Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v.22.7.2004 (MBl.NRW. 2004 S. 678.

 


Historisch: Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4000 - 1.133-IV l - u. d. Ministeriums für Inneres und Justiz - II A 2 - 7.71 - 3/98 - v. 27. 10.1998¹)

 

Historisch:

Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4000 - 1.133-IV l - u. d. Ministeriums für Inneres und Justiz - II A 2 - 7.71 - 3/98 - v. 27. 10.1998¹)

252. Ergänzung - SMB1. NRW. -' (Stand 31. 3. 2001 = MB1. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

27. 10. 98 (1)


Durchführungshinweise
zum
Tarifvertrag zur Regelung der
Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
vom 5. Mai 1998

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -
B 4000 - 1.133-IV l -
u. d. Ministeriums für Inneres und Justiz -
II A 2 - 7.71 - 3/98 - v. 27. 10.1998¹)

Die nachstehenden Durchführungshinweise zum TV ATZ (bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 3. 8.1998 -SMBI. NW. 20310 -) geben wir bekannt:

Durchftthrungshinweise

zum Tarifvertrag zur Regelung

der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)

vom 5. Mai 1998

Übersicht zu den Hinweisen:

L EL

m. rv.

V. VL

Allgemeines

Haushaltsrechtliche Umsetzung

Zum Tarifvertrag

Sozialrechtliche Fragen

Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit

Ergänzende Hinweise zum TV ATZ VTL Änderungstarifvertrag Nr. l zum TV ATZ Vin. Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV ATZ Anlagen: . :

1 Muster für Arbeitsverträge für die. Vereinbarung von Altersteüzeitarbeitsverhältnissen

2 Tabelle der bei 83 v.H. des Vollzeitnettoarbeitsentgelts sich ergebenden Mindestnettobeträge

3 Berechnungsbeispiele bei Erstattung'der Förderlei-, stungen durch die Bundesanstalt für Arbeit

4 Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge .

5 Tabelle zur Ermittlung des Zeitpunkts, zu dem das Arbeitsverhältnis in Form des Altersteilzeitarbeitsver-hältnisses endet

Allgemeines

Am 1. August 1996 ist das Altersteilzeitgesetz als Artikel l des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 (BGB1.1 S, 1078, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 - BGB1. I S. 688) in Kraft getreten. Durch das Altersteilzeitgesetz ist für Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr eine neue Möglichkeit für den. Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand geschaffen worden. In dem Gesetz sind die Voraussetzungen und der Umfang der Förderung von Altersteüzeit durch die Bundesanstalt für Arbeit geregelt. Parallel mit dem neuen Instrument der Altersteilzeit ist in der Rentenversicherung der .neue Rentenfall „Altersrente we'gen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit" geschaffen worden.

Jfi den Lohn- und Vergütungstarifverhandlungen 1998 haben sich die Tarifvertragsparteien auf bestimmte Vorgaben für die tarifliche Ausgestaltung der Altersteilzeitarbeit im Bereich des öffentlichen Dienstes verständigt. Diese in den Lohn- und Vergütungstarifverhandlungen getroffenen Vereinbarungen sind im Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5: Mai 1998 umgesetzt worden. Dieser Tarifvertrag ist mit dem Gem. RdErl. des Finanzministeriums und des Ministeriums für teueres und Justiz vom 3. 8. 1998 (SMBI. NW 20310) bekanntgegeben worden.

Der Tarifvertrag ist mit Wirkung vom 1. Mai 1998 in. Kraft getreten. Er gilt ab diesem Zeltpunkt .auch für

solche Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab dem 26. Juni 1997 auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes

abgeschlossen worden sind (vgl. § 11 TV ATZ). Der Stichtag 26. Juni 1997 ist das Datum des Beschlusses über die 30. Änderung der Satzung der VBL, mit denen die zusatzversorgungsrechtlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit geschaffen worden sind.

Mein Ressortrundschreiben vom 21. 8. 1997 - Az. wie' oben - hebe ich auf.

n.

Haushaltsrechtliche Umsetzung

Zur haushaltsrechlichen Umsetzung des TV ATZ sind die jeweiligen Ressortrundschreiben des Finanzministeriums zu beachten (Hinweis auf das erste entsprechende Ressortrundschreiben vom 25.8.1998 - IV B 3 - 3.200/18 -).

nt

Zum Tarifvertrag

1. Präambel

Nach der Präambel soll älteren Beschäftigten ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen eine Beschäftigungsmöglichkeit eröffnet werden. Der Tarif vertrag begründet für die Arbeitgeber keine Wiederbeset-zungsverpflichtung.

Allerdings hat die .Arbeitgeberseite gegenüber den Gewerkschaften erklärt, während der Laufzeit der Tarifvereinbarung regelmäßig über die Beschäftigungswirkung zu informieren und hierfür-die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. . ' Über den Umfang der hierzu erforderlichen Angaben ergeht zu gegebener Zeit ein besonderes Schreiben; die entsprechenden Fälle bitte ich daher für statistische Nachfragen verfügbar zu halten.

2. Geltungsbereich (§ l TV ATZ)

Der TV ATZ gilt für alle Arbeitnehmer, die unter die in § l TV ATZ aufgeführten Manteltarifverträge des offentlichen Dienstes fallen. Er ist ein die aufgeführ-. ten Manteltarifverträge ergänzender Tarifvertrag.

3. Voraussetzungen der Altersteilzeit (§ 2 TV ATZ)

3.1 Leistungen nach dem Tarifvertrag können nur an vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gewährt werden, die

- das 55. Lebensjahr vollendet haben,

- eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren zurückgelegt haben und

- in den letzten fünf Jahren an mindestens 1080 Kalendertagen mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt waren.:

Gilt eine sogenannte ausgedehnte Arbeitszeit (z.B. nach § 15 Abs. 2 BAT bzw. MTArb; Nr. 3 SR 2r BAT „Hausmeister"), ist diese maßgebend.

20310

_ ge Unterschreitungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind unbeachtlich. Nach den Durchführungshinweisen der Bundesanstalt für Arbeit sind Abweichungen von nicht mehr als 2'/, Stunden von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als geringfügig anzusehen.

Die in § 2 Abs. l TV ATZ geforderten 1080 Kalender-tage müssen nicht- zusammenhängend und nicht zwingend im jetzigen Arbeitsverhältnis geleistet sein. Es bestehen keine Bedenken, wenn Zeiten mit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen i. S. von § 2 Abs. l Nr. 3 des Altersteilzeitgesetzes unter den dort genannten Voraussetzungen angerechnet werden.

Nach § 2 Abs. l Satz 3 TV ATZ. gelten auch Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch eine besondere tarifliche Regelung herabgesetzt worden ist, als vollbeschäftigt

') MBl. NHW. 1998 S. 1216, geändert durch RdErl. v. 15.3.1999 (MB1. NRW. 1999 S. 438), 3. 5.1999 (MB1. NRW. 1999 S. 660), 21.1. 2000 (MB1. NRW. 2000 S. 217), 26. 9. 2000 (MBl. NRW. 2000 S. , 1316),'12.10. 2000 (MBl. NRW! S. 1514), 18.1. 2001 (MBl. NRW. 2001 S. 272).

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243. Ergänzung - SMBI. NRW. - (Stand 15. 1. 1999 = MBl. NRW. Nr. 1/99 einschl.)

3.2 Während ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ein , Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart werden kann, besteht nach § 2 Abs. 2 Satz l TV ATZ ab Vollendung des 60. Lebensjahres ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vereinbarung eines Altersteil-zeitarbeitsverhältnisses, wenn er die übrigen in § 2 Abs. l TV ATZ geregelten Voraussetzungen erfüllt.

Die in § 2 Abs. 2 TV ATZ für den Rechtsanspruch auf Altersteilzeitarbeit vereinbarte Ankündigungsfrist von drei Monaten soll dem Arbeitgeber eine gewisse Planungssicherheit geben; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. . '

33 Nach § 2 Abs. 3 TV ATZ kann der Arbeitgeber den . Wunsch des Arbeitnehmers nach Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhälthisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Grunde entgegenstehen. Diese Bestimmung gilt insbesondere in den Fällen, in denen Arbeitnehnier nach Vollendung des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Altersteilzeit geltend machen, wenn der Arbeitgeber diesem Verlangen aus besonderen Gründen nicht entsprechenwill.

Die. Entscheidung der Tarifvertragsparteien, für Arbeitnehmer nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine „Kann-Regelung" zuzulassen,.während Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres einen

. Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitar-beitsverhältnisses haben, ist auch bei der Auslegung des Absatzes 3 zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat gegenüber Arbeitnehmern, die das 60. Lebens-

. jähr noch nicht vollendet haben, einen weitergehenden Entscheidungsspielraum. Die Entscheidung des Arbeitgebers muß jedoch •billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechen. Der Arbeitgeber kann daher die 'Gruppe der Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ganz oder teilweise von

• der Gewährung von Altersteilzeit ausschließen, sofern hierfür sachliche Grunde (nicht notwendigerweise dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe) bestehen.

Mit der Vereinbarung des Absatzes 3 haben die Tarifvertragsparteien zugleich der Förderung des Gesetzgebers in § 3 Abs. l Nr. 3 des Altersteilzeitgesetzes entsprochen, wonach die „freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über 5 v. H. der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt'' sein muß; der Arbeitgeber kann auch aus diesem Grunde den Berechtigtenkreis • begrenzen und die Vereinbarung eines Altersteilzeit-arbeitsverhältnisses bei bestimmten Arbeitnehmern ablehnen.

3.4 Der in § 2 Abs. 4 Satz l TV ATZ angesprochene Zeitraum von zwei Jahren in bezug auf die Dauer eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beruht darauf , daß das Vorliegen von 24 Monaten Altersteilzeitarbeit Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ist. Der Stichtag 1. August 2004 in § 2Abs. 4 Satz l TV ATZ knüpft an die derzeit auf den 31. Juli 2004 begrenzte Geltungsdauer des Altersteilzeitgesetzes an.

Bei der Festlegung der Gesamtlaufzeit des Alters-teilzeitarbeitsverhältnisses ist im Einzelfall darauf zu achten, daß das Arbeitsverhältnis automatisch zu dem Zeitpunkt endet, ab dem der Arbeitnehmer eine ungeminderte Altersrente beanspruchen könnte (vgl. § 9 Abs. 2 Buchst a TV ATZ).

3.5 Ein Arbeitsvertragsmuster für. die Vereinbarung, eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist als Anlage l beigefügt.

4: Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit (§3 TV ATZ) '•.'.,

In § 3 Abs. l TV ATZ ist festgelegt, daß die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während der Gesamtlaufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhält-nisses die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit beträgt. Hinsichtlich der Verteilung der so reduzierten Arbeitszeit enthält der TV ATZ grundsätzlich keine Vorgaben. Ebenso wie das Gesetz kein bestimmtes. Modell der Arbeitszeitverteilung vor-

gibt, haben auch die Tarif Vertragsparteien es der Entscheidung. der Arbeitsvertragsparteien überlassen, ob die Altersteilzeitarbeit z.B. während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnis-ses mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistet wird oder ob eine Verteilung der Arbeitszeit in Form eines Blockmodells erfolgt, . wonach sich an eine Arbeitsphase mit der vollen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eine Freistellungsphase anschließt (vgl. § 3 Abs. 2 TV ATZ).

Für Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit und für Kraftfahrer im Sinne der Pau-schallohn-Tarif vertrage des Bundes und der Länder ist Altersteilzeitarbeit nur im Blockmodell möglich (vgl. Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 TV ATZ).

Bei Arbeitszeitmodellen nach § 3 Abs. 2 Buchst, b TV ATZ ist jede Arbeitszeitverteilung im Rahmen des § 15 -Abs. l Satz 2 BAT und der entsprechenden anderen manteltarifvertraglichen Vorschriften zulässig.

Hat der Arbeitnehmer den Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit, so kann er vom Arbeitgeber verlangen, daß hierüber ein Gespräch mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung stattfindet (vgl § 3 Abs. 3 TV ATZ). Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein bestimmtes Altersteilzeitmodell wird hingegen nicht eingeräumt.

Die Protokollerklärungen Nrn. l und 2 zu § 3 Abs. l TV ATZ haben Bedeutung für die Anwendung der §§4 Abs. l bzw. 5 Abs. 2 TV ATZ, die jeweils auf die regelmäßige Arbeitszeit abstellen.

Nicht zu den Arbeitnehmern mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit gehören die unter § 15 Ab*. 4 BAT/MTArb fallenden Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit nicht verlängert, sondern saisonbedingt besonders verteilt ist. '

5. Höhe der Bezüge (§ 4 TV ATZ)

§ 4 TV ATZ regelt nur die Höhe der Bezüge für die Altersteilzeitarbeit; die Hohe der darüber hinaus vom Arbeitgeber zu zahlenden Aulstockungsleistungen ergibt sich aus § 5 TV ATZ.

5.1 Da sich bei der Altersteilzeit die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit reduziert (vgl. § 3 Abs. l TV ATZ), ist in § 4 Abs. l TV ATZ entsprechend .geregelt, daß auch, die Bezüge im Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den Beträgen zu bemessen sind, die sich für entsprechende Teilzeitkräfte mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergeben. Mantel-tarifvertraglich ergibt sich dieser Grundsatz z.B. aus der Regelung des § 34 BAT.

Zu den Bezügen, die nach den Vorschriften für „entsprechende Teilzeitkräfte" in der Regel zur Hälfte zustehen, gehören z.B.

- Grundvergütung, Monatstabellenlohn;

- Ortszuschlag, Sozialzuschlag,

- Zulagen nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982,

- allgemeine Pflegezulage nach der Anlage Ib .zum

BAT, . - Sicherheitszulage. , •

Diese Bezügebestandteile werden während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zur Hälfte gezahlt. Dies gilt für die vorgenannten Zulagen auch während der Freistellungsphase des Blockmodells.

5.2 Allgemeine Bezügeerhöhungen und Änderungen in der maßgebenden Lebensaltersstufe/Stufe sind zu . berücksichtigen; dies gilt beim Blockmodell auch für die Freistellungsphase.

5.3 Abweichend von dem Grundsatz der Halbierung der Bezüge sind diejenigen Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung .des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn ein-

243. Ergänzung - SMBI. NRW. - (Stand 15. 1. 1999 = MBl. NRW. Nr. 1/99 einschl.)

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fließen, entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen. Leistet ein Arbeitnehmer also z.B. Tätigkeiten, für die ihm ein Erschwerniszuschlag zusteht, oder leistet er Überstunden, so werden ihm die hierfür zustehenden' Entgelte nicht nur zur Hälfte gezahlt, sondern entsprechend dem Umfang der tatsächlichen Tätigkeit.

Werden Bezügebestandteile, die „üblicherweise" in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, in Form einer Monatspauschale gezahlt, sind sie gleichwohl wie unständige Bezügebestandteile zu behandeln mit der Folge, daß solche Pauschalen in der Freistellungsphase des Blockmodells nicht mehr als Bezüge zustehen können.

5.4 Für die Behandlung von Wechselschicht- und Schichtzulagen ist folgendes zu beachten:

- Im Teilzeitmodell stehen die Wechselschicht- und Schichtzulagen nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil des BAG vom 23. Juni 1993 - 10 AZR 127/92 - AP Nr. l zu § 34 BAT und - 10 AZR. 164/92 -) in voller Höhe zu, soweit die Anspruchsvoraussetzungen (z.B. 40 Nachtarbeitsstunden in durchschnittlich fünf oder sieben Wochen) auch in der Teilzeitbeschäftigung erfüllt werden.

- Im Blockmodell stehen in der Arbeitsphase die Zulagen bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen in voller Höhe zu, während in der Freistellungsphase eine Wechselschicht- oder Schichtzulage bei der Berechnung der Bezüge nicht mehr zu berücksichtigen ist, weil der „Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit" in dieser Phase gleich ' Null ist. •

5.5 Zur Klarstellung ist in § 4 Abs. 2 TV ATZ nochmals ausdrücklich geregelt, daß auch Einmalzahlungen (also z.B. die Zuwendung/das Urlaubsgeld oder die Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen Altersteilzeitbezüge darstellen.

Hinsichtlich der im Klammerzusatz erwähnten Jubiläumszuwendung ist allerdings zu beachten, daß insoweit ' '

- keine Halbierung stattfinden kann, nachdem das BAG mit Urteil vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - (AP Nr. l zu § 39 BAT) die Jubiläumszuwendung auch den Teilzeitkräften in voller Höhe zugebilligt hat,

. - eine Aufstockungsleistung nicht zu erbringen ist, 'soweit die Jubiläumszuwendung steuerfrei ist.

5.6 Mit der Protokollerklärung zu § 4 Abs. l TV ATZ wird'klargestellt, daß im Blockmodell die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (im Regelfall 38,5 Stunden) hinaus geleisteten angeordneten Arbeitsstunden als Überstunden gelten. Im Teilzeitmodell können Überstunden erst dann anfallen, wenn die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit überschritten ist.

5.7 Bei den Kraftfahrern, die unter die Pauschallohn-Tarifverträge fallen und nach ;der Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 TV ATZ die Altersteilzeitarbeit nur im Blockmodell leisten können, ist in der Freistellungsphase die maßgebende Pauschalgruppe, aus der während der Freistellungsphase 50 v. H. als Bezüge zu zahlen sind, in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 Unterabs. 4 TV ATZ zu ermitteln, d.h. es ist der Lohn aus der Pauschalgruppe zu zahlen, die mindestens während der Hälfte der Dauer der Arbeitsphase maßgebend war.

Sofern in der Arbeitsphase Pauschallohn aus drei oder mehr Pauschalgruppen gezahlt wurde und keine Pauschalgruppe während mindestens der Hälfte der Dauer der Arbeitsphase maßgebend war, sind für die Ermittlung der für die Freistellungsphase maßgebenden Pauschalgruppe die Zeiten in der höheren Pauschalgruppe (ggf. einschließlich Zeiten als Chefkraftfahrer) solange um die Zeiten der nächstniedrigeren Pauschalgruppe hinzuzurechnen, bis sich mindestens die Hälfte der Dauer der Ar-

beitsphase ergibt. Maßgebend für den Lohn in der. Freizeitphase ist dann die niedrigste dieser Pauschalgruppen. Siehe auch Beispiel zu § 5 Abs. 2 Unterabs. 4 TV ATZ unter 6.3.

6. Aufstockungsleistungen (§ 5 TV ATZ)

6.1 Nach § 5 Abs. l TV ATZ sind die nach § 4 TV ATZ zustehenden Bruttobezüge des Arbeitnehmers um 20 v. H. dieser Bezüge-aufzustocken. Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Vergütungen für Mehrarbeitsund überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie bei Arbeitern die Arbeitsbereitschaften, die den Bereitschaftsdiensten der Angestellten entsprechen, unberücksichtigt.

Beispiele zu § 5 Abs. l TV ATZ (Beträge fiktiv):

1. Eine Krankenschwester, bei der sich die Summe aus Grundvergütung, Örtszuschlag und allgemeiner Zulage bei Vollzeitbeschäftigung auf monatlich 4.400 DM belaufen würde, leistet Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell. In einem Monat hat sie neben dem hälftigen Betrag der vorstehenden Bezüge (= 2.200 DM) Anspruch auf 70 DM Schichtzulage nach § 33 a BAT, 80 DM als Vergütung für Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 34 Abs. l Unterabs. l Satz 2 BAT, 50 DM Zeitzuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit nach § 35 BAT, die steuerfrei sind, und 10 DM Zeitzuschläge für Samstagsarbeit (steuerpflichtig).

• Der Aufstockungsbetrag nach Absatz l beträgt in diesem Monat 20 v. H. von (2.200 DM + 70 DM + 10 DM =) 2280 DM = 456 DM. Die steuerfreien Zeitzuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit (50 DM) sowie die Vergütung für Mehrarbeitsstunden (80 DM) gehen nicht in die Bemessungsgrundlage für den Aufstockungsbetrag ein:

. 2. Ein Arzt, bei dem sich die Summe aus Grundvergütung, Örtszuschlag und allgemeiner Zulage bei Vollzeitbeschäftigung auf monatlich 8000 DM belaufen würde, leistet Altersteilzeitarbeit im Blockmodell. In einem Monat hat er neben dem hälftigen Betrag der vorstehenden Bezüge (= 4000 DM) Anspruch auf 1000 DM Bereitschaftsdienstvergütung nach § 15 Abs. 6 a BAT, 300 DM Rufbereitschaftsvergütung, davon 180 DM für während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit einschließlich der Stundengarantie für drei Stünden, sowie 100 DM Zeitzuschläge für Sonntagsund Nachtarbeit (steuerfrei).

Der Aufstockungsbetrag nach Absatz l beträgt in diesem Monat 20 v. H. von 4000 DM = 800 DM. Die übrigen Bezügebestandteile gehen nicht.in die Bemessungsgrundlage für den Aufstockungsbetrag nach Absatz l ein. Wegen der Berücksichtigung'der Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft beim Mindestnettobetrag aufgrund des Absatzes 2 Unterabs. 2 siehe die dortigen Ausführungen.

3.' Ein Arbeiter, dessen Monatstabellenlohn bei Vollzeitbeschäftigung 5000 DM betragen würde, leistet Altersteilzeitarbeit im Blockmodell. In einem Monat hat er Anspruch auf verschiedene Erschwerniszuschläge für 120. Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 300 DM.

Der Aufstockungsbetrag nach Absatz l beträgt in diesem Monat 20 v. H. von (2500 DM + 300 DM =) 2800 DM = 560 DM.

Sind Bestandteil der Urlaubsvergütung/des Urlaubslohnes auch die in § 5 Abs. l Satz 2 TV ATZ aufgeführten steuerfreien Leistungen, Vergütungen für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften, können diese grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Auf-stockungsbeträges nach Absatz l.eingehen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, den gesamten Aufschlag zur Urlaubsyergütung bzw. Zuschlag zum Urlaubslohn der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Aufstockungsbetrages nach Absatz l zugrunde-

20310

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243. Ergänzung - SMBI. NRW. - (Stand 15. 1. 1999 = MBl. NRW. Nr. 1/99 einschl.)

zulegen, sofern davon ausgegangen werden kann, • daß hierdurch der bei Anwendung des Absatzes 2 sich ergebende Aufstockungsbetrag nicht überschritten wird.

In den Durchführungsanweisungen der Bundesanstalt für Arbeit zum Altersteilzeitgesetz ist zu § 3 des Altersteilzeitgesetzes bestimmt, daß Leistungen an die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes, die nach § 2 Abs. l Satz 2 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) mit 2,5 v.H. (West) bzw. l v.H. (Ost) des für ihre Bemessung maßgebenden Arbeitsentr gelts und darüber hinaus mit dem restlichen Umlagebetrag dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, in das Teilzeitarbeitsentgelt einzubeziehen und durch den Arbeitgeber in der gesetzlichen Höhe aufzustok-ken sind. Die Tarifvertragsparteien haben diese Bestimmung nicht in § 4 TV ATZ übernommen, so daß sie für die Berechnung des dem Arbeitnehmer tariflich zustehenden Aufstockungsbetrages unbeachtlich ist. Wenn der Arbeitgeber eine Erstattung der Förderleistungen durch die Bundesanstalt beantragen kann (in der Regel bei Wiederbesetzung), kann diese Bestimmung jedoch bei der Berechnung , des erstattungsfähigen Betrages der Aufstockungsleistungen zur Anwendung kommen (siehe hierzu die Berechnungsbeispiele in der Anlage 31).

6.2 Der Aufstockungsbetrag muß aber nach § 5 Abs. 2 TV ÄTZ so hoch sein, daß der Arbeitnehmer zusammen mit dem individuellen Nettobetrag aus seinen Altersteilzeitbezügen 83 v.H. des Nettobetrages des bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Vollzeitarbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag).

Bei der Berechnung des individuellen Nettobetrages' aus den Altersteilzeitbezügen sind, die individuellen Steuermerkmale der Lohnsteuerkarte (z.B. Steuerfreibeträge, Kirchensteuerpflicht) zugrunde zu legen. Der Zuschuß des Arbeitgebers nach § 257 SGB V ist bei der Berechnung der individuellen Nettobezüge nicht zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages ist als Vollzeitarbeitsentgelt das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt. anzusetzen, das der Arbeitnehmer ohne Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erzielt hätte.

Da nur darauf abgestellt wird, ob dem Grunde nach beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt, wird -über das Altersteilzeitgesetz hinaus - auch Arbeitsentgelt berücksichtigt, das die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet. Dies gilt auch, wenn die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nur" deshalb überschritten wird, weil neben dem laufenden Arbeitsentgelt eine Einmalzahlung (z.B. Zuwendung) ge-währt wird.

Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages von 83 v.H. sind steuerfreie Bezügebestandteile auszuklammern, da sie kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Die für Überstunden/Mehrarbeit geleisteten Entgelte sind ebenfalls bei der Berech-• nung des Aufstockungsbetrages auszuklammern, da sie für Stunden außerhalb der Altersteilzeitarbeit gewährt worden sind.

6.3 Grundlage für die Berechnung des pauschalierten Netto-Vollzeitarbeitsentgelts von 83. v. H. ist die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf der. Grundlage des § 15 Ältersteilzeitgesetz erlassene Mindestnettobetrags-Verordnung (vgl. für das Kalenderjahr 1998 BGB1. I 1997, S. 3333). Die in der Verordnung für jede Steuerklasse ausgewiesenen Beträge bezeichnen hur 70, v.H. des aus dem ebenfalls angegebenen Vollzeitarbeitsentgelt ermittelten pauschalierten Nettobetrages und müssen entspre-. chend der nachfolgenden Formel auf die tariflich . vereinbarten 83 v.H. umgerechnet werden:

') Es finden Gespräche mit dem Ziel statt, zu einer einheitlichen Praxis bei der Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrages nach der Arbeitsentgeltverordnung zu gelangen.

' ' . 0,7

Bei der Anwendung der Rechtsverordnung ist zu . beachten, daß die dort ausgewiesenen Vollzeitar-beitsentgelte bereits auf 10 DM gerundet worden sind. Das individuelle Bruttovollzeitarbeitsentgelt ist daher auf den nächsten durch zehn teilbaren Betrag auf- oder abzurunden (vgl. § 132 Abs. 3 SGB III). .

Die Rechtsverordnung berücksichtigt Arbeitsentgelte bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern (im Jahr 1998: 8.400 DM). Sofern das bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehende Vollzeitarbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern übersteigen würde, sind nach § 5 Abs..3 Satz 2 TV ATZ für die Berechnung, des Mindestnettobeträges diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern in den alten Bundesländern gewöhnlich anfallen. Nach § 15 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes i.V.m. §§ 132 Abs. 3 und 136 SGB III ist danach unter anderem

- das Bemessungsentgelt auf den nächsten durch zehn teilbaren DM-Betrag zu runden,

- für die Kirchensteuer die Steuer nach dem im Vorjahr in den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuer-Hebesatz (das sind z.Z. 8- v.H.) anzusetzen und

- für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des gewogenen Mittels der am 1. Juli des Vorjahres geltenden allgemeinen Beitragssätze (für das Jahr 1998 sind das 6,83 v.H.) zugrunde zu legen.

Zur Arbeitserleichterung ist als Anlage 2 eine Tabelle beigefügt, aus der die bei 83 v.H. des Vollzeit-nettoarbeitsentgelts sich ergebenden Mindestnettobeträge - auch für oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegende Arbeitsentgelte - unmittelbar . abgelesen werden können. Auch diese Tabelle enthält auf 10 DM. gerundete Vollzeitarbeitsentgelte, so daß auch hier das individuelle Bruttovollzeitarbeitsentgelt auf den nächsten durch 10 DM teilbaren Betrag auf- oder abzurunden ist.

Wird durch die Gewährung von Einmalzahlungen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, ist sozialversicherungsrechtlich zwar eine Berücksichtigung dieser Einmalzahlungen insoweit vorzunehmen, als die anteilige Beitragsbemessungsgrenze noch nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erreicht ist. Bei der Feststellung der „gewöhnlich anfallenden Abzüge" ist diese Besonderheit aber nicht zu berücksichtigen. Auch die als Anlage 2 beigefügte Tabelle der' 83 v. H.-Beträge geht nicht von einer Verteilung der Einmalzahlung auf frühere Entgeltabrechnungszeiträume aus.

Diese Tabelle - und ebenso die Mindesthettobetrags-Verordnung - berücksichtigt auch nicht die besondere steuerliche Behandlung von Einmalzahlungen. Anders als bei der Berechnung des Mindestnettobetrages ist aber, bei der Berechnung des individuellen Nettoentgelts bei Altersteilzeit im Zusammenhang mit Einmalzahlungen § 39 b Abs. 3 EStG zu beachten. Danach sind neben dem laufenden Arbeitslohn . gezahlte sonstige Bezüge, die insgesamt 300 DM nicht übersteigen, dem laufenden Arbeitslohn hinzu- • zurechnen, d.h. mit dem-Gesamtbetrag kann unmittelbar in die Monats-Steuertabelle gegangen werden (§ 39 b Abs. 3 Satz 8 EStG). Bei insgesamt 300 DM übersteigenden sonstigen Bezügen ist zur Ermittlung der von dem sonstigen Bezug einzubehaltenden Lohnsteuer jeweils der voraussichtliche Jahresarbeitslohn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, in dem der sonstige Bezug dem Arbeitnehmer zufließt, d.h. hier ist die Jahres-Steuertabelle maßgeblich (vgl. auch Abschnitt 119 LStR).

Der Steuer

Aufstockungsbetrag ist gemäß § 3 Nr. 28 EStG er- und sozialversicherungsfrei.

Dies gilt unab-

243. Ergänzung - SMBI. NRW. - (Stand 15. 1. 1999 = MBl. NRW. Nr. 1/99 einschl.)

27. 10. 98 (3)

hängig davon, ob die Bundesanstalt für Arbeit den Aufstockungsbetrag später erstattet oder nicht. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gilt für die gesamten Aufstockungsbeträge, auch soweit sie die im Altersteilzeitgesetz genannten Mindestbeträge überschreiten. . Die steuerfreien Aufstockungsbeträge nach § 5 Abs. l und 2 TV ATZ werden aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. l Nr. l Buchst, g EStG). Die Aufstockungsbeträge sind daher unter Vorlage der vom Arbeitgeber nach Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres erstellten Bescheinigung in der Einkommensteuererklärung anzugeben (vgl. § 32b Abs. 3'EStG). Hierdurch kann es bei der Veranlagung durch das Finanzamt zu Steuernachforderungen kommen.

Beispiele zur Anwendung des § 5 Abs. 2 TV ATZ

(Beispiele vereinfacht, ohne Berücksichtigung. der Steuer- und Sozialversicherungspflicht' von Zu-kunftssicherungsleistungen; siehe hierzu Anlage 3)

Beispiel 1:

(Basisjahr 1998, Steuerklasse III, Brutto-Vollzeitentgelt 5000 DM, Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell)

Bruttoentgelt bei Altersteilzeit 2 500,-DM Nettoentgelt (individuell) ' 1973,-DM

Aufstockung'* 20 v.H.

von Altersteilzeit-Brutto 500,- DM

Zwischensumme 2473,- DM

Mindestnettobetrag nach Tabelle

Bemessungsgrundlage: 5 000 DM'

(bei 70 v.H. = 2.345,76 DM': 7 x 8,3 =) 2781,40 DM

Zusatzaufstockung auf mindestens

83 v.H. des pauschalierten

Vollzeit-Nettoentgelts 308,40 DM

Aufstockungsbetrag insgesamt 808,40 DM

Altersteilzeit-Nettoentgelt insgesamt 2781,40 DM

Beispiel 2:

(Basisjahr 1998, Steuerklasse I, Brutto-Vollzeitentgelt 5000 DM zzgl. 100 DM steuerfreie Zeitzuschläge und 200 DM Uberstundenvergütungen, Altersteilzeitarbeit im Blockmpdell)

Berechnung des Aufstockungsbetrages ohne Berücksichtigung der steuerfreien Bezügebestandteile und der Vergütungen für Überstunden: • ,

Bruttoentgelt bei Altersteilzeit 2500,—DM Nettoentgelt (individuell; also , . • ohne steuerfreie Zeitzuschläge

. und ohne Überstundenvergütungen) 1701,29 DM Aufstpckung + 20 v. H.

von Altersteilzeit-Brutto ' 500,— DM Zwischensumme . . 2201,29 DM Mindestnettobetrag nach Tabelle Bemessungsgrundlage: 5000 DM (bei 70 v.H. = 1.942,48 DM : 7 x 8,3 =) 2303,23 DM Zusatzaufstockung auf mindestens 83 v. H. des pauschalierten

Vollzeit-Nettoeritgelts 101,94 DM Aufstockungsbetrag insgesamt 601,94 DM

Berechnung der auszuzahlenden Nettobezüge einschließlich Aufstockungsbetrag in der Arbeitsphase:

Bruttoentgelt bei Altersteilzeit . 2 500,-DM

+ Überstundenvergütung 200,— DM

steuerpflichtiges Bruttoentgelt . 2700,— DM

Nettobezüge ' 1791,67DM

+ steuerfreie Zeitzuschläge 100,— DM

+ Auf Stockungsbetrag , 601,94 DM Altersteilzeit-Nettoentgelt insgesamt 2 493,61 DM

In der Freistellungsphase stehen die Zeitzuschläge und die Überstundenvergütung nicht zu, so daß das auszuzahlende Altersteilzeit-Nettoentgelt insgesamt 2303,23 DM beträgt. s

Änderungen der Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte sind grundsätzlich bei der Ermittlung des Mindestnettobetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ zu berücksichtigen. Wird die Lohnsteuerklasse aber nur geändert, um einen höheren Aufstockungsbetrag zu erzielen, kann sich die Frage der Mißbräuchlichkeit stellen; hierzu wird .auf die einschlägige BAG-Rechtsprechung zum Zuschuß zum Mutterschaftsgeld verwiesen (vgl. BAG-Urteil vom 16. Dezember 1987 - 5 AZR 367/86 -). '

Bei Feststellung einer rechtsmißbräuchlicheh Steuerklassenwahl ist der Aufstockungsbetrag ohne Berücksichtigung des Steuerklassenänderung zu berechnen; er muß jedoch im Hinblick auf mögliche Erstattungsleistungen der Bundesanstalt für Arbeit und die Erfüllung'der Rentenzugangsvoraussetzun-gen .mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindest-aufstockungsbetrages gezahlt werden.

Aus der. tariflichen Bestimmung in § 5 Abs. 2 Unterabs. l Satz 2 TV ATZ, daß als Vollzeitarbeitsentgelt das Arbeitsentgelt anzusetzen ist, das der Arbeitnehmer ohne Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erzielt hätte, folgt, daß auch für die Urlaubs- oder Krankheitstage, die im Teilzeitmodell oder in der Arbeitsphase des Blockmodells anfallen, fiktiv das Entgelt zu ermitteln ist, das ohne Urlaub oder Krankheit zugestanden hätte.

Der Aufschlag zur Urlaubsvergütung bzw. der Zuschlag zum Urlaubslohn, der auch steuerfreie Bezügebestandteile und Vergütungen für Mehrarbeit öder-'Überstunden enthalten kann, darf hier nicht herangezogen werden. Dies wird auch durch die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ bestätigt, die für die dortige Durchschnittsberechnuhg. Urlaubs- und Krankheitszeiten und damit auch den für Urlaubs- und Krankheitszeiten zustehenden Aufschlag oder Zuschlag unberücksichtigt läßt. Hat der' Arbeitnehmer z.B. Erholungsurlaub erhalten, müssen die sogenannten unständigen Bezügebestandteile (ohne steuerfreie Bestandteile und ohne Vergütungen für Mehrarbeit oder Überstunden), die'ohne den Erholungsurlaub erarbeitet worden wären, ermittelt und dem Vollzeitarbeitsentgelt hinzugerechnet werden. ^

Eine persönliche Zulage nach § 24 BAT, die während der Arbeitsphase zugestanden hat,.fließt auch während der Freistellungsphase für die Zeit in die Berechnung mit ein, in der sie bei fiktiver Betrachtung während der Freistellungsphase zugestanden hätte.

§ 5 Abs. 2 Unterabs. 2 TV ATZ erweitert die Regelungen des Unterabsatzes l Satz 2 dahingehend, daß auch Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, letztere jedoch ohne die für Arbeitsleistungen innerhalb der Rufbereitschaft zustehenden Entgelte, in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Mindestnettobetrages einzubezie-- hen sind, und zwar in der. Höhe, die ohne die Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätte. Die Einbeziehung macht es erforderlich, diese Vergü-. tungen in der Höhe, wie sie für tatsächlich geleistete Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaften als Bezug nach § 4 TV ATZ zustehen, auch in die Berechnung des individuellen Nettobetrages einzu-beziehen.

Beispiel zur Anwendung des § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 TV ATZ - Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft -

(Beispiel vereinfacht, ohne Berücksichtigung der Steuer- und Sozialversicherungspflicht von Zu-kunftssicherungsleistungen; siehe hierzu Anlage 3)

(Basisjahr 1998, Steuerklasse III, Brutto-Vollzeitentgelt 5000 DM zzgl. 100 DM steuerfreie Zeitzuschläge, 500 DM Vergütungen für Bereitschaftsdienste, 400 DM Vergütungen für Rufbereitschaften, davon 250 DM Vergütungen für während der Rufbereitschaft angefallene Arbeit einschließlich der Sturidengaran-tie, Altersteilzeitarbeit im Blockmodell)

20310

27. 10. 98 (3)

243. Ergänzung - SMBI. NRW. - (Stand 15. 1. 1999 = MBl. NRW. Nr. 1/99 einschl.)

I. Arbeitsphase

Berechnung des Aufstockungsbetrages ohne Berücksichtigung der steuerfreien Bezügebestandteile und der Vergütungen für. während der Rufbereitschaft angefallene Arbeit:

Bruttoentgelt bei Altersteilzeit 2 500,— DM Vergütung für Bereitschaftsdienste 500,— DM Vergütung für Rufbereitschaften (ohne angefallene Arbeit) ' 150,— DM Gesamt-Bruttbentgelt , 3150,— T>M Nettoentgelt (individuell) 2407,49 DM Auf Stockung + 20 v. H. von .-• . Altersteilzeit-Brutto (nach § 5 Abs. l Satz 2 ohne Berücksichtigung der Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften, d.h. von 2.500 DM) 500,— DM

Zwischensumme 2907,49DM

Mindestnettobetrag nach Tabelle . Bemessungs'grundlage: 5000 + 500 + 150 DM = 5.650 DM - (bei 70.V.H. = 2.542,36 DM:7x8,3=) 3014,51DM Zusatzaufstockung auf mindestens • 83 v.H. des Vollzeit-Nettoentgelts 107,02 DM Aufstockungsbetrag insgesamt 607,02 DM

Berechnung ; der auszuzahlenden Nettobezüge einschließlich Aufstockungsbetrag:

Bruttoentgelt bei Altersteilzeit • 2500,— DM + Vergütungen für Bereitschaftsdienste 500,— DM + Vergütungen für Rufbereitschaften 400,— DM steuerpflichtiges Bruttbent'gelt 3400,— DM Nettobezüge 2548,66DM + steuerfreie Zeitzuschläge 100,— DM + Aufstockungsbetrag 607,02 DM Altersteilzeit-Nettoentgelt insgesamt 3255,68DM

II. Freistellungsphase

Bruttoentgelt bei Altersteiizeit 2500,— DM Nettoentgelt (individuell) 1973,— DM Aufstockung + 20 v.H. von Altersteilzeit-Brutto 500,— DM

Zwischensumme . 2473,— DM

Mindestnettobetrag nach Tabelle Bemessungsgrundlage: 5000 + 650 DM (berechnet nach Protokollerklärung zu Absatz 2) = 5.650 DM (bei 70 v.H.

= 2.542,36 DM : 7 x 8,3 =) 3014,51 DM • Zusatzaufstockung auf mindestens 83 v.H. des Vollzeit-Nettoentgelts . 541,51DM Aufstockungsbetrag insgesamt '1041,51DM Altersteilzeit-Nettoentgelt insgesamt ' 3.014,51 DM

§ 5 Abs. 2 Unterabs. 3 TV ATZ erweitert ebenfalls die Regelung des Unterabsatzes l Satz 2 dahingehend, daß im gewissen Umfang auch Pauschalen für Überstunden in die Bemessüngsgrundlage für die Berechnung des Mindestnettobetrages einbezogen werden. Die Regelung gilt nur für Arbeitnehmer, die die Altersteilzeit im Blockmodell leisten; hier wiederum aber sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase. Weitere Voraussetzung ist, daß dem Arbeitnehmer die Pauschalen seit mindestens zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses ununterbrochen zugestanden haben.

Beispiel zur Anwendung des § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 TV ATZ - Überstundenpauschale -

(Beispiele vereinfacht, ohne Berücksichtigung der Steuer- und. Sozialversicherungspflicht von Zu-kunftssicherungsleistungen; siehe hierzu Anlage 3)

(Basisjahr 1998, Steuerklasse III, Brutto-Vollzeitent-

felt 5000 DM zzgl. 500 DM Überstundenpauschale; ie Überstundenpauschale hat seit mehr als zwei Jahren ununterbrochen vor Beginn des Altersteil-zeitarbeitsverhältnisses zugestanden; Altersteilzeitarbeit im Blockmodell)

I. Arbeitsphase

Bruttoentgelt bei Altersteilzeit 2500,— DM Überstunden-Pauschale 500,— DM . Gesamt-Bruttoentgelt 3000,—DM Nettoentgelt .. 2322,24DM

Aufstockung + 20 v. H. von

Altersteilzeit-Brutto (nach § 5 .'

Abs. l Satz 2 ohne Berücksichtigung

der Vergütungen für Überstunden,

d.h. von 2.500 DM) 500,—DM

Zwischensumme 2822,24DM

Mindestnettobetrag nach Tabelle Bemessungsgrundlage: 5.500 DM .-(bei 70 v.H. = 2498,43 DM:7x8,3 =) 2962,42 DM Zusatzaufstockung auf mindestens 83 v.H. des Vollzeit-Nettoentgelts 140,18 DM Aufstockungsbetrag insgesamt 640,18 DM Gesamt-Netto in der Arbeitsphase 2962,42 DM

II. Freistellungsphase

Bruttoentgelt bei Altersteilzeit 2500,— DM Überstunden-Pauschale 0,— DM Gesamt-Bruttoentgelt 2500,— DM' Nettoentgelt 1973,—DM Aufstockung + 20 v.H. von Altersteilzeit-Brutto 500,— DM

Zwischehsumme 2473,— DM

Mindestnettobetrag nach Tabelle Bemessungsgrundlage: 5.500 DM (bei 70 v. H. = 2 498,43 DM :7 x 8,3 =) 2 962,42 DM

Zusatzaufstockung auf mindestens

83 v.H. des Vollzeit-Nettoentgelts 489,42DM

Aufstockungsbetrag insgesamt 989,42 DM

Gesamt-Netto in der

Freistellungsphase , 2962,42DM

Nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 4 TV ATZ ist bei Pauschallohn-Kraftfahrerri als Vollzeitarbeitsentgelt in der Freistellungsphase der Lohn aus der Pauschalgruppe anzusetzen, die mindestens während der Hälfte der Dauer der Arbeitsphase maßgebend war.

Beispiel:

Der Kraftfahrer gehörte während der insgesamt vierjährigen Arbeitsphase .

- zwei Halbjahre der Pauschalgruppe II,

- drei Halbjahre der Pauschalgrüppe III und

- drei Halbjahre der Pauschalgruppe IV

an. In der Freistellungsphase ist der Berechnung des Mindestnettobetrages der Lohn aus der Pauschalgruppe III zugrunde zu legen.

§ 5 Abs. 2 Unterabs. 5 TV ATZ enthält eine Sonderregelung für das Feuerwehr- und Wachpersonal bei

der Bundeswehr.

Die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ sieht vor, daß im Zeitpunkt des Übergangs von der Arbeitsphase zur Freistellungsphase ein Durchschnittsbetrag aus den in der Arbeitsphase zugestandenen unregelmäßigen Bezügebestahdteilen gebildet werden kann, der für die Freistellungsphase maßgebend bleibt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind sowohl bei der Durchschnittsberechnung als auch beim späteren Ansatz des Durchschnittsbetrages insoweit zu berücksichtigen, wie die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. Es handelt sich um eine „Kann-Regelung". Sie darf nicht zu sachwidrigen Ergebnissen führen.

243. Ergänzung - SMBI. NRW. - (Stand 15. 1. 1999 = MBl. NRW. Nr. 1/99 einschl.)

27. 10. 98 (4)

Da der im Urlaubs- und Krankheitsfall nach § 4 TV ATZ zustehende Aufschlag zur Urlaubsvergütung/ Zuschlag zum Urlaubslohn nicht in die Durchschnittsberechnung eingeht, ist die Summe der in der Arbeitsphase zustehenden „unregelmäßigen" Bezüge durch den um Urlaubs- und Krankheitstage verminderten Zeitraum der Arbeitsphase zu dividieren.

Beispiel zur Anwendung der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ:

Ein Arbeitnehmer hat während der dreijährigen Arbeitsphase aufgrund des § 4 TV ATZ Lohnzuschläge, die regelmäßig an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen, in folgendem Umfang bezogen:

Jahr 01 Jahr 02 Jahr 03

800DM

1184DM

740 DM

+ Bezügeerhöhung 3%

+ Jahr 03

Allgemeine Bezügeerhöhungen fanden statt zu Beginn des Jahres 02 um 2 v.H., zu Beginn des Jahres 03 um 3 v.H. und zu Beginn des zweiten Monats der Freistellungsphase im Jahr 04 um 2,5 v.H. Während der Arbeitsphase hatte der Arbeitnehmer insgesamt (3x6=) 18 Wochen (=' 126 Kalendertage) Urlaub und war an insgesamt 114 Kalendertagen krank, so daß auf Urlaub und Krankheit insgesamt 240 Kalendertage = 8 Monate entfallen.

Der Durchschnittsbetrag errechnet sich wie folgt: Jahr 01 800DM + Bezügeerhöhung 2% 16 DM

816DM

+ Jahr 02 1184 DM

2000DM 60DM 2060DM 740DM 2800DM : .(36 Monate ./. 8 Monate =) 28 Monate = 100 DM

Zu Beginn der Freistellungsphase im Jahr 04 sind die unregelmäßig zustehenden Bezügebestandteile mit einem Durchschnittsbetrag von 100 DM in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Mindestnettobetrages einzubeziehen. Aufgrund der allgemeinen Bezügeerhöhung zu Beginn des zweiten Monats der Freistellungsphase im Jahr 04 erhöht sich der Durchschnittsbetrag ab diesem Zeitpunkt 'auf 102,50 DM. Bei jeder weiteren allgemeinen Bezügeerhöhung in der Freistellungsphase erhöht sich der Durchschnittsbetrag entsprechend.

Wird auch für die Berücksichtigung von Wechselschicht- und Schichtzulagen in der Bemessungsgrundlage des Mindestnettobetrages ein Durchschnittsbetrag aus der Arbeitsphase ermittelt, ist zu beachten, daß die Wechselschicht- und Schichtzulagen im Sinne des § 33a BAT als in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen auch, in Krankheits- und Urlaubszeiten gezahlt werden und deshalb Krankheitsund Urlaubszeiten bei der Durchschnittsberechnung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen und' ferner eine Teilnahme an allgemeinen Bezügeerhöhungen für diese Zulagen nicht in Betracht kommt..

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat während der dreijährigen Arbeitsphase Wechselschicht- und Schichtzulagen nach §"33a BAT in folgendem Umfang bezogen:

Jahr 01 (12 x 70 DM =) • 840 DM Jahr 02

(8 x 70 DM + 2 x 90 DM + 2 x 120 DM =) 980 DM

Jahr 03 .

(2 x 90 DM + 5 x 120 DM + 5 x 200 DM =) 1780DM

. 3600DM

: 36 Monate = 100 DM

In der Freistellungsphase sind die Wechselschicht-und Schichtzulagen mit einem Durchschnittsbetrag

von 100 DM in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Mindestnettobetrages einzubeziehen. An allgemeinen Bezügeerhöhungen nimmt dieser Durchschnittsbetrag nicht teil.

6.4 § 5 Abs. 4 TV ATZ sieht vor, daß der Arbeitgeber zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 3 Abs. l Nr. l Buchst, b des Altersteilzeitgesetzes zu entrichten hat, und zwar in Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. des auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten fiktiven Vollzeitarbeitsentgelts und dem nach § 4 TV ATZ tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt - Unterschiedsbetrag - (vgl. § 163 Abs. 5 SGB VI). Diesen zusätzlichen Gesamtbeitrag trägt der Arbeitgeber allein (§ 168 Abs. l Nr. 6 SGB VI)2). . /

Beispiel zur Anwendung des § 5 Abs. 4 TV ATZ (zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge):

Beispiel 1:

Das Altersteilzeitarbeitsentgelt im Sinne des § 4 beträgt 3.250 DM; in diesem Betrag sind 50 DM steuerfreie Zuschläge und 200 DM Vergütungen für Mehrarbeitsstunden enthalten. Das Vollzeitarbeitsentgelt im Sinne des § 5 Abs., 2 Unterabs. l Satz 2 beträgt (ohne Berücksichtigung von Vergütungen für Mehrarbeitsstunden) 6000 DM.

. Die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Rentenversicherungsbeiträge berechnen sich im Jahre 1998 wie folgt.

Vollzeitarbeitsentgelt 6000DM

da von 90 v. H. 5400DM

./. Bezüge nach § 4 (beitragspflichtig) 3200 DM

Bemessungsgrundlage

(= Unterschiedsbetrag): 2200DM

davon 20,3 v.H. als zusätzlicher Beitrag 446,60 DM

Beispiel 2: .

Das Altersteilzeitarbeitsentgelt im Sinne des § 4 beträgt 4.700 DM brutto, das Vollzeitarbeitsentgelt im Sinne des § 5 Abs. 2 Unterabs. l Satz 2 beträgt 9.400DM.

Die vom Arbeitgeber allein zu tragenden zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge berechnen sich im Tarifgebiet West im Jahre 199.8 wie folgt:

Vollzeitarbeitsentgelt • 9400 DM da von 90 v. H. . 8460DM höchstens 90 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze von 8.400,- DM = 7 560 DM ./. Bezüge nach § 4 . 4700DM

20310

Bemessun^ (= Untersc

2860 DM

davon 20,3 v.H. als zusätzlicher Beitrag 580,58 DM

Wegen der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Eihmal-zahlüngen wird auf die Anlage 4 verwiesen.

6:5 Ist der in Altersteilzeitarbeit stehende Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, werden entsprechende Zuschüsse zu vergleichbaren Aufwendungen des .Arbeitnehmers bei seiner Versorgungseinrichtung gewährt (vgl. § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes). Ebenso wie die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge unterliegen auch solche vergleichbaren Aufwendungen nicht der Steuerpflicht und damit auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung (vgl. im übrigen Nr. 6.3).

6.6 § 5 Abs. 6 TV ATZ stellt klar, daß die Regelungen über die Aufstockungsleisturigen auch in den Fällen Anwendung finden, in denen eine Verteilung der Arbeitsleistung über fünf Jahre hinaus erfolgt.. Die

2) Die in der Fußnote zu Nr. 6.1 erwähnten Gespräche erfassen auch die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge.

27. 10. 98 (4)

243: Ergänzung - SMBI. NRW. - (Stand 15. 1. 1999 = MBl. NRW. Nr. 1/99 einschl.)

20310

tarifvertragliche Regelung geht insoweit über die Regelungen des Altersteilzeitgesetzes hinaus, da die Bundesanstalt für Arbeit Erstattungsleistüngen nur für längstens fünf Jahre erbringt (vgl. § 4 Abs. l des Altersteilzeitgesetzes).

6.7 Aufgrund der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung kann es bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten zu Rentenabschlägen kommen (vgl. Nr. 10.1 sowie Anlage 5). Uni einen zusätzlichen Anreiz für die Vereinbarung von Altersteilzeit zu geben, haben die Tarifve'rtragspar-teien in § .5 Abs. 7 TV ATZ für Arbeitnehmer,, die nach Altersteilzeitarbeit wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente Rentenkürzungen zu erwarten haben, die Zahlung einer linear gestaffelten Abfindung von bis zu maximal drei Monatsbezügen vorgesehen. Für je 0,3 v.H. Rentenminderung erhält ein betroffener Arbeitnehmer zum Ende des Alters-teilzeitarbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 5 v.H. der Summe der Vergütung (§ 26 BAT) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw: des Monatsregellohnes (§ 21 Abs. 4 MTArb) gegebenenfalls zuzüglich des Sozialzuschlags, die bzw. der dem Arbeitnehmer im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden • hätte, wenn er mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gearbeitet hätte.

Zu der Frage der steuerrechtlichen Behandlung, zu der noch Klärungsbedarf besteht, und der damit im Zusammenhang stehenden sozialversicherungs- und . zusatzversorgungsrechtlichen Behandlung werden diese Hinweise zu gegebener Zeit ergänzt.

7. Nebehtätigkeit (§ 6 TV ATZ)

§ 6 Satz l TV ATZ verpflichtet den Arbeitnehmer, auf die Ausübung von Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten zu verzichten, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten/Eine Ausnahme gilt dann, wenn er diese .Tätigkeiten innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt hat. Die Regelung des § 6 TV ATZ knüpft an § 5 Abs. 3 des Altersteilzeitgesetzes an, demzufolge der Anspruch-auf Erstattungsleistungen nach § 4 des Altersteilzeitgesetzes während der Zeit ruht, in der ein Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeit Beschäftigungen über die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV hinaus ausübt (vgl. auch § 8 Sätze 2 und 3 sowie § 10 TV ATZ).

§ 6 Satz 2 TV ATZ stellt klar, daß bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten, also z.B. § 11 BAT, zu beachten sind.

8. Urlaub (§ 7 TV ATZ)

Im Altersteilzeitarbeitsverhältnis richtet sich der Urlaubsanspruch grundsätzlich nach den allgemeinen tariflichen Bestimmungen. Für den Fall der Durchführung der Altersteilzeitarbeit im Rahmen eines Blockmodells besteht während der Freistellungsphase kein Anspruch auf Urlaub. In: dem Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer von der Arbeits- in die Freistellungsphase wechselt, hat er für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs; ergibt sich ein Bruchteil eines Urlaubstages, ist eine Aufrundung in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 5b BAT vorzunehmen. Ein sich bei Anwendung des Bundes-urlaubsgesetzes ergebender höherer Urlaubsan-sprüch bleibt unberührt.

9. Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstocküngsleistun-. gen (§ 8 TV ATZ)

(In § 8 Satz l TV ATZ ist .festgelegt, daß der Anspruch auf die Aufstockurigsleistungen nicht besteht, solange die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen. Hat der Arbeitnehmer danach Anspruch auf Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V), Versorgungskrankengeld (§§ 16 ff. BVG), Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII) oder Übergangsgeld (§§.49 ff. SGB VII), besteht für den Zeitraum des . Bezugs dieser Leistungen kein Anspruch auf, den

Aufstockungsbetrag nach § 5 TV ATZ. Die Zahlung von Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers endet daher mit Ablauf der Krankenbezugsfristen im engeren Sinne (§ 37 Abs. 2 BAT, § 71 Abs. 2 BAT, § 42 Abs. 2 MTArb). Nach Ablauf dieser Fristen kann zwar nach den manteltariflichen Vorschriften noch ein Krankengeldzuschuß zustehen (soweit es sich nicht um einen Fall des § 71 BAT handelt), nicht aber ein Anspruch auf Aufstockungsbeträge gegen den Arbeitgeber. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt jedoch die Bundesanstalt anstelle des Arbeitgebers die Aufstockungsleistungen in gesetzlicher Höhe unmittelbar an den Arbeitnehmer (siehe § 10 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes).

In § 8 Satz 2 TV ATZ ist festgelegt, daß der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen während der Zeit ruht, i in der der Arbeitnehmer eine unzulässige Nebentätigkeit im Sinne des § 6 TV ATZ ausübt (diese Vorschrift ist insbesondere beim Blockmodell in der Freistellungsphase von Bedeutung) oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV (im Jahr 1998 in den alten '' Bundesländern 620 DM und in den neuen Bundesländern 520 DM monatlich) überschreiten. Die Regelung des § 8 TV ATZ knüpft insoweit an die Regelung des § 5 Abs. 3 und 4 des Altersteilzeitgesetzes an.

Der Arbeitgeber muß bereits aufgrund seiner Für-, Sorgepflicht darauf achten, daß Mehrarbeit oder Überstunden nicht in einem Maße angeordnet werden, daß die Geringfügigkeitsgrenze hierdurch überschritten wird.

10, Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 9 TV ATZ)

10.1 In den Absätzen l und 2 des § 9 TV ATZ sind die Beendigungstatbestände für das Arbeitsverhältnis definiert. Nach Absatz l endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich zu dem von den Arbeitsvertragsparteien in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt. Dies wird in der Regel ein Zeitpunkt zwischen der Vollendung des 60. und des 65. Lebensjahres sein.

Darüber hinaus endet das Arbeitsverhältnis bereits vor Erreichen dieses Zeitpunktes, wenn der Arbeitnehmer eine der in § 9 Abs. 2 Buchst, -b TV ATZ aufgeführten Renten wegen Alters oder.eine der dort aufgeführten sonstigen Leistungen tatsächlich bezieht.

Ferner endet es nach § 9 Abs. 2 Buchst, a TV ATZ zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente oder eine der dort aufgeführten vergleichbaren Leistungen ohne Inkaufnahme von Rentenabschlägen beanspruchen könnte. Für die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem der Arbeitnehmer eine Altersrente ohne Inkaufnahme von Rentenabschlägen beanspruchen könnte, kömmt es auf die Art der in Betracht kommenden Altersrente und auf den Geburtsmonat des Arbeitnehmers an. Im einzelnen gilt folgendes:

- Regelaltersrente (§ 35 SGB V)

Sie steht erst nach Erfüllung einer allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren und ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu.

- Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI)

Sie steht nach einer Wartezeit von 35 Jahren zu. Die Altersgrenze von bisher 63 Jahren wird ab 1. Januar 2000 in Monatsschritten auf 65 Jahre angehoben; betroffen sind die Jahrgänge 1937 und jünger.

- Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige (§ 37 SGB VI)

Sie steht nach einer Wartezeit von 35 Jahren zu . und setzt Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder die Anerkennung als Schwerbehin-•derter voraus. Für Schwerbehinderte .wird die Altersgrenze von bisher 60 Jahren ab 1. Januar 2000'in Monatsschritten auf 63 Jahre angehoben; betroffen sind die Jahrgänge 1940 und jünger.

243. Ergänzung - SMBI. NRW. - (Stand 15. 1. 1999 = MBl. NRW. Nr. 1/99 einschl.)

27. 10. 98 (5)

- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§38 SGB VI - ab 1. Januar 2000: §237 SGB VI)

Sie steht nach .einer Wartezeit von 15 Jahren zu und setzt1 Arbeitslosigkeit bzw. mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit voraus. Die Altersgrenze von bisher 60 Jahren wird seit 1. Januar 1997 in Monätsschritten auf 65 Jahre angehoben; betroffen sind die Jahrgänge 1937 und jünger.

- Altersrente für Frauen (§ 39 SGB VI - ab 1. Januar 2000: §237 a SGB VI) .

Sie steht nach einer Wartezeit von 15 Jahren sowie unter der Voraussetzung zu, daß nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge geleistet worden sind. Die Altersgrenze von bisher 60 Jahren wird ab 1. Januar 2000 in Monatsschritten auf 65 Jahre angehoben; betroffen sind die Jahrgänge 1940 und jünger.

Der im Einzelfall frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem • eine Altersrente ohne Abschläge in Anspruch genommen werden kann, und damit der Monat, zu dem das Arbeitsverhältnis in Form des Altersteilzeitar-beitsverhältnisses automatisch aufgrund des § 9 Abs. 2 Buchst, a TV ATZ endet (dieser Zeitpunkt ist

-zugleich als Beendigungszeitpunkt in der arbeitsvertraglichen Vereinbarung über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhält-nis anzugeben, sofern vom Arbeitnehmer nicht ein früheres Ausscheiden unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen bei Zahlung einer Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV ATZ angestrebt wird), ergibt sich aus den in der Anlage 5 beigefügten Tabellen.

Bei Anwendung dieser. Tabellen ist für in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Arbeitnehmer, die am 1. Kalendertag eines Monats geboren sind, zu beachten, daß bei Anwendung der dritten Spalte (Zeitpunkt/Monät/Jahr) die Rente jeweils am 1. des Vormonats beginnt. Dies folgt daraus, daß die rentenrechtlichen Regelungen auf die Vollendung des maßgeblichen Lebensalters abstellen und diese Voraussetzung bei den am 1. eines Monats Geborenen bereits mit Ablauf des Vormonats erfüllt ist.

Beispiel: •

Altersrente nach Altersteilzeit

Versicherter ist geboren am 1; 4. 1939

Vollendung des 60. Lebensjahres am 31. 3. 1999

Anhebung der Altersgrenze um 28 Monate

maßgebliches Lebensalter somit

erreicht am 1. 8. 2001

Vollendung des. maßgeblichen '

Lebensalters am . . 31. 7. 2001

Rentenbeginn bei Vorliegen der

Anspruchsvoraussetzungen am 1. 8. 2001

Die Tabellen unterscheiden zwischen Versicherten mit und ohne Vertrauensschutz. Vertrauensschutz genießen bei der

- Altersrente für langjährig Versicherte,

- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit,

- Altersrente für Frauen

diejenigen Versicherten, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne Zeiten des Bezugs von Arbeitslpsengeld oder Arbeitslosenhilfe) belegt haben (vgl." § 236 Abs. 2 Nr. l, § 237 Abs. 4 Nr. 3 und § 237a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung). Für diese Versicherten gelten besondere Tabellen (Anlage 5).

Bei der Altersrente für Schwerbehinderte sind Versicherte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) belegt haben, von der Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren gänzlich ausgenommen; ebenfalls von der Anhebung der Altersgrenze ausgenommen sind

diejenigen Versicherten, die vor dem 11. Oktober ' 1942 geboren sind und am 10. Oktober 1997 schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren und 35 Jähre mit rentenrechtlich' relevanten Zeiten belegt haben (vgl. § 236a Satz 5 SGB VI).

In Zweifelsfällen sollte eine Auskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers über den im Einzelfall mäßgebenden Zeitpunkt, von dem ab eine Altersrente ohne Rentenabschläge beansprucht werden kann, eingeholt werden. .

10.2 § 9 Abs. 3 TV ATZ enthält eine spezielle Regelung für den Fall, daß das Arbeitsverhältnis eines Arbeitneh-.mers,' der'im Rahmen der Altersteilzeit nach dem' Blockmodell beschäftigt wird, vorzeitig endet. In diesen Fällen erfolgt eine Nachzahlung in der Weise, daß der Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag erhält zwischen den Bezügen nach §§ 4 und 5 TV ATZ und denjenigen Bezügen, die er für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung erhalten hätte, wenn kein Altersteilzeitarbeitsverhältnis begründet worden wäre.

Die Tarifvertragsparteien haben keine Regelungen getroffen über die Bedingungen, unter denen aus sonstigen Gründen (z.B. soziale Notlage des Arbeitnehmers, betriebliche Notwendigkeiten) eine vorzeitige Beendigung des AltersteilzeitarbeitsverhältniSr ses möglich sein soll. Die'Vertragsfreiheit ist hierdurch jedoch nicht eingeschränkt.

11. Mitwirkungspflicht (§ 10 TV ATZ)

§ 10 TV ATZ enthält Regelungen zu den Mitwir-kungspflichten und den Folgen der Verletzung dieser Pflichten durch den Arbeitnehmer. Den Arbeitnehmer trifft die Verpflichtung, ihn betreffende Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstok-- kungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt in besonderem Maße auch ^während der 'Freistellungsphase im Blockmodell. Die Regelungen des . § • 10 TV ATZ knüpfen insofern an die Bestimmungen des § 11 des Altersteilzeitgesetzes über Mitwirkungspflichten des, Arbeitnehmers an.

Sozialrechtliche Fragen

1. Krankenbezüge

Nach Meinung der Arbeitgebervertreter in den Re-daktionsverhandlüngeri soll eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der Freistellungsphase des Blockmodells unbeachtlich bleiben, weil eine Arbeitsverpflichtung nicht mehr besteht; der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit nach § 37a BAT und den entsprechenden Vorschriften für'Arbeiter .bedarf es nicht. Der Arbeitnehmer erhält daher auch bei Arbeitsunfähigkeit in der Freistellungsphase nicht etwa die Krankenbezüge, sondern seine Vergütung oder seinen Lohn weiter gezahlt. Auf die Dauer der . Arbeitsunfähigkeit kommt es nicht an. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß auch die gesetzliche Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase kein Krankengeld zahlt, weil der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. l Nr. 6 SGB V ruht, soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. la SGB IV) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird. Zu der Frage der Aufstockungsleistungeri bei Krankenbezügen vgl. im übrigen Abschnitt III Nr. 9.v / -

2. Beihilfe/Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag

Aufgrund manteltariflicher Bestimmungen (vgl. z.B. § 40 BAT) haben Arbeitnehmer grundsätzlich bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf bestimmte Beihilfeleistungen. Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten von der errechneten Beihilfe jeweils den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittli-

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27. 10. 98 (5)

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chen regelmäßigen Arbeitszeit steht. Ein Altersteil-Zeitarbeitnehmer erhält somit nur die Hälfte der Beihilfeleistungen, die einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer betragsmäßig zustünden. Eine Aufstok-kung nach § 5 TV ATZ findet nicht statt.

Auch der Zuschuß des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V, der sich während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach der Höhe der nach § 4 TV ATZ zustehenden (also grundsätzlich halbierten Bezüge) bemißt, wird als steuerfreie Leistung (§ 3 Nr. 62 EStG) nicht aufgestockt.

3. Sozialversicherungsrechtliche Fragen

3.1 Allgemeines zur Beitragsentrichtung und zum Versicherungsschutz

Der hälftige Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, PflegeVersiche-rung und zur Arbeitslosenversicherung richtet sich nach der Höhe der nach § '4 TV ATZ zustehenden Teilzeitbezüge (ohne Aufstockungsbetrag). Dies gilt auch für den hälftigen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung; insoweit hat der Arbeitgeber aber zusätzlich den aus § 5 Abs. 4 TV ATZ sich ergebenden weiteren Rentenversicherungsbeitrag alleine zu tragen, auf Abschnitt II.Nr. 6.4 wird verwiesen.

Beim Blockmodell stellt § 7 SGB IV einen durchgehenden Versicherungsschutz in der Kranken-, Pfle-ge-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase sicher.

3.2 Krankenversicherung, Pflegeversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung kann der Altersteilzeitarbeitnehmer auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn er bisher.wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (1998 monatlich 6.300 DM) seit mindestens fünf Jahren versicherungsfrei war und jetzt nur deswegen versi- . cherungspflichtig wird, weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit herabgesetzt ist. Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht muß innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden (§ 8 Abs. 2 SGB V). Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Arbeitnehmer, die vor Beginn der Altersteilzeit privat krankenversichert waren, nunmehr aufgrund'der Altersteilzeit versicherungspflichtig werden und von dem Antragsrecht keinen Gebrauch machen, können nach § 5 Abs. 9 SGB V den Versicherungsvertrag mit der privaten Krankenversicherung vorzeitig kündigen. Die Kündigung ist mit Wirkung vom Eintritt der Krankenversicherungspflicht möglich, d.h. gegebenenfalls auch rückwirkend. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung steht auch Personen zu, für die eine Familienversicherung nach § 10 SGB V eintritt.

Die Ausführungen zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten für die Pflegeversicherung entsprechend.

3.3 Arbeitslosenversicherung

Im Hinblick auf die Arbeitslosenversicherung ergeben sich durch die Altersteilzeitarbeit grundsätzlich keine Änderungen, da mit der Altersteilzeitarbeit die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV nicht unterschritten wird und demgemäß weiterhin Versicherungspflicht nach § 25 Abs. l SGB III besteht.

Wird die Altersteilzeitarbeit vor Eintritt in die Altersrente beendet und sind die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erfüllt, werden die-Entgeltersatzleistungen nach dem Arbeitsentgelt bemessen, das der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeitarbeit vermindert hätte (§ 10 Abs. l des Altersteilzeitgesetzes). Dieses Bemessungsprivileg wirkt bis zu dem Tag, an dem der • Arbeitnehmer erstmals eine Altersrente - auch wenn diese eine abschlagsgeminderte Rente ist - beanspruchen kann. Dies ist in aller Regel mit Vollendung des 60. Lebensjahres der Fall.

3.4 Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung wurde mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Über-.gangs in den Ruhestand der Versicherungsfall „Altersrente nach Altersteilzeitarbeit" eingeführt (§ 38 Satz l,Nr. 2 Buchst, b SGB1 VI). Die Inanspruchnahme anderer Altersrenten (z.B. für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI und für Frauen nach § 39 SGB VI) ist für Altersteilzeitarbeitnehmer weiterhin möglich. Auf die Ausführungen zu Abschnitt III Nr. 10 wird hingewiesen. .

Der Versicherungsfall „Altersrente nach Altersteilzeitarbeit" setzt voraus, daß der Versicherte mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt hat.. Im rentenversicherungsrechtlichen Sinne liegt Altersteilz'eitarbeit nur vor, wenn für den Versicherten die in § 3 Abs. l Nr. l Buchst, a und b des Altersteilzeitgesetzes vorgeschriebenen Mindestauf-stockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind (§ 38 Satz 3 SGB VI). Unerheblich ist dagegen, ob Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit nach § 4 des Altersteilzeitgesetzes erbracht worden sind.

Die Altersgrenze für die Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird stufenweise vom 60. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr -heraufgesetzt. Betroffen hiervon sind die Geburtsjahrgänge ab 1937, soweit nicht Vertrauensschutzregelungen greifen (vgl. Abschnitt III Nr. 10.1). Trotz Anhebung der Altersgrenze ist den Versicherten weiterhin die Inanspruchnahme der Rente ab dem vollendeten 60. Lebensjahr möglich (§ 41 Abs. l Satz 2 SGB VI). Dies ist allerdings mit Abschlägen von 0,3 v.H. für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme verbunden. Ebenfalls stufenweise angehoben werden die Altersgrenzen der' Altersrente für langjährig Versicherte, der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige und der Altersrente für Frauen. Auch hier bleibt die vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen möglich.

Die durch die Abschläge eintretende Rentenminderung kann nach § 187a SGB VI durch die zusätzliche Zahlung von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

. . Dem Arbeitnehmer sollte anheimgestellt werden, sich bei rentenversicherungsrechtlichen Fragen an den für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.

4. Zusatzversorgung

Durch die 30. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vom 26. Juni -1997 sind unter anderem die zusatzversor-gungsrechtlichen Regelungen für die Umsetzung der Altersteilzeit geschaffen worden. Im wesentlichen handelte es sich hierbei um folgende Änderungen:

4.1 In § 39 Abs. l Satz l Buchst, d und Abs. 2 Satz l Buchst, d Doppelbuchst, bb VBL-Satzung "ist der Versicherungsfall „Altersrente nach Altersteilzeitarbeit" eingeführt worden. Die Voraussetzungen einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit sind in § 38 SGB VI geregelt. Altersteilzeit im Sinne dieser Vorschrift liegt unter anderem nur vor, wenn für den Arbeitnehmer nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag f zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 v.H. des Vollzeitarbeitsentgelts gezahlt worden sind (vgl. § 38 Satz 3 SGB VI). Für die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung . versicherten Arbeitnehmer ist durch die Neufassung des § 39 Abs. 2 Satz l Buchst, d VBL-Satzung der Regelungsgehalt des'§ 38 Satz 3. SGB VI entsprechend übernommen worden. Beitragsaufstockungen sind in diesen Fällen nach § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes an die berufsständische Versorgungseinrichtung (vgl. § 15 Versorgungs-TV) bzw. an die Lebensversicherung (vgl. § 14 Versorgungs-TV) zu leisten.

Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung, wo es für den Versicherungsfall Altersrente nach

243. Ergänzung - SMBI. NRW. - (Stand 15. 1. 1999 = MBl. NRW. Nr. 1/99 einschl.)

27. 10. 98 (6)

. Altersteilzeitarbeit nach § 38 SGB VI ausreicht, wenn insgesamt 24 Kalendermonate Altersteilzeit ausgeübt wurden, ist bei Arbeitnehmern, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, neben der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen erforderlich, daß die Altersteilzeitarbeit mindestens in den letzten 24 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübt wurde.

4.2 Die Zeit der Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz wird bei der Ermittlung des Gesamtbe-schäftigungsquotienten mit dem Faktor 0,9 berücksichtigt .'(§ 43a Abs. 3 Satz 4 VBL-Satzung). Bei der Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts gilt auch für die Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz die generelle Regelung für Teilzeitarbeit (§ 43a Abs. 4 VBL-Satzung). Da die tarifliche regelmäßige wöchentliche • Arbeitszeit' bei Inan-•spruchnahme der Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz grundsätzlich auf die Hälfte vermindert wird, ergibt sich hier ein Beschäftigungsquotient von 0,5, d.h. das Zusatzversorgungspflichtige Entgelt für die Altersteilzeitarbeit (ohne Aufstockungsbeträge, da diese nicht steuerpflichtig und damit auch nicht zusatzversorgungspflichtig sind) wird auf das Entgelt eines Vollbeschäftigten hochgerechnet.

4.3 Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelten Rentenabschläge J>ei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente^ wegen' Arbeitslosigkeit und naqh Altersteilzeitarbeit gelten auch in der Zusatzversorgung (§ 41 Abs. 2 Satz 3 VBL-Satzung). Bei diesen beiden Altersrentenarten ist jedoch für bestimmte Übergangsfälle die Übergangsregelung des § 98 Abs. 7 VBL-Satzung zu beachten.

4.4 Soweit der Arbeitnehmer zum Ausgleich von Abschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer .Rente wegen Alters erfolgen, Beiträge -an die gesetzliche Rentenversicherung zahlt (vgl'. § 187a SGB VI), werden Entgeltpunkte aus solchen Zahlungen nicht auf die Gesamtversorgung angerechnet (vgl. § 40 Abs. 2 Buchst, a Doppelbuchst, mm VBL-Satzung). In der Zusatzversorgung ist die Abwendung von Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nicht möglich.

Der Arbeitnehmer sollte bei zusatzversorgungsrecht-lichen Fragen an die im Regelfall zuständige Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe verwiesen werden.

V. . . • Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit

Das Altersteilzeitgesetz enthält Regelungen zu den Voraussetzungen und zur Höhe möglicher staatlicher Förderleistungen zur Altersteilzeit. Diese Leistungen sind auf maximal fünf Jahre begrenzt; Das Gesetz gilt bis zum 31. Juli 2004, das heißt für die Zeit vom 1. August 2004 an werden Förderleistungen nur noch erbracht, wenn die Voraussetzungen des § 2 und des § 3 Abs. l Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.

1. Voraussetzungen

Eine Altersteilzeitarbeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit in der Weise gefördert, daß dem Arbeitgeber bestimmte Aufwendungen erstattet werden. Voraussetzung dafür.ist, daß

- der Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen einer Altersteilzeit erfüllt (vgl. § 2 Abs. l des Altersteilzeitgesetzes),

- eine vertragliche Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt, • ' •

- die Zahlung eines Aufstockungsbetrages erfolgt,

- eine Wiederbesetzung des freiwerdenden Arbeitsplatzes durch einen Arbeitslosen, durch Übernahme von Ausgebildeten bzw. unter bestimmten Voraussetzungen durch Einstellung eines Auszubildenden (vgl. § 3 Abs. l Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes)

erfolgt. Bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell be-steht Förderfähigkeit auch dann, wenn die Wieder-besetzung erst nach dem genannten Zeitpunkt erfolgt (siehe § 16 i. V. m. § 3 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz).

Die Hinweise zur haushaltsrechtlichen Umsetzung der tariflichen Regelung (vgl. Abschnitt u) sind in diesem Zusammenhang besonders zu beachten.

2. Wiederbesetzung

Die Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit erhält ein Arbeitgeber nur dann, wenn er aus Anlaß des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluß der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz beitragspflichtig im Sinne des § 25 SGB III beschäftigt. Arbeitnehmer, die nach Abschluß der Ausbildung förderungswirksam über-nommen werden können (§ 3 Abs. l Nr. 2 Buchst, a, 2. Alternative Altersteilzeitgesetz), müssen nicht notwendig im Beschäftigungsbetrieb ausgebildet worden sein, sondern es kann sich um jegliche Absolventen einer Erstausbildung, nicht nur einer Berufs- sondern auch einer Hochschulausbildung handeln. Im Fall von Umsetzungen verlangt die Bundesanstalt die Darlegung der Umsetzungskette. Aufgrund des durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 (BGB1. I S. 688) in das Altersteilzeitgesetz eingefügten § 3 Abs. l Nr. 2 Buchst, b genügt im übrigen auch eine im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-. Pflichtige Beschäftigung eines Auszubildenden, sofern der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt. Diese Regelung ist jedoch für das Land NRW als Arbeitgeber ohne Bedeutung. ''

Die Formulierung „aus Anlaß" bedeutet, daß die Wiederbesetzung auch in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Altersteilzeit stehen muß. Dem Arbeitgeber ist insoweit eine Suchfrist zuzubilligen. Die Förderleistungen erbringt die Bundesanstalt für Arbeit jedoch nur für dieZeit, in der auf dem freigewordenen Arbeitsplatz(-anteil) ein beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeter bzw. nach Abschluß der Ausbildung übernommener Arbeitnehmer beschäftigt wird. Erfolgt die Wiederbesetzung nicht in angemessener Frist, so hat dies zur Folge, daß ' die Bundesanstalt keine Förderleistungen erbringt, auch nicht von einem späteren Zeitpunkt an. Es ist daher bereits vor Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit sicherzustellen, daß für den wiederbesetzten Ar-beitsplatz(-anteil) ein geeigneter Arbeitsloser bzw. Arbeitnehmer nach Abschluß der Ausbildung zur Verfügung steht. Der Arbeitslose/Ausgebildete kann jedoch auch schon vor dem Wechsel des Vollzeitarbeitnehmers in die Altersteilzeit eingestellt werden, beispielsweise um ihn anzulernen. Weitere Einzelfragen hierzu sind mit der Arbeitsverwaltung abzuklären.

3. Dauer und Höhe der Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit (§ 4 Altersteilzeitgesetz)

Die Bundesanstalt für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. Nr. 1) für längstens fünf Jahre die Aufwendungen für die Aufstockung-des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit in Höhe von 20 v.H. bzw. mindestens 70 v.H. des in § 3 Abs. l Nr. l Buchst, a des Altersteilzeitgesetzes definierten Mindestnettobetrages sowie für, die Aufstockung zur Rentenversicherung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 90 v.H. des Vollzeitarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit. Mehrleistungen des Arbeitgebers werden nicht erstattet.

Bei Arbeitnehmern, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und für die eine Beitragszahlung deshalb nicht möglich ist, werden auch vergleichbare Aufwendungen des , Arbeitgebers erstattet (§ 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes). Der Höhe nach sind die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit jedoch auf den Betrag begrenzt,

27. 10. 98 (6)

245.-Ergänzung -.SMBI. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

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den sie nach § 4 Abs. l Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes für einen Arbeitnehmer zu tragen hätte, der nicht von der Versicherungspflicht befreit wäre? .

N Der Anspruch des Arbeitgebers auf Leistungen der Bundesanstalt erlischt gemäß § 5 Abs. l des Altersteil-. zeitgesetzes

- mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder - wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist -eine vergleichbare Leistung einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt jedoch nicht, wenn die Altersrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme zu mindern wäre,

- mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaf ts-ausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder - wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist - eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs-oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.

Der Anspruch auf die Erstattungsleistung ruht in den in § 5 Abs. 3 und 4 des Altersteilzeitgesetzes genannten Fällen der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV. In diesen Fällen erlischt der Anspruch, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Mehrere Ruhenszeiträume sind zusammenzurechnen.

Wegen des Erstattungsverfahrens wird auf § 12 des Altersteilzeitgesetzes hingewiesen.

4. Informationen der Arbeitsverwaltung

Ob ein Anspruch auf Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit (vgl. Nr. 3) besteht/wird jeweils im konkreten Einzelfall durch das zuständige Arbeitsamt entschieden. Zu Fragen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderleistungen oder zu Fragen hinsichtlich der Auslegung des Altersteilzeitgesetzes allgemein wird empfohlen, sich unmittelbar an das zuständige Arbeitsamt zu wenden.

VI.

Ergänzende Hinweise zum TV ATZ

1. Regelung zu Bewährungszeiten

Die' Gewerkschaften haben in den Verhandlungen, die zum Abschluß des Änderungstarifvertrages Nr. l zum TV ATZ geführt haben, unter Hinweis auf die durchgehende Bezügezahlung in der Altersteilzeit verlangt, Arbeitnehmern in der Freistellungsphase des Blockmodells nicht die Teilnahme an Tätigkeitsaufstiegen, Fallgruppenaufstiegen, Bewährungsaufstiegen usw. zu verwehren. Die Arbeitgebervertreter haben hierzu eine positive Regelung in Aussicht gestellt.

Wir bitten daher im Vorgriff auf eine entsprechende tarifvertragliche Ergänzung, die Zeit der Freistellungsphase auf tariflich geforderte Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen anzurechnen.

2. Bezüge bei Urlaub oder Krankheit

Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. l Satz 2 TV ATZ werden steuerfreie Bezügebestandteile, Vergütungen für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Ruf bereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften nicht in die Berechnung des Aufstockungsbetrages einbezogen, sondern grundsätzlich „neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt". Wird der Arbeitnehmer allerdings arbeitsunfähig oder nimmt er Urlaub, können die vorgenannten Vergütungsbestandteile in dieser Zeit nicht anfallen. Zwar erhält der Arbeitnehmer in diesem Fall den Aufschlag zur Urlaubsvergütung/ Zuschlag zum Urlaubslohn; dieser ist aber in § 5 Abs. l Satz 2 TV ATZ nicht ausdrücklich genannt, er wird also nicht „neben" dem Aufstockungsbetrag gezahlt.

Es entfallen also BezügebestandteiTe (z.B. Überstunden), die nicht durch andere Leistungen (z.B. Aufschlag) ersetzt werden. Zwar erfolgt ein Ausgleich dadurch, daß während Urlaub und Arbeitsunfähigkeit die Teilzeitbezüge um den Auf schlag'höher sind als die entsprechenden Bezüge ohne Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit. Aus dieser höheren Bemessungsgrundlage kann der Arbeitnehmer aber keinen Nutzen ziehen, da der sich ergebende höhere Teilzeitnettobetrag automatisch zu einem geringeren Aufstockungsbetrag führt.

Beispiel:

Eine die Altersteilze.it im Blockmodell leistende Arbeitnehmerin (Steuerklasse III), deren Vergütung (§ 26 BAT) bei Vollzeit 6 000- DM und bei Teilzeit 3 000,- DM betragen würde, hat regelmäßig Anspruch auf steuerfreie Zeitzuschläge von monatlich 50,- DM und Überstundenvergütungen von monatlich 100,- DM. Ihre aufgrund der Arbeitsleistung des Vorjahres errechnete Urlaubsvergütung (einschließlich Aufschlag) beträgt 3150,- DM. Sie nimmt für einen vollen Kalendermonat Urlaub. Die Bezüge und Aufstockungsleistungen berechneten sich bisher wie folgt:

ohne Urlaub

mit . Urlaub

TZ-Bezüge/Urlaubsvergütung 3000,- 3150,-

steuerfreie Bezüge 50,— —

Überstundenvergütung 100,— —

20 v.H. Aufstockung auf TZ-Bezüge/Urlaubsvergütung

Mindestnettobetrag 83 v.H. aus 6000- DM

davon ab Nettobezüge aus

TZ-Bezügen/Urlaubs-

vergütung

Gesamtauf Stockungsbetrag

Neben dem Aufstockungsbetrag zu zahlende Bezüge

- steuerfreie Bezüge

- Nettobetrag der Überstundenvergütung

Auszahlungsbetrag Differenz:

3 150,- 3 150,-

600,- 630,-*)

3 167,69 3 167,69

2 356,69 2 444,30

811,- 723,39

'50,-

57,70

3 275,39 3 167,69 107,70 DM

*) In den Durchführungshinweisen ist aus Vereinfachungsgründen zuge-. lassen worden, den 20 v. H.-Aufstockungsbetrag aus der Urlaubsvergütung zu errechnen, sofern der nach § 5 Abs. 2 zustehende Aufstok-kungsbetrag nicht überschritten wird.

Zur Vermeidung einer Schlechterstellung der Arbeitnehmer bei Urlaub und Krankheit bestehen keine Bedenken, für die Zeit des Urlaubs bzw. der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit den kalendertäglichen Durchschnittsbetrag der in § 5 Abs. l Satz 2 TV ATZ bezeichneten Bezüge aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten zu ermitteln und „neben dem Aufstockungsbetrag" zu zahlen.

3. Arbeitnehmerbeitrag zur Zusatz Versorgung

Es wird darauf hingewiesen, daß der auf das Teilzeit-Bruttoentgelt entfallende Arbeitnehmerbeitrag zur Zusatzversorgung nicht zu den gesetzlichen Abzügen bei der Altersteilzeit gehört und seine Einbehaltung vom Arbeitsentgelt (vgl. z.B. § 8 Abs. l Satz 3 Versorgungs-TV) ebenso wie andere vom Bezügeempfänger veranlaßte Einbehalte (z.B. Bausparbeiträge, Mitgliedsbeiträge, Pfändungen) nicht zu einer entsprechenden Erhöhung des Aufstockungsbetrages führen kann.

245. Ergänzung.- SMBI. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

27.10:98(6 a)

4. Auswirkungen des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und auf Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 auf die Beendigung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Schwerbehinderten, Berufsunfähigen oder Erwerbsunfähigen

Die durch Artikel l § 2 Nr. 3 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGB1. I S'. 3843) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 erfolgte Neufassung .des § 236a SGB VI bedeutet für. die Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit durch Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige folgendes:

a) Arbeitnehmer, die am 10. Dezember 1998 bereits schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und an diesem Tag das 55. Lebensjahr vollendet hatten, können eine Altersteilzeitarbeit längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres leisten.

b) Arbeitnehmer, die erst nach dem 10. Dezember 1998 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig werden, aber vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen haben, können ebenfalls eine Altersteilzeitarbeit längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres leisten (sofern sie mit Vollendung des 60. Lebensjahres bereits die 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten erfüllt haben): .

. c) Arbeitnehmer, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen, aber vor dem 1. Januar 1941 geboren sind und schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind oder noch werden, können schließlich auch eine Altersteilzeitarbeit längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres leisten.

d) Arbeitnehmer, die nicht unter die Buchstaben a, b -oder c fallen, müssen eine Anhebung der Altersgrenze hinnehmen.

Soweit mit Arbeitnehmern, deren frühestmöglicher Renteneintrittszeitpunkt für eine abschlagsfreie Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige sich aufgrund des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vorverlagert, bereits Alters-. teilzeitarbeitsverträge abgeschlossen worden sind, ist zu beachten, daß sich der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitverhältnisses aufgrund des § 9 Abs. 2 Buchst, a TV ATZ nunmehr ebenfalls vorverlagert. Ist die Ableistung der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell vereinbart, muß die Vereinbarung über die Lage der Arbeitsphase und der Freistellungsphase der Gesetzesänderung angepaßt werden.

5. Anwendung von Unterstellungsmerkmalen der Vergütungsordnung

Soweit die Eingruppierung nach der Vergütungsordnung zum BAT von der Zahl der Unterstellten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängig ist, zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (vgl. z.B. Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage l a zum BAT - Bund/TdL - und Protokollerklärung Nr.. 6 Buchst, b zur Anlage Ib BAT). ,

Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit - sowohl im Teilzeitmodell als auch im Blockmodell - die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit (§ 3 Abs. l TV ATZ); die Arbeitnehmer gelten somit als Teilzeitbeschäftigte.

Wird die Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmödell geleistet, finden die für die Anwendung von Unterstellungsmerkmalen geltenden Tarif Vorschriften uneingeschränkte Anwendung.

Wird die Altersteilzeitarbeit dagegen im Blockmodell geleistet, würde eine wörtliche Auslegung 'der für die

Anwendung von Unterstellungsmerkmalen geltenden Tarifvorschriften dazu führen, daß der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase nur als Teilzeitbeschäftigter gerechnet werden könnte, obwohl er weiterhin wie eine Vollzeitkraft eingesetzt ist.

Zur Vermeidung sachwidriger Ergebnisse werden da-her keine Bedenken erhoben, wenn der die Altersteilzeitarbeit, im Blockmodell leistende Arbeitnehmer während der Arbeitsphase bei der Anwendung der tariflichen Unterstellungsmerkmale als Vollbeschäftigter berücksichtigt wird. .

Während der Freistellungsphase ergeben sich keine Besonderheiten, da der Altersteilzeit-Arbeitnehmer in • dieser Phase keinem anderen Arbeitnehmer mehr unterstellt ist und es somit bereits an dem Merkmal der Unterstellung fehlt. ' '

VII. . Änderungstarifvertrag Nr. l zum TV ATZ

1 Zu § l Nr. l Buchst, a bis c

Zur Durchführung des § 5 TV ATZ haben wir bisher die Auffassung vertreten, daß er Sozialversicherungspflichtige Teil der Umlage zur Zusatzversorgung .unberücksichtigt bleiben müsse, weil es sich insoweit' nicht um Arbeitsentgelt handelt, das der Arbeitnehmer bei Vollarbeit „beanspruchen" kann (vgl. § 6 Absi l Satz l Altersteilzeitgesetz) bzw. „erzielt hätte" (vgl. § 5 Abs. 2 Unterabs. l Satz 2 TV ATZ). Eine andere Sichtweise würde dazu führen, daß der Arbeitnehmer über die Aufstockungsleistungen Beiträge ausgezahlt erhielt, die er ansonsten nie erhalten hätte. •• • .

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (= BMA), die Bundesanstalt für Arbeit und die übrigen Sozialversicherungsträger vertreten -hierzu den gegenteiligen Standpunkt. Sieverlangen, bei der Berechnung der Altersteilzeitleistungen auch den Sozialversicherungspflichtigen Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgung mit in die Bemessungsgrundlagen .einzubeziehen. Trotz intensiver Gespräche mit dem BMA und den Sozialversicherungsträgern sind diese bisher nicht von ihrer Auffassung abgewichen. . •

Mit der in § l Nr. l Buchst, a und c des Änderungstarifvertrages Nr. l enthaltenen Regelung wird erreicht, daß die nach Meinung des BMA und der Sözialversi-cherungsträger erforderlichen Bedingungen des Altersteilzeitgesetzes erfüllt werden. Im Rahmen der Berechnung der Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. l TV ATZ und des zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrages nach § 5 Abs. 4 TV ATZ wird nunmehr der Sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, in die jeweilige Bemessungsgrund-lage einbezogen. Im Rahmen der Berechnung der Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 2 TV ATZ (83 v. H.-Bemessungsgrundlage) ist hingegen weiterhin von dem dort, bezeichneten Entgelt ohne den Sozialversicherungspflichtigen Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungs^ einrichtung auszugehen.

2 Zu § l Nr. 2

2.1 Durch die Neuregelung des § 8 Abs. l Unterabs. l TV ATZ wird erreicht, daß die Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. l und 2 TV ATZ nicht nur in den Fällen des § 71 BAT, sondern generell bis zum Ablauf der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden . können.. Nach der bisherigen Rechtslage hat ein Altersteilzeitbesehäftigter nach Ablauf der Kranken-bezugsfristen im engeren Sinne (tarifliche Entgeltfortzahlungsfristen) dann keinen Anspruch mehr auf Aufstockungsleistungen von Seiten des Arbeitgebers, wenn ihm ein Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld (§§;44ff. SGB V, 16ff. BVG, 45ff. und 49ff. SGB VI) zustand. Die damit verbundenen finanziellen

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Einbußen werden nun für den Zeitraum bis längstens

• zum Ablauf der Fristen für den Anspruch auf Krankenbezüge (Entgeltfortzahlung) und Krankengeldzuschuß, i.d.R. also für 26 Wochen, vermieden, da für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Aufstockungslei-

• stungen nach § 5 Abs. l und Abs. 2 TV ATZ besteht.

Da in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung, sondern nur noch Krankengeld und den Krankengeldzuschuß erhält, keine Nettobezüge mehr vorliegen, von denen aus auf 83 v.H. des Vollzeitarbeitsentgelts aufgestockt werden könnte, ist im neuen § 8 Abs. l Satz 2 TV ATZ geregelt, daß für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfprtzahlung der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Abs. l und Abs. 2 TV ATZ in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages zu zahlen ist. Der für die Ermittlung herangezogene Durchschnitt

• eines Dreimonatszeitraums lehnt sich dabei an die Regelung des § 14 MuSchG an. Tarifvertraglich ist durch den letzten Halbsatz des § 8 Abs. l Satz 2 TV ÄTZ klargestellt, daß Einmalzahlungen .(z.B. Zuwendung, Urlaubsgeld) bei der Berechnung 'des Durchschnittsbetrages unberücksichtigt bleiben.'

Hinsichtlich der Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 4 TV ATZ verbleibt es nach Ablauf der Kranken-bezugsfristen im engeren Sinne dabei, daß keine Zahlung mehr durch den Arbeitgeber erfolgt.

2.2. Die Regelung des § 8 Abs. l Unterabs. 2 TV ATZ dient der Verwaltungsvereinfachung. Sobald der Arbeitgeber Aufstockungsleistungen auch für Zeiträume zahlt, für die. der Arbeitnehmer seinerseits Ansprüche gegen die Bundesanstalt für Arbeit geltend machen kann, gelten die Leistungen der Bundesanstalt als an den Arbeitgeber abgetreten.

2.3 Im Falle einer über die Entgeltfortzahlungsfristen hinausgehenden Erkrankung von Arbeitnehmern in der Arbeitsphase des Blockmodells ist die Problematik deutlich geworden, daß sich für diesen Zeitraum kein Wertguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne aufbaut, welches vom Arbeitnehmer in der Freistellungsphase zur Gewährleistung einer so-zialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Anspruch genommen werden kann. Bisher war diese Frage im TV ATZ nicht geregelt, so daß die Arbeitsvertragsparteien nach geeigneten Wegen zur Vermeidung sozialrechtlicher Nachteile suchen mußten. Nunmehr haben die Tarifvertragsparteien in § 8 Abs. 2 TV ATZ festgelegt, daß sich der Zeitpunkt des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase um die Hälfte der nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ausgefallenen Arbeitszeit hinausschiebt, einer besonderen arbeitsvertraglichen Vereinbarung hierüber bedarf es nicht mehr.

Beispiel 1:

Mit einem Arbeiter ist die Ableistung von Altersteilzeit im. Blockmodell für die Dauer von insgesamt vier Jahren vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002 vereinbart worden, wobei der Übertritt von der Arbeits- in die Freistellungsphase am 1. Januar 2001 erfolgen soll. Der Arbeiter, ist vom 3. Mai bis 27. Juni

1999 (= 8 W.ochen) und vom 7. Februar bis 20. August

2000 (= 28 Wochen) arbeitsunfähig krank.

Der über den Entgeltfortzahlungszeitraum von 6 Wochen hinausgehende Zeitraum von insgesamt (2 Wochen + 22 Wochen =) 24 Wochen führt zu einer Verlängerung der Arbeitsphase um die Hälfte dieses , Zeitraums, also um 12 Wochen, und damit zu einem Übertritt in die Freistellungsphase erst am 26. März

200.1. Der Beendigungszeitpunkt für das Altersteil-' zeitarbeitsverhältnis bleibt mit dem 31. Dezember

2002. unverändert. '

Beispiel 2:

Wie Beispiel l, jedoch handelt es sich um einen Angestellten, der unter § 71 BAT fällt und Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ablauf der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit hat.

Da nur die zweite Erkrankung den Entgeltfortzah-. lungszeitraum von 26 Wochen um 2 Wochen übersteigt, verlängert sich die Arbeitsphase um .1 Woche, so daß der Übertritt in die Freistellungsphase am 8. Januar 2001 erfolgt.

Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages am 1. April 1999 sind mit zu berücksichtigen, damit die o.g. sozialversicherungs-' . rechtlichen Nachteile vermieden werden.

2.4 Die Regelung des § 8 Abs. 3 TV ATZ entspricht den ; bisherigen Sätzen 2 und 3 des § 8 TV ATZ in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung.

2.5 Mit der Protokollerklärung zu § 8 wird sichergestellt, . daß Arbeitnehmer, die wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten die für den Anspruch auf die Alters-. rente nach Altersteilzeitarbeit (§§38, 237 SGB VI) geforderten 24 Kalendermönate Altersteilzeitarbeit bis zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Beendigungstermin für das Arbeitsverhältnis nicht mehr erfüllen können, einen Anspruch auf eine interessengerechte Vertragsanpassung erhalten.

Beispiel:

Mit einem'Arbeitnehmer ist die Ableistung von 24 Kalendermoriaten Altersteilzeitarbeit vom 1. Januar

1999 bis 31. Dezember 2000 und das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember

2000 vereinbart worden, weil der Arbeitnehmer ab 1. Januar 2001 die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (unter Inkaufnahme von Abschlägen) beanspruchen will. Wegen einer längeren Arbeitsunfähigkeit im Laufe des Jahres 2000, in der für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzanlungsfrist keine Aufstok-kungsleistungen nach § 5 Abs. 4 TV ATZ mehr entrichtet worden sind und auch die Bundesanstalt für Arbeit keine Leistungen nach § 10 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz erbracht hat, erfüllt der Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit erst ab 1. Juli 2001.

Aufgrund der Protokollerklärung zu § 8 besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer interessengerechten Vertragsanpassung, die vorliegend in der Verlängerung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2001 bestehen kann. Die Frage der Nacharbeit (§ 8,Abs. 2 TV ATZ) beim Blockmödell bleibt hierdurch unberührt.

Würde der Arbeitnehmer vor der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (vorliegend also vor dem 1. Juli 2001) die Anspruchsvoraussetzungen für eine andere, ungeminderte Altersrente (z.B. als langjährig Versicherter ab 1. Mai 2001) erfüllen, wäre das Altersteil-zeitarbeitsverhältnis nur bis zum frühestmöglichen Beginn dieser Rente zu verlängern (z.B. bis zum 30. April 2001).

3 Zu § l Nr. 3

Mit der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 2 Buchst, a TV ATZ wird der Tatsache Rechnung getragen, daß in der gesetzlichen'Rentenversicherung'die Altersrente für Frauen bereits ab dem 60. Lebensjahr gewährt wird, in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aber, die Versorgungsrente bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres ruht. Die tarifliche Regelung ermöglicht nunmehr Frauen, Altersteilzeitarbeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres auszuüben. Diese .Regelung ist nicht auf ändere Personenkreise (z.B. Schwerbehinderte) übertragbar.

, Da die Tarifregelung'an die Rechtsfolge des Ruhens der Versorgungsrente nach § 65 Abs. 7 VBL-Satzung anknüpft, folgt, hieraus, daß diejenigen Fälle, in denen ein Anspruch auf Versorgüngsrente nicht besteht und

' . es damit von vornherein nicht zum Ruhen der Versorgungsrente nach den angeführten Rechtsvorschriften kommen kann, nicht unter diese Protokollerklärung fallen.

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vra.

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV ATZ

A.

Zu § l des Änderungstarifvertrages l Zu § l Nr. l (= § 2 TV ATZ)

1.1 Buchstabe a

Die Regelung stellt eine redaktionelle Änderung dar. Ziel ist es, im TV ATZ einheitlich den Begriff; „Altersteilzeitarbeit" zu verwenden.

1.2 Buchstabe b

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999 (BGB1.1 S. 2494) ist der Geltungsbereich des Altersteilzeitgesetzes ab 1. Januar 2000 auf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erstreckt worden. Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 haben die Tarifvertragsparteien auch im tariflichen Bereich die Möglichkeit für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer geschaffen,. Altersteilzeit zu vereinbaren, soweit sie die übrigen tariflich festgelegten Altersteilzeitvoraussetzungen erfüllen.

In dem durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2. redaktionell neu gefassten § 2 Abs. l TV ATZ ist im letzten Halbsatz festgelegt worden, dass es sich bei dem vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnis um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhält- , nis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handeln muss. Der Altersteilzeitarbeitnehmer darf also nicht geringfügig beschäftigt sein. Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn sie weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird und der Verdienst nicht mehr als 630 DM monatlich beträgt (§ 8 SGB IV);

Zu beachten ist, dass nach § 27 Abs. 5 SGB III eine Versicherungsfreiheit auch in den Fällen besteht,' in denen ein Arbeitnehmer zwar weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeitet, jedoch mehr als 630 DM verdient und sich beim Arbeitsamt arbeitslos meldet. Der Arbeitnehmer wäre nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt mit der Folge, dass keine Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes mehr vorläge. In der betrieblichen Praxis sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass in derartigen Fällen eine Arbeitslosmeldung zum Vorliegen einer versicherungsfreien Beschäftigung führen würde und hiermit nachteilige Folgen (Nichtvorliegen von Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes und des Tarifvertrages) verbunden sind.

1.3 Buchstabe c

Bei der. Formulierung in § 2 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ handelt es sich um eine redaktionelle Änderung (vgl. 1.1).

Buchstabe d

1.4

2.

2.1

Durch das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000 (BGB1. I S. 910) ist der Zeitraum für den Beginn der Altersteilzeitarbeit bis zum 31. Dezember 2009 verlängert worden. Nach bisheriger Rechtslage musste der Arbeitnehmer spätestens am 31. Juli 2004 in Altersteilzeit eingetreten sein. Entsprechend der Verlängerung des Altersteilzeitgesetzes haben die Tarifvertragsparteien nun auch für den Bereich des TV ATZ nachvollzogen, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2010 beginnen muss.

Zu § l Nr. 2 (a § 3 TV ATZ)

Buchstabe a

Nachdem der Geltungsbereich des TV ATZ durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 auf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erstreckt worden ist, war -die nach bisheriger Rechtslage geregelte Anknüpfung an die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit neu zu fassen. Nach der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Neuregelung in § 3 Abs. l TV ATZ muss die durchschnittliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nun die Hälfte der

bisherigen Arbeitszeit betragen. Der Begriff der bisherigen Arbeitszeit wird in § 3 Abs. l Unterabs. 2 TV ATZ in Anlehnung an die Regelung des § 6 AtG definiert. Bei der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich die zuletzt vereinbarte, höchstens aber diejenige Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, bleiben bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit ausser Betracht. Sollten sich bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit keine vollen Stundenbeträge ergeben, kann die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit auf die nächste volle Stunde gerundet werden.

Die Rundungsregelung des § 3 Abs. l Unterabs. 2 Satz 4 TV ATZ findet in Anknüpfung an die entsprechende' Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 AtG nach dem Wortlaut des Tarifvertrages nur dann Anwendung, wenn eine durchschnittliche Arbeitszeit ermittelt wird. Hätte der Arbeitnehmer z.B. in den letzten 24 Monaten stets mit 36,5 Std./wchtl. gearbeitet und betrüge die Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit somit 18,25 Stunden, so läge kein Fall des §-3 Abs. l Unterabs. 2 Satz .4 TV ATZ vor, da keine durchschnittliche Arbeitszeit aus unterschiedlichen Arbeitszeiten zu ermitteln war. Entsprechend der gleich lautenden Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 AtG würde sich in diesem Fall die Frage der Rundung nach der ausdrücklichen Regelung des § 3 Abs. l Unterabs. 2 Satz 4 TV ATZ somit nicht stellen.

Beispiel 1:

Beginn der Altersteilzeitarbeit 1. August 2000 vereinbarte Arbeitszeit am 31. Juli 2000: 35 StdVwchtl. vereinbarte Arbeitszeit

a) vom 1. August 1998 bis 31. Dezember 1998 (5 Monate): 30 Std./wchtl.

b) vom 1. Januar 1999 bis 31. Juli 2000 (19 Monate): 35 Std./wchtl.

vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate (5x30 + 19x35): 24 = 33,958 Stunden wöchentlich .

Obwohl die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit 35 Stunden wöchentlich betragen hat, können als bisherige Arbeitszeit nur 33,958 Stunden wöchentlich zu Grunde gelegt .werden (durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 24 -Monate). Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet, werden; in diesem Fall kann die bisherige Arbeitszeit, die dann auch Grundlage für die Altersteilzeitentgeltberechnung wäre, 33 oder 34 Stunden wöchentlich betragen. Während der Altersteilzeitarbeit wäre arbeitsvertraglich dann eine wöchentliche Arbeitszeit von 16,5 oder 17 Stunden zu vereinbaren.

Beispiel 2:

Beginn der Altersteilzeitarbeit 1. August 2000 vereinbarte Arbeitszeit am 31. Juli 2000: 38,5 Std./wchtl.

vereinbarte Arbeitszeit vom 1. August 1998 bis 31. Juli 2000 (24 Monate): 38,5 Std./wchtl.

Die bisherige Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Eine Rundung der Arbeitszeit kommt hier nicht in Be-. tracht, da in diesem Fall eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht zu ermitteln ist. Es gilt die vor der Altersteilzeitarbeit vereinbarte Arbeitszeit. § 3 Abs. l Unterabs. 2 Satz 4 TV ATZ ist in diesem Fall nicht anzuwenden. '

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251. Ergänzung - SMBI. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MBl. NRW. Nr. 79 einschl.)

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Beispiel 3:

Beginn der Altersteilzeitarbeit 1. Januar 2001 vereinbarte Arbeitszeit am 31. Dezember 2000: 32 Std./wchtl. vereinbarte Arbeitszeit

a) vom 1. Januar 1999 bis 31. August 1999 (8 Monate): 38,5 StdVwchtl.

b) vom 1. September 1999 bis 31. Dezember 2000 (16 Monate): 32 Std./wchtl.

vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate

(8 x 38,5 +16 x 32): 24 = 34,166 Stunden wöchentlich.

Die bisherige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 32 Stunden. Es gilt die niedrigere Arbeitszeit, obwohl sich im Durchschnitt der letzten 24 Monate ' eine Arbeitszeit von 34,166 Std./wchtl. ergibt. Zu , einer Rundung nach § 3 Abs. l Unterabs. 2 Satz 4 TV ATZ kann es nicht kommen, da die vor dem Beginn der Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit hier maßgebend ist.

In der Zeit bis zum 31. Dezember 1999 ist die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnis-ses grundsätzlich nur mit vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern möglich gewesen. Allerdings hatte die Bundesanstalt für Arbeit es bis zu diesem Zeitpunkt zugelassen, dass Arbeitnehmer, die die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit geringfügig unterschritten haben, ebenfalls Altersteilzeit vereinbaren konnten. Nachdem durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom.20. Dezember 1999 ab dem 1. Januar 2000 die Möglichkeit des Abschlusses von Altersteilzeitvereinbarungen mit teilzeitbeschäftig-, ten Arbeitnehmern geschaffen worden ist, spielte die Frage der „geringfügigen Unterschreitung", an die auch die Tarifvertragsparteien für den Bereich des TV ATZ angeknüpft hatten, rechtlich keine Rolle mehr. Durch das o. g. .Gesetz vom 20. Dezember 1999 ist in § 15 c AtG für vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarungen geregelt, dass diese nach der alten Rechtslage weiterge- ' führt werden können und auch Förderleistungen insofern nach den bisher vereinbarten Vertragsbedingungen gezahlt werden. Für den tariflichen Bereich bestehen hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossenen Altersteilzeitverträge keine Bedenken, entsprechend den gesetzlichen Regelun- , gen zu verfahren und diese nach den bisherigen Bedingungen weiterlaufen zu lassen.

2.2 Buchstabe b

In der Protokollerklärung zu § 3 Abs. l TV ATZ war bisher nur für die unter die Pauschallohn-Tarifver-träge des Bundes und der Länder fallenden Kraftfahrer geregelt, dass die .den Pauschalgruppen zu Grunde liegende Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit gilt., Da auch im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ein entsprechender Regelungsbedarf für Pauschallohnkräft-fahrer besteht, ist der Regelungsgehalt der Proto-kollerkläruhg auf im Bereich der VKA bestehende tarifvertragliche Regelungen für Kraftfahrer entsprechend übertragen worden.

2.3 Buchstabe c

Die Ergänzung der Protokollerklärung ist aus den in 2.2 aufgeführten Gründen erfolgt.

Zu § l Nr. 3 (= § 4 TV ATZ)

Bei der Regelung in § 4 Abs. l Ty ATZ handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Da der Geltungsbereich des TV ATZ auf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erstreckt worden ist, konnte nicht mehr wie bisher auf die „Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen" Arbeitszeit abgestellt werden.

Zu § l Nr. 4 (= § 5 TV ATZ)

4.1 Buchstabe a

In § 5 Abs. l Satz 2 TV ATZ wird durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 nun der Begriff „Ent- : gelte" von den Tarifvertragsparteien-verwandt, wodurch verdeutlicht wird, dass die Regelung sowohl : für Angestellte als auch für Arbeiter gilt.

4.2 Buchstabe b .

4.2.1 Doppelbuchstabe aa

Wegen der Erstreckung der tariflichen Altersteilzeitregelungen auf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer konnte in § 5 Abs. 2 Unterabs. l TV ATZ nicht mehr auf den bisher verwendeten Begriff des Vollzeitarbeitsentgelts abgestellt werden. Die Tarifvertragsparteien haben daher in Anknüpfung an die Formulierung des § 6 AtG geregelt, dass im Rahmen der 83 v. H.-Berechnung dasjenige Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. l Unterabs. 2 TV ATZ) zu beanspruchen hätte (bisheriges Arbeitsentgelt).

Da die 83 v.H.-Tabelle für das Kalenderjahr 2000 . nur Arbeitsentgelte ab 2.600,00 DM ausweist, durch die Einbeziehung der Teilzeitkräfte aber als bisheriges Arbeitsentgelt auch Beträge unterhalb dieser Grenze maßgebend sein können, reiche ich als Anlage l*) zu diesem Schreiben die fehlenden Seiten hiermit nach. Die Tabelle beginnt nunmehr -wie die Mindestnettobetragsverordnung - bereits bei einem bisherigen monatlichen Arbeitsentgelt . von 10,00 DM.

Die bereits vorliegende 83 v.H.-Tabelle ist ab 1. Juli 2000 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der ersten Spaltenüberschrift das Wort „Vollzeitarbeitsentgelt" durch die Worte „Bisheriges Arbeitsentgelt" zu ersetzen ist.

4.2.2 Doppelbuchstabe bb

In § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz l TV ATZ ist das Wort „Vollzeitarbeitsentgelt" durch die Worte „bisheriges Arbeitsentgelt" zu ersetzen gewesen (vgl. 4.2.1). Auch wurde wiederum im Rahmen einer redaktionellen Korrektur das Wort „Vergütungen" durch das Wort „Entgelte" ersetzt (vgl. 4.1). ;

4.2.3 Doppelbuchstabe cc •

Die redaktionellen Korrekturen in § 5 Abs. 2 Unterabs. 4 TV ATZ sind aus den in 2.2 und 4.2.1 genannten Gründen erforderlich gewesen.

4.2.4 Doppelbuchstabe dd

Die redaktionelle Korrektur ist aus dem in 4.2.1 genannten Grund erfolgt.

4.3 Buchstabe c

Da durch das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung , der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000 in § 15 Satz l AtG nun zwei Verordnungsgrundlagen enthalten sind (zum einen Mindestnettobetragsverordnung, zum anderen Verordnung zur Bestimmung des Teilzeitnettoentgelts), ist die Verweisung in § 5 Abs. 3 TV ATZ neu gefasst worden.

4.4 Buchstabe d

In § 5 Abs. 4 TV ATZ ist der Begriff des Vollzeitarbeitsentgelts ebenfalls durch den Begriff des bishe- ; rigen Arbeitsentgelts ersetzt worden (vgl. 4.2.1).

Aus dem Verweis auf das in § 5 Abs. 2 TV ATZ geregelte Arbeitsentgelt ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien bei der „90 v. H.-Berechnung" nach § 5 Abs. 4 TV ATZ eine dem § 3 Abs. l Nr. l Buchst, b AtG entsprechende Berechnung der zu- -sätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversi-; cherung vornehmen wollen. Auf Grund der Verwei- j sung sind auch die Entgelte für Bereitschaftsdienst j und Rufbereitschaft (letztere jedoch ohne Vergütün- i gen für angefallene Arbeit einschließlich einer et-• waigen Wegezeit) bei dem der Berechnung der zusätzlichen Rentenbeiträge zu Grunde zu legenden Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

•) abgedruckt im MBl. NRW. Nr. 66 vom 8. November 2000.

253. Ergänzung - SMBI. NRW. - (Stand 1. 7. 2001 = MBl. NRW. Nr. 37/01 einschl.)

27. 10. 98 (6c)

4.5 Buchstabe e

Durch das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung der AKersteilzeit vom 27. Juni 2000 ist die Förderungshöchstdauer in Bezug auf Erstattungsleistungen der Bundesanstalt für Arbeit bei Altersteilzeitarbeit von bisher fünf auf nunmehr sechs Jahre verlängert worden. In Anknüpfung daran wurde § 5 Abs. 6 TV ATZ. redaktionell angepasst.

4.6 Buchstabe f

Die Änderungen in § 5 Abs. 7 Satz l TV ATZ haben lediglich redaktionellen Charakter.

5 Zu § l Nr. 5 (= § 7 TV ATZ)

In § 7 TV ATZ ist der Verweis auf das so genannte Blockmodell durch Zitierung des § 3 Abs. 2 Buchst, a TV ATZ konkretisiert worden.

6 Zu § l Nr. 6 (= § 8 TV ATZ)

Die Aufstockungsbeträge zürn Arbeitsentgelt und die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung sind nicht sozialversicherungspflichtig und werden bei der Bemessung des Krankengeldes, Versorgungskrankengeldes, Verletztengeldes und Übergangsgeldes nicht berücksichtigt (§ 10 Abs. 2 AtG). In Fällen des Bezugs einer solchen Entgeltersatzleistung tritt die Bundesanstalt unter bestimmten Voraussetzungen an die Stelle des Arbeitgebers. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999 ist geregelt worden, dass Entsprechendes auch dann gilt, wenn ein Arbeitnehmer Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhält. § 8 Abs. l Unterabs. 2 TV ATZ ist an diese gesetzliche Änderung angepasst worden.

7 Zu § l Nr. 7 (= § 9 TV ATZ)

Die redaktionelle Änderung in § 9 Abs. 3 Satz l TV ATZ hat lediglich klarstellenden Charakter.

B. Zu § 2 des Änderungstarifvertrages

Der Änderungstarifvertrag ist mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft getreten..

C.

Zusatzversorgung

Nachdem nun auch mit teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart werden kann, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2000 durch die 37. Änderung der Satzung der VBL vom 21. Juli 2000 in § 43 a Abs. 3 Satz 4 VBL-Satzung eine Anpassung erfolgt.

Die bisherige Fassung, nach der der Beschäftigungsquotient in Fällen der Altersteilzeit immer 0,9 betrug, ist redaktionell dahingehend geändert worden, dass nun bei der Altersteilzeit stets auf den Beschäftigungsquotient von 90 v.H. des auf Grund der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ermittelten Beschäftigungsquotienten (§ 6 Abs. 2 AtG) abzustellen ist.

D. '

Vereinfachungsregelung zur Berechnung der Aufstockungsleistungen bei Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Im zeitlichen Zusammenhang mit der redaktionellen Abstimmung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 ist seitens der Gewerkschaften angeregt worden, darauf hinzuweisen, dass nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 TV ATZ Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte grundsätzlich in der Höhe in die Bemessungsgrundlage für die 83 v.H.-Berechnung einzubeziehen sind, die ohne die Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätte. Soweit der Arbeitnehmer die Altersteilzeit im Blockmodell leistet, ist für die Feststellung, welche Bereitschaftsdienst-oder Rufbereitschaftsentgelte bei bisheriger Arbeitszeit zugestanden hätten, in der Arbeitsphase des Blockmodells auf die tatsächlich geleistete Stundenzahl abzustellen. Für die Freistellungsphase des Blockmodells wird insoweit auf die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ verwiesen.

Leistet der Arbeitnehmer hingegen die Altersteilzeit im Teilzeitmodell, so dass er grundsätzlich nur die Hälfte der bisherigen Arbeitsstunden erbringt, ist grundsätzlich in jedem Einzelfall festzulegen, wie hoch sein Anspruch auf Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte gewesen wäre, -wenn er mit der bisherigen Stundenzahl beschäftigt gewesen wäre. Es bestehen hierbei jedoch keine Bedenken, aus Vereinfachungsgründen den in der hälftigen Arbeitszeit erzielten Betrag zu verdoppeln, wenn dies nicht zu sachwidrigen Ergebnissen führt.

E. Berechnungsbeispiel

Nachdem durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV ATZ die Vereinbarung von Altersteilzeit nun auch mit Arbeitnehmern möglich ist, die bisher teilzeitbeschäftigt waren, ist in der Anlage 2 zur Veranschaulichung der Altersteilzeitberechnungen ein Beispiel zur Berechnung der Altersteilzeitleistungen - auf der Basis des Jahres 2000 - beigefügt.

Die Anlage ist nur im Druckexemplar des MBl. einzuse-hen (MBl. NRW. Nr. 12/2001).

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Anlagen: