrenzulage nach Absatz 1 oder 4, der 50 v.H. der festgesetzten Beträge übersteigt, und die zusätzliche Gefahrenzulage nach Absatz 5 sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne des § 8 Abs. 5 Versorgungs-TV vom 4. November 1966 in der jeweils geltenden Fassung.

Protokollnotiz:

Eine Beschäftigung im unmittelbaren Gefahrenbereich im Sinne der Absätze 1 und 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport.

§ 54)
Zulage für Luftbildauswerter

1
Angestellte der Vergütungsgruppen V c oder V b BAT, die zur Lokalisierung von Fundmunition überwiegend Luftbildmaterial aus den beiden Weltkriegen auswerten (Luftbildauswerter) und nicht unter die §§3 und 4 fallen, erhalten eine Zulage von monatlich 86,92 Euro.

2
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes (§ 63 BAT) zu berücksichtigen.

§ 65)
Gruppenunfallversicherung

Die unter § 1 fallenden Angestellten sowie die unter § 5 fallenden Luftbildauswerter werden zusätzlich gegen Unfall versichert. Die Versicherungssummen betragen 43.459,81 Euro für den Todesfall und 86.919,62 Euro für den Fall der Invalidität bei Zahlung einer Rente nach der Rententabelle. Die Prämien werden in voller Höhe vom Lande Nordrhein-Westfalen getragen. Von der Gruppenunfallversicherung kann abgesehen werden, wenn entsprechende Leistungen (43.459,81 Euro bzw. 86.919,62 Euro netto) im Falle eines Unfalles anderweitig gewährleistet sind.

§ 76)

§ 85)
Inkrafttreten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft. Er kann ohne Einhaltung einer Frist, § 4 Abs. 1, 4 und Abs. 5 Satz 1 und hinsichtlich der Beträge jedoch frühestens zum 31. Dezember 2003 schriftlich gekündigt werden.
Bonn, den 11. September 1979

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages weise ich auf folgendes hin:

1.
Zu § 3

Das Finanzministerium hat sich aufgrund des § 40 Abs. 1 LHO damit einverstanden erklärt, dass auf die in Vergütungsgruppe V c BAT vorgeschriebene Bewährungszeit Vorarbeiterzeiten im Kampfmittelräumdienst bis zu zweieinhalb Jahren angerechnet werden.
Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 BAT und der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 BAT erfassen allein den Truppführer, der den Munitionszerlegebetrieb leitet.
Zu der in Fußnote 1 geregelten Vergütungsgruppenzulage wird ergänzend auf § 36 Abs. 8 BAT und die Vorbemerkung Nr. 10 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT verwiesen.

2.
Zu § 4

Zu Absatz 2:

Der Begriff des unmittelbaren Gefahrenbereichs ist in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 2 der Erschwerniszulagenverordnung vom 19. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1947) – weiter geltend gemäß § 24 Abs. 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der Neufassung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 519) - in der Protokollnotiz definiert. Eine Beschäftigung im unmittelbaren Gefahrenbereich ist danach das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport.

Zu Absatz 4:

a)
Für Arbeitnehmer, die chemische Kampfstoffmunition suchen, prüfen, entfernen oder transportieren, wird ab 1. Januar 1996 neben der allgemeinen Gefahrenzulage (s. Absatz 2) eine weitere Zulage gezahlt, die bei einer Beschäftigung von mindestens 125 Stunden monatlich im unmittelbaren Gefahrenbereich in Höhe von 102,26 € monatlich zusteht. Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden dieser Arbeitnehmer im unmittelbaren Gefahrenbereich um mehr als 28, wird die Zulage von 102,26 € für jede Stunde, die zu 125 fehlt, um 1/125 gekürzt.

b)
Die Regelung, wonach eine Verminderung der Zulage für solche Arbeitsstunden unterbleibt, die durch Erholungsurlaub oder Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls oder Krankheit oder durch Teilnahme an dienstlich erforderlichen Lehrgängen ausgefallen sind, ist für die besondere Zulage von 102,26 € monatlich nicht vereinbart.

c)
Da die Regelung, wonach für die Dauer des Erholungsurlaubs und die Dauer der Gewährung von Krankenbezügen sowie für die Dauer von dienstlich erforderlichen Lehrgängen die allgemeine Gefahrenzulage weitergezahlt wird, nicht in Bezug genommen ist, steht die besondere Zulage für diese Zeiträume nicht zu; sie geht jedoch in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung ein.

d)
Die besondere Zulage für die Entfernung von chemischer Kampfstoffmunition ist wie die allgemeine Gefahrenzulage zur Hälfte zusatzversorgungspflichtig.

Zu Absatz 5:
Für die Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder ist aus Sicherheitsgründen nur die unbedingt notwendige Zahl von Bediensteten einzusetzen. Die Sonderprämie wird nur für die Entschärfung der Bombe und für einen etwa notwendig werdenden Transport der Bombe vor deren Entschärfung gewährt. Als Transport ist das Bringen der Bombe von der für die Entschärfung oder Sprengung ungeeigneten Fundstelle an einen zur Entschärfung oder Sprengung geeigneten Ort zu verstehen. Vorarbeiten zur Freilegung einer Bombe mit Langzeitzünder rechtfertigen die Zahlung der Prämie nicht. In Sonderfällen, die ein außergewöhnliches Gefahrenmoment aufweisen, behalte ich mir die Gewährung einer außertariflichen Prämie vor. In diesen Fällen ist mir unter Angabe der Beteiligten ausführlich zu berichten.

3.
Zu § 5

Angestellte, die zur Lokalisierung von Fundmunition überwiegend Luftbildmaterial aus den beiden Weltkriegen auswerten (Luftbildauswerter) und in die Vergütungsgruppen V c oder V b BAT eingruppiert sind (die Eingruppierung in diese Vergütungsgruppen ergibt sich in der Regel aufgrund des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage la zum BAT), erhalten ab 1. Januar 1996 zu ihrer Vergütung eine Zulage von monatlich 86,92 €. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes und des Übergangsgeldes zu berücksichtigen.

Durch die Regelung dieser Zulage im TV-Mun werden die Luftbildauswerter nicht etwa tariflich zu den Angestellten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes gerechnet. Die übrigen Vorschriften des TV-Mun sind daher auf diese Angestellten nicht anwendbar. Angestellten, die bereits als Angehörige des Kampfmittelbeseitigungsdienstes die allgemeine Gefahrenzulage erhalten, steht - auch wenn sie Aufgaben der Luftbildauswertung wahrnehmen und in die Vergütungsgruppen V c oder V b BAT eingruppiert sind - die Zulage für Luftbildauswerter nicht zu.

Die Zulage für Luftbildauswerter ist in vollem Umfang zusatzversorgungspflichtig. Sie geht als in Monatsbeträgen festgelegte Zulage in die Urlaubsvergütung ein und wird daher z.B. auch bei der Berechnung der Zuwendung berücksichtigt.

4.
Zu § 6

Durch den in Satz 4 enthaltenen Klammerzusatz ,,(43.459,81 Euro bzw. 86.919,62 Euro netto)“ wird sichergestellt, dass bei Auszahlung dieser Leistungen aus Mitteln des Arbeitgebers keine Abzüge vorgenommen werden dürfen. Etwaige Lohnsteuerbeträge müssen vom Arbeitgeber übernommen werden.
Zu der Regelung über die Unfallversicherung haben die Arbeitgebervertreter in den Tarifverhandlungen am 14. November 1995 die folgende Niederschriftserklärung abgegeben:

,,Zu den tariflichen Regelungen über eine Gruppenunfallversicherung erklären die Arbeitgebervertreter, dass sie die Gewährung einer ergänzenden Leistung prüfen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Absicherung einer Hypothek oder Grundschuld für ein Familienheim eine private Unfall- oder Lebensversicherung abgeschlossen hat, die Versicherung sich im Todesfall auf ein mögliches Leistungsverweigerungsrecht beruft und die tarifliche Leistung den Restbetrag der Hypothek/Grundschuld unterschreitet. Dabei muss von der tariflichen Leistung ein Betrag von 10.225,83€ unberücksichtigt bleiben.
Bei Schwierigkeiten in der Umsetzung dieser Erklärung werden sich die Tarifvertragsparteien ins Benehmen setzen.

2) § 3 in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung.

3) § 4 in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung.

4) § 5 in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung.

5) § 6 und § 8 in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung.

6) § 7 gestrichen mit Wirkung vom 1. Juli 1991


MBl. NRW. 1979 S. 2255, geändert durch RdErl. v. 2. 5. 1980 (MBl. NRW. 1980 S. 1233), 21. 1. 1985 (MBl. NRW. 1985 S. 157), 3. 9. 1991 (MBl. NRW. 1991 S. 1482), 2. 4. 1996 (MBl. NRW. 1996 S. 892), 1. 7. 1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1297), 14. 4. 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 680), 30. 1. 2002 (MBl. NRW. 2002 S. 272).