Historische SMBl. NRW.
Historisch: Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der mit der Räumung der Kampfmittel beschäftigten Angestellten des Landes NW (TV-Ang-Mun-NW) RdErl. d. Innenministers v. 30.10.1979 - II A 2 - 7.21.01 - 1/79
Historisch:
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der mit der Räumung der Kampfmittel beschäftigten Angestellten des Landes NW (TV-Ang-Mun-NW) RdErl. d. Innenministers v. 30.10.1979 - II A 2 - 7.21.01 - 1/79
Tarifvertrag
zur Regelung der Arbeitsbedingungen
der mit der Räumung der Kampfmittel
beschäftigten Angestellten des Landes NW
(TV-Ang-Mun-NW)
RdErl. d.
Innenministers v. 30.10.1979 -
II A 2 - 7.21.01 - 1/79
Den nachstehenden Tarifvertrag gebe ich bekannt:
vom 11. September 1979
zur Regelung der Arbeitsbedingungen
der mit der Räumung der Kampfmittel
beschäftigten Angestellten
des Landes Nordrhein-Westfalen
(TV Ang-Mun-NW)
Zwischen
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
Transport und Verkehr
andererseits
Ein inhaltsgleicher Tarifvertrag ist mit der DBB Tarifunion (vormals
GGVöD) vereinbart worden.
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wird für die im Kampfmittelräumdienst beschäftigten Angestellten des Landes
Nordrhein-Westfalen folgendes vereinbart:
Begriffsbestimmung
Allgemeine Arbeitsbedingungen
Eingruppierung
Vergütungsgruppe III
1.
Technische Einsatzleiter für die Kampfmittelräumung bei den
Regierungspräsidenten.
Truppführer und Leiter des Munitionszerlegebetriebes Hünxe nach fünfjähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit.
1.
Truppführer und Leiter des Munitionszerlegebetriebes Hünxe.
Truppführer nach zweijähriger Bewährung als solche in Vergütungsgruppe V a – 1)-.
Truppführer.
Hilfstruppführer
nach fünfjähriger Bewährung als solche in Vergütungsgruppe VIb.
Fußnote 1:
Diese Angestellten erhalten
nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche
Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn.
A Abs. 1 BAT) der Vergütungsgruppe IV b. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei
der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes (§ 63 BAT)
als Bestandteil der Grundvergütung.
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Gefahrenzulagen
Die Angestellten erhalten eine Gefahrenzulage. Diese beträgt monatlich
Die Gefahrenzulage nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b und c wird in voller Höhe
gezahlt, wenn die Angestellten im unmittelbaren Gefahrenbereich mindestens 125
Arbeitsstunden im Monat beschäftigt sind. Verringert sich die Zahl der
Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich im Monat um mehr als 28, wird
die Gefahrenzulage für jede Stunde, die zu 125 fehlt, um 1/125 gekürzt.
Für die Dauer des Erholungsurlaubs, der Gewährung von Krankenbezügen und für
die Dauer von dienstlich erforderlichen Lehrgängen sowie in den Fällen der
Arbeitsversäumnis unter Fortzahlung der Vergütung wird die Gefahrenzulage nach
Absatz 1 weitergezahlt. Eine Kürzung nach Absatz 2 tritt in diesen Fällen nicht
ein.
Angestellte, die chemische Kampfstoffmunition suchen, prüfen, entfernen oder
transportieren, erhalten zusätzlich zu der Gefahrenzulage nach Absatz 1 Satz 2
Buchst. b oder c eine weitere Zulage von 102,26 Euro monatlich; Absatz 2 gilt
sinngemäß.
Für die Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder einschließlich des etwa
erforderlichen Transports der noch nicht entschärften Bombe wird eine
Sonderprämie von 567,53 Euro als zusätzliche Gefahrenzulage gezahlt. Die
Sonderprämie erhält jeder Angestellte, der unmittelbar an der Entfernung des
Langzeitzünders oder beim Transport mitarbeitet, jedoch nur einmal für jede
Bombe.
Der Teil der Gefahrenzulage nach Absatz 1 oder 4, der 50 v.H. der festgesetzten
Beträge übersteigt, und die zusätzliche Gefahrenzulage nach Absatz 5 sind kein
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne des § 8 Abs. 5 Versorgungs-TV vom
4. November 1966 in der jeweils geltenden Fassung.
Zulage für Luftbildauswerter
Angestellte der Vergütungsgruppen V c oder V b BAT, die zur Lokalisierung von
Fundmunition überwiegend Luftbildmaterial aus den beiden Weltkriegen auswerten
(Luftbildauswerter) und nicht unter die §§3 und 4 fallen, erhalten eine Zulage
von monatlich 86,92 Euro.
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung,
Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT)
und des Übergangsgeldes (§ 63 BAT) zu berücksichtigen.
Gruppenunfallversicherung
Inkrafttreten, Laufzeit
Bonn, den 11. September 1979
Zu § 3
Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 BAT und der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 BAT erfassen allein den Truppführer, der den
Munitionszerlegebetrieb leitet.
Zu der in Fußnote 1 geregelten Vergütungsgruppenzulage wird ergänzend auf § 36
Abs. 8 BAT und die Vorbemerkung Nr. 10 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1
a zum BAT verwiesen.
Zu § 4
Für Arbeitnehmer, die chemische Kampfstoffmunition suchen, prüfen, entfernen
oder transportieren, wird ab 1. Januar 1996 neben der allgemeinen
Gefahrenzulage (s. Absatz 2) eine weitere Zulage gezahlt, die bei einer
Beschäftigung von mindestens 125 Stunden monatlich im unmittelbaren
Gefahrenbereich in Höhe von 102,26 € monatlich zusteht. Sinkt die Zahl der
Arbeitsstunden dieser Arbeitnehmer im unmittelbaren Gefahrenbereich um mehr als
28, wird die Zulage von 102,26 € für jede Stunde, die zu 125 fehlt, um 1/125
gekürzt.
Die Regelung, wonach eine Verminderung der Zulage für solche Arbeitsstunden
unterbleibt, die durch Erholungsurlaub oder Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls
oder Krankheit oder durch Teilnahme an dienstlich erforderlichen Lehrgängen
ausgefallen sind, ist für die besondere Zulage von 102,26 € monatlich nicht
vereinbart.
Da die Regelung, wonach für die Dauer des Erholungsurlaubs und die Dauer der
Gewährung von Krankenbezügen sowie für die Dauer von dienstlich erforderlichen
Lehrgängen die allgemeine Gefahrenzulage weitergezahlt wird, nicht in Bezug
genommen ist, steht die besondere Zulage für diese Zeiträume nicht zu; sie geht
jedoch in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung ein.
Die besondere Zulage für die Entfernung von chemischer Kampfstoffmunition ist wie
die allgemeine Gefahrenzulage zur Hälfte zusatzversorgungspflichtig.
Für die Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder ist aus Sicherheitsgründen
nur die unbedingt notwendige Zahl von Bediensteten einzusetzen. Die
Sonderprämie wird nur für die Entschärfung der Bombe und für einen etwa
notwendig werdenden Transport der Bombe vor deren Entschärfung gewährt. Als
Transport ist das Bringen der Bombe von der für die Entschärfung oder Sprengung
ungeeigneten Fundstelle an einen zur Entschärfung oder Sprengung geeigneten Ort
zu verstehen. Vorarbeiten zur Freilegung einer Bombe mit Langzeitzünder
rechtfertigen die Zahlung der Prämie nicht. In Sonderfällen, die ein
außergewöhnliches Gefahrenmoment aufweisen, behalte ich mir die Gewährung einer
außertariflichen Prämie vor. In diesen Fällen ist mir unter Angabe der
Beteiligten ausführlich zu berichten.
Zu § 5
Zu § 6
Zu der Regelung über die Unfallversicherung haben die Arbeitgebervertreter in
den Tarifverhandlungen am 14. November 1995 die folgende
Niederschriftserklärung abgegeben:
Bei Schwierigkeiten in der Umsetzung dieser Erklärung werden sich die
Tarifvertragsparteien ins Benehmen setzen.
2)
§ 3 in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung.
3) § 4 in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung.
4) § 5 in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung.
5) § 6 und § 8 in der ab 1. Januar 2000 geltenden
Fassung.
6) § 7 gestrichen mit
Wirkung vom 1. Juli 1991