Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v.3.12.2003 - MBl.NRW. 2004 S. 3.

 


Historisch: Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 27. 2. 2001 - I A l 2200/2300¹)

 

Historisch:

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 27. 2. 2001 - I A l 2200/2300¹)

253. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 1. 7. 2001 = MB1. NRW. Nr. 37/01 einschl.)

27. 2. 01 (1)


Zuständigkeit
für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit

RdErl. d. Ministeriums für Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit v. 27. 2. 2001 -
I A l 2200/2300¹)

Für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte) in meinem Geschäftsbereich sind zuständig:

Grundsatz

1:1

Allgemeine Zuständigkeit

Die Personalangelegenheiten der Beschäftigten sind von den für die Führung der Personalakten zuständigen Behörden und Einrichtungen zu bearbeiten, soweit sich nicht aus Nummer 2 andere Zuständigkeiten ergeben.

1.2

Führung der Personalakten

Die Personalakten führen:

1.2.1

für ihre Beschäftigten

das Landesversicherungsamt,

die oder der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug,

das Staatsbad Oeynhausen,

1.2.2

für die Beschäftigten des Sozialpädagogischen Instituts -Landesinstitut für Kinder, Jugend und Familie - und der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

die Bezirksregierung Köln,

1.2.3

für Beschäftigte des Landesinstituts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst diese Einrichtung, sofern es sich um Arbeiterinnen und Arbeiter oder Angestellte der Vergütungsgruppe II a (vergleichbar mit dem gehobenen Dienst) bis X BAT handelt,

im Übrigen die Bezirksregierung Detmold.

Zuständigkeit in besonderen Fällen

2.1

Einstellung, Eirigruppierung, Weiterbeschäftigung

2.1.1

Zuständig für die Einstellung und Eingruppierung von Angestellten der Vergütungsgruppen II a (vergleichbar mit der Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes), Ib und la BAT (im Wege des Bewährungs-, Fallgruppen-und Zeitaufstiegs) sind für

- das Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen dessen Direktorin oder Direktor

- ihre oder seine Behörde die oder der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug

- das Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst,

- das Sozialpädagogische Institut NRW - Landesinstitut für Kinder, Jugend und Familie -,

- das Staatsbad Oeynhausen,

- die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

jeweils die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Dienst- 00*51 n stellen und Einrichtungen ihren Sitz haben. fcUO l U

Die nach § 12 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Landesregierung NRW vom 30. H. 1993 (SMB1. NRW. 1102) vorgeschriebenen Zustimmungen sind auf dem Dienstweg einzuholen.

Einstellungen und Eingruppierungen von Angestellten höherer Vergütungsgruppen behalte ich mir vor.

2.1.2

Meine Zustimmung ist erforderlich

2.1.2.1

zur Weiterbeschäftigung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern über das 65. Lebensjahr hinaus, auch in den Fällen des § 60 Abs. 2 BAT und des § 63 Abs. 2 und 3 MTArb,

2.1.2.2

zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit einem Ruhestandsbeamten.

2.1.3

Zuständig für die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes sind die Leitung der Beschäftigungsbehörde und der Einrichtung (Leitung). Entsprechen die Tätigkeitsmerkmale des neuen Arbeitsplatzes einer anderen als der bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe, so richtet sich die Zuständigkeit nach den Nummern l und 2.1.

2.2

Versetzung, Abordnung

2.2.1

Für die Versetzung oder Abordnung von Beschäftigten sind die Leitung der Behörde und der Einrichtung zuständig, die nach Nummer l die Personalakten zu führen hat. Bei Versetzungen oder Abordnungen über den eigenen Zuständigkeitsbereich hinaus ist das Einvernehmen mit der Behörde und der Einrichtung herzustellen, die für eine entsprechende Einstellung zuständig wären.

2.2.2

Versetzungen und Abordnungen von Angestellten nehme ich vor, soweit ich mir die Einstellungen nach Nummer 2.1.1 vorbehalten habe.

2.2.3 -

Für Abordnungen zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen ist die personalaktenführende Stelle zuständig; sie kann die Befugnis auf die ihr nachgeordneten Behörden und Einrichtungen übertragen.

2.3

Gelöbnis, Verpflichtung, Schweigepflicht

Zuständig für die Abnahme des Gelöbnisses (§ 6 BAT, § 7 MTArb) und die Verpflichtung (Abschnitt II zu § 6 der Durchführungshinweise zum BAT und Abschnitt II zu § 7 der Durchführungshinweise zum MTArb) sowie für Anordnungen über die Schweigepflicht (§ 9 Abs. l BAT, § 11 Abs. l MTArb) ist die Leitung. Die Niederschriften über das Gelöbnis und über die Verpflichtung sind den personalaktenführenden Stellen zuzuleiten.

2.4

Belohnungen und Geschenke

Die Genehmigung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Beschäftigten in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit gewährt werden (§ 10 Abs. l BAT, § 12 Abs. .1 MTArb) erteilen die Leitung der personalaktenführenden Behörden und Einrichtungen.

2.5

Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge und Löhne

Den Verzicht auf die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge und Löhne gegenüber den Beschäftigten (§ 36

') MBl. NRW. 2001 S. 526.

27. 2. 01 (1)

253. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 1. 7. 2001 = MB1. NRW. Nr. 37/01 einschl.)

Abs- 6 BAT- § 31 Abs- 6 MTArb) behalte ich mir vor, soweit nicht Sonderregelungen getroffen sind. Zu diesen Sonderregelungen gehören auch die vom Innenministerium im Einvernehmen mit mir für die Bereiche der Bezirksregierungen ergangenen Erlasse.

2.6

Erholungsurlaub, Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag, Arbeitsbefreiung, Sonderurlaub, Teilzeit, Altersteilzeit, Erziehungsurlaub

2.6.1

Zuständig für die Gewährung von Erholungsurlaub und von Arbeitszeitverkürzung (§ 15 a BAT, § 15 a MTArb) sowie für die Erteilung von Arbeitsbefreiung (§ 52 BAT; § 33 MTArb) ist die Leitung der Dienststelle. Die Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes nach § 33 Abs. 4 MTArb ist nur für bis zu drei Tage zulässig..

2.6.2

Die Gewährung von Sonderurlaub und die Anerkennung eines dienstlichen oder betrieblichen Interesses nach § 50 BAT und § 55 MTArb wird den Stellen übertragen, die für die Einstellung, Eingruppieruhg und Einreihung der Beschäftigten zuständig sind.

2.6.3

Über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und (§ 15 b BAT und § 15 b MTArb) und Altersteilzeit (Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit) entscheiden die Stellen, die für die Einstellung, Eingruppierung und Einreihung der Beschäftigten zuständig sind.

Arbeitgeberin und Arbeitgeber im Sinne des Mutterschutzgesetzes und des Bundeserziehungsgeldgesetzes sind die Leitungen.

2.7

Vertretung in Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen

Zuständig für die Vertretung des Landes in Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen sind die Behörden oder Einrichtungen, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben.

2.8

Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen

Sind nach den Bestimmungen des BAT oder des MTArb die für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Beschäftigte entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Regelung der Zuständigkeiten, soweit in diesem RdErl. nichts anderes bestimmt ist, für Beschäftigte vergleichbarer Vergütungs- oder Lohngruppen entsprechend.

2.9

Besondere Bestimmungen

Die Zuständigkeitsregelung für das Staatsbad Oeynhausen, Erl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 17. 3. 1998 - I B 6 - 1610.12.1 - (n. v.), bleibt unberührt.

In-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt am 1. 4. 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 12. 12. 1994 - SMB1. NRW. 20310 - und mein Erl. v. 7. 12. 1998 - I A l - 2200/2300 - (n. v.) außer Kraft.