Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Sparmaßnahmen im öffentlichen Dienst Kündigung der Anlagen l a und 1b*) zum BAT RdErl. d. Finanzministers B 4000 -3.29-IV l v. 27. 12. 1983¹)

 

Historisch:

Sparmaßnahmen im öffentlichen Dienst Kündigung der Anlagen l a und 1b*) zum BAT RdErl. d. Finanzministers B 4000 -3.29-IV l v. 27. 12. 1983¹)

27. 12.83 (1) . 213. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 15.12.1992 = MB1. NW. Nr. 77 einschl.)


Sparmaßnahmen
im öffentlichen Dienst
Kündigung der Anlagen l a und 1b*) zum BAT

RdErl. d. Finanzministers B 4000 -3.29-IV l v. 27. 12. 1983¹)

Im Hinblick auf das Haushaltsbegleitgesetz 1984 und aus Gründen der Gleichbehandlung des im öffentlichen Dienst beschäftigten Personals Haben der Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder von der Möglichkeit, die Vergütungsordnung (Anlagen l a und l b) zum BAT jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen zu können (§ 74 Abs. 2 Satz 4 BAT), Gebrauch gemacht und die Vergütungsordnung zum 31. Dezember 1083 gekündigt Vom 1. Januar 1984 an ist daher wie folgt zu verfahren:

1. Für Angestellte, die am 31. Dezember 1983 in einem Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. Januar 1984 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht, wirkt die Vergütungsordnung in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes nach.

2. Die Eingruppierung und Bezahlung eines nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1990 eingestellten Angestellten richtet sich nach diesem RdErl. in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung.

3. Um eine einheitliche Handhabung im Landesbereich zu gewährleisten, bitte ich, ab dem 1. Januar 1990 bis auf weiteres beim Abschluß von Arbeitsverträgen mit Angestellten, die unter die Anlage l a zum BAT fallen, die Regelung in.§4 des als Anlage l der Durchführungsbestimmungen zum BAT veröffentlichten Arbeitsvertragsmüsters wie folgt zu fassen:

„Bis zum Wiederinkrafttreten der Vergütungsordnung (Anlage l a) zum BAT bestimmt sich die Vergütung nach der Vergütungsordnung in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung. Der/ Die Angestellte ist danach in Vergütungsgruppe ... der Anlage l a zum BAT eingruppiert (§22 Abs. 3 BAT)." ' . '

') MBl. NW. 1984 S. 60, geändert durch RdErl. v. 8. 4. 1985 (MB1. NW. 1985 S. 676), 11.11. 1988 (MB1. NW. 1986 S. 1779), 4. 8. 1987 (MB1. NW. 1987 S. 1295), 8. 1. 1988

(MB1. NW. 1988 S. 130), 3. 11. 1989 (MBl. NW. 1989 S. 1580).

') MBl. NW. 1984 S. 198, geändert durch Gem. RdErl. v. 9. 1. 1989 (MBl. NW. 1989 S. 111). *) Die Anlage Ib zum BAT ist mit dem 57. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 3. April 1987 in der am 31.12.1983 geltenden Fasung mit Wirkung ab 1. April

1987 wieder in Kraft gesetzt worden. '