Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Gem. RdErl. v. 26.2.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 159).

 


Historisch: Durchführung des Gesetzes über einen Bergmannsversorgungsschein für die im Landesdienst beschäftigten Arbeitnehmer Gem. RdErl. d. Finanzministers – B 4000 – 1.9 – IV 1 – u. d. Innenministers – 25 – 8.32 – 4/03 - v. 15.2.1984

 

Historisch:

Durchführung des Gesetzes über einen Bergmannsversorgungsschein für die im Landesdienst beschäftigten Arbeitnehmer Gem. RdErl. d. Finanzministers – B 4000 – 1.9 – IV 1 – u. d. Innenministers – 25 – 8.32 – 4/03 - v. 15.2.1984

Durchführung des Gesetzes
über einen Bergmannsversorgungsschein
für die im Landesdienst beschäftigten
Arbeitnehmer
Gem. RdErl. d. Finanzministers – B 4000 – 1.9 – IV 1 –
u. d. Innenministers – 25 – 8.32 – 4/03 -
v. 15.2.1984

Das Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1983 - SGV. NRW 81 – ist mit Wirkung vom 1.1.1984 an die Stelle des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1971 getreten. Zur Durchführung der Vorschriften des Gesetzes, die Auswirkungen auf die für die Arbeitnehmer des Landes geltenden tariflichen Regelungen haben, weisen wir auf Folgendes hin:

1.
Zu § 6 Abs. 4
In § 6 Abs. 4 ist ein besonderes Verfahren für die Fälle zugelassen, in denen die Verwendbarkeit des Arbeitnehmers für den im neuen Beschäftigungsbetrieb vorgesehenen Arbeitsplatz bei der Einstellung noch nicht abschließend beurteilt werden kann. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer zunächst vom Bergbaubetrieb für die Dauer einer längstens sechsmonatigen Probezeit ohne Entgelt beurlaubt und im neuen Beschäftigungsbetrieb auf Probe eingestellt werden.

Diese Maßnahmen können jedoch nur mit Einwilligung der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein getroffen werden.

Während der Beschäftigung auf Probe ist für eine Kündigung die vorherige Zustimmung der Zentralstelle nicht erforderlich (§§ 10 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1). Da die Probezeit für Arbeiter nach § 5 MTArb höchstens drei Monate beträgt, ist bei der Beschäftigung eines Bergmannsversorgungsscheininhabers als Arbeiter auf Probe für längere Zeit im Arbeitsvertrag festzulegen, dass diese Zeit Erprobungszeit im Sinne des § 6 Abs. 4 BVSG NRW ist.

2.
Zu § 9 Abs. 3

Nach § 9 Abs. 3 sind dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheines in jedem außerbergbaulichen Beschäftigungsbetrieb die im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten bei der Gewährung des Urlaubs, des Tariflohnes und sonstiger Leistungen als gleichwertige Berufsjahre oder als gleichwertige Zeiten der Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung in § 9 Abs. 3 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1971. Durch die Neufassung wurde jedoch klargestellt, dass die im Bergbau unter Tage verbrachten Zeiten nicht nur bei der ersten Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem bergbaulichen Betrieb, sondern auch bei jeder weiteren späteren Beschäftigung berücksichtigt werden müssen (vgl. auch BAG v. 26.10.1978 – 3 AZR 604/77 AP Nr. 15 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW).

a) Die im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen

bei Angestellten, die unter den BAT fallen,

bei der Gewährung der Krankenbezüge (§ 37 BAT/§ 71 BAT),

bei der Gewährung der Jubiläumszuwendungen (§ 39 BAT),

bei der Gewährung einer Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit (§ 56 BAT) und bei der Bemessung des Übergangsgeldes (§ 63 BAT);

bei Arbeitern, die unter den MTArb fallen,

bei der Bemessung der Dienstzeitzulagen (§ 24 MTArb),

beider Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung (§ 37 MTArb),

bei der Gewährung der Krankenbezüge (§ 42 MTArb);

bei der Gewährung der Jubiläumszuwendungen (§ 45 MTArb)

und bei der Bemessung des Übergangsgeldes (§ 66 MTArb).

b) Nicht berücksichtigt werden diese Zeiten bei der Kündigung (§§ 53, 55 BAT und §§ 57, 58 MTArb).

c) Die im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten sind bei der Feststellung, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Tarifverträge über die Gewährung einer Zuwendung an Angestellte bzw. Arbeiter vom 12. Oktober 1973 und bei der Feststellung, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach §1 Abs. 1 Nr. 2 der Tarifverträge über ein Urlaubsgeld für Angestellte bzw. Arbeiter vom 16. März 1977 erfüllt sind, als den im öffentlichen Dienst zurückgelegten Zeiten gleichwertige Zeiten anzusehen. Bei der Bemessung der Zuwendung nach § 2 Abs. 2 der Zuwendungstarifverträge ist die Zuwendung aber auch für die Kalendermonate um jeweils ein Zwölftel zu kürzen, während denen der Arbeitnehmer im Bergbau beschäftigt war und noch keine Bezüge vom Land erhalten hat.

d) Bei Angestellten, die unter den BAT fallen, sind bei der Festsetzung der Grundvergütung

a) nach § 27 Abschn. A BAT die im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten als im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst im Sinne des § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT verbracht,

b) nach § 27 Abschn. B BAT bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 2 BAT die im Bergbau unter Tage verbrachten Zeiten als beim Land verbracht

anzusehen.

e) Bei Leistungen, die sich nach der Dienstzeit oder Beschäftigungszeit richten, sind die im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten nur anzurechnen, soweit sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegen. Bei der Feststellung der für die Gewährung der Jubiläumszuwendungen maßgebenden Dienstzeit sind auf Antrag des Arbeitnehmers auch die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigten, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden nach § 20 Abs. 3 BAT bzw. nach § 7 Abs. 3 MTArb liegen.

f) Die Frage der Anrechnung von im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten in den Fällen, in denen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von den tariflichen Regelungen des BAT bzw. des MTArb abweichen (z. B. weil ein Angestellter nicht vom BAT erfasst wird), kann nur im Einzelfall

entschieden werden. Bei der Entscheidung ist das Finanzministerium jeweils zu beteiligen.
g) Die Frage der Anrechnung von unter Tage verbrachten Vordienstzeiten als gesamtvorsorgungsfähige Zeit bei der Berechnung der Gesamtvorsorgung hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 7. Juni 1988 – 3 AZR 1/87-) dahingehend entschieden, dass solche Zeiten nicht in vollem Umfang, sondern in Anwendung des § 42 Abs. 2 Buchstabe a der Satzung der VBL zur Hälfte berücksichtigt werden können, soweit es sich gleichzeitig um Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung handelt.

3.
Zu §§ 10 bis 12

Die ordentliche Kündigung eines Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins bedarf nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle. Der Antrag auf Zustimmung ist möglichst so rechtzeitig zu stellen, dass die Kündigung zum vorgesehenen Zeitpunkt wirksam ausgesprochen werden kann.

Der besondere Kündigungsschutz nach § 10 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für Änderungskündigungen. In dem Antrag an die Zentralstelle ist darzulegen, aus welchem Grund die Annahme der angebotenen geänderten Arbeitsbedingungen dem Arbeitnehmer zuzumuten und deshalb für ihn keine unbillige Härte ist.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Inhabers eines Bergmannsversorgungsscheines infolge Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auf Zeit gemäß § 59 BAT bzw. § 62 MTArb bedarf der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle. Die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis infolge Eintritts der in den Tarifverträgen bestimmten Voraussetzungen beendet ist, kann deshalb erst nach der Zustimmung der Zentralstelle getroffen werden. In dem Antrag, der unverzüglich zu stellen ist, sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einzelfall für den Arbeitnehmer zumutbar (z. B. ausreichende Versorgungsleistungen) und deshalb für ihn keine unbillige Härte ist.

Von dem besonderen Kündigungsschutz nach diesem Gesetz sind Arbeitnehmer ausgenommen, die auf Probe (vgl. auch Hinweis in Nr. 1), befristet oder für einen vorübergehenden Zweck eingestellt worden sind, solange das Arbeitsverhältnis nicht über sechs Monate hinaus fortbesteht, sowie Arbeitnehmer (z. B. Waldarbeiter), deren Beschäftigung aus witterungsbedingten Gründen nur unterbrochen wird.

4.
Zu § 17

Aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 3 ist für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

MBl. NRW. 1984 S. 198, geändert durch Gem. RdErl. v. 9.1.1989 (MBl. NRW. 1989 S. 111)