Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ergänzungstarifvertrag Nr. l zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter RdErL d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22. 2. 1983 - IV A 3 12-01-00.00 ¹)

 

Historisch:

Ergänzungstarifvertrag Nr. l zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter RdErL d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22. 2. 1983 - IV A 3 12-01-00.00 ¹)

170.Ergänzung-SMBI. NW.- (Stand 1.11.1985 - MBl. NW.Nr.69einschl.)


Ergänzungstarifvertrag Nr. l zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter

RdErL d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22. 2. 1983 - IV A 3 12-01-00.00 ¹)

Nachstehend gebe ich den Ergänzungstarifvertrag Nr. l. : vom 16. September 1982 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter bekannt:

22.2:83(1)

20310

Ergänzungstarifvertrag Nr. l vom 16. September 1982

zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter

Zwischen ^

der Tarifgemeihschaft deutscher Länder, vertreten durch den .Vorsitzer des Vorstandes,

dem Kommunalen Arbeitgebe,rverband

Rheinland-Pfalz e.V..

vertreten durch den Vorsitzenden,

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Saar e. V.

einerseits und

der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft -Hauptvorstand- . .

für die Landesbezirke Baden-Württemberg, Bayern, Hes-sen-Rheinland-Pfalz-Saarland, Niedersachsen, Nordmark und Nordrhein-Westfalen

andererseits

wird folgendes vereinbart:

§1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Waldarbeiter, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar (MTW) vom 26. Januar 1982 in seiner jeweils geltenden Fassung fallen:

- §2. ' '.... ' '. . , Beauftragte Waldarbeiter

(1) Waldarbeiter, die vor dem 1. Januar 1981 mit 'der Wahrnehmung der Aufgaben eines Haumeisters •beauftragt worden sind und die die Haumeisterzulage für alle Arbeitsstunden erhalten haben, gelten als Haumeister im Sinne des § 68 MTW.

(2) Waldarbeiter, die nach .dem 31. Dezember 1980 mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Haumeisters beauftragt worden sind und die die Haumeisterzulage für alle Arbeitsstunden 'erhalten haben, erhalten die Haumeisterzulage nach § 68 MTW in der beim Inkrafttreten des MTW zustehenden Höhe als persönliche Besitzstandszulage. Diese Besitzstandszulage vermindert sich bei allgemeinen Lohnerhöhungen, die nach dem 1. Januar 1983 wirksam werden, um je ein Drittel des ursprünglichen Betrages. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.

Der mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Haumeisters beauftragte Waldarbeiter kann jederzeit auf die Beauftragung verzichten. Mit diesem Verzicht entfällt der Anspruch auf die Besitzstandszulage,

' ' ' • §3. '-'.'. Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am l. Januar 1983 in Kraft. Wiesbaden, den 16. September 1982

') MBl NW. 1883 S 683