Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 der VV vom 29.8.1961).

 


Historisch: Anwendung des Bundeserziehungsgeldgesetzes bei den Waldarbeitern der staatlichen Forstbetriebe RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 13. 1. 1987 -IV A 2 13-65-00.00 .

 

Historisch:

Anwendung des Bundeserziehungsgeldgesetzes bei den Waldarbeitern der staatlichen Forstbetriebe RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 13. 1. 1987 -IV A 2 13-65-00.00 .

Anwendung
des Bundeserziehungsgeldgesetzes
bei den Waldarbeitern der staatlichen
Forstbetriebe

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 13. 1. 1987 -IV A 2 13-65-00.00
.

Nachstehend gebe ich die Anwendungshinweise zum Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) vom 6. Dezember 1985 (BGB1.1 S. 2154) bekannt:

Das Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG - vom 6. Dezember 1985 (BGB1.1 S. 2154) ist am 1. Januar 1986 in Kraft getreten.

Zur Durchführung der Vorschriften über den Erziehungsurlaub für die im Landesdienst beschäftigten Ar-_beitnehmer hat der Finanzminister im Einvernehmen mit "dem Innenminister Hinweise im RdErl. v. 5. 2.1986 (SMB1. NW. 20310) gegeben, die für die Waldarbeiter entsprechend gelten. Zur Ergänzung der Hinweise über die ar-beits-, tarif- und zusatzversorgungsrechtlichen Auswirkungen des Erziehungsurlaubs auf das fortbestehende Arbeitsverhältnis (Abschnitt IV des vg. RdErl.) für die Waldarbeiter der staatlichen Forstbetriebe weise -ich auf folgendes hin:

l Stammarbeiter, sonstige Waldarbeiter (§ 7 MTW) und Tarifstunden/Tariftage (§ 9 MTW)

Die während des Erziehungsurlaubs ausgefallenen' Stunden, die der Waldarbeiter nach § 8 MTW oder auf Grund des Arbeitsvertrages zu leisten gehabt hätte, sind als Tarif stunden bei der Ermittlung der Stammarbeitereigenschaft nach § 7 Abs. 2 MTW zu berücksichtigen.

') MBLNW 1987 S. 2*3.

13. 1. 87 (1)

195.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.2.1990 = MBl. NW. Nr. 13 einschl.)

2031 0

2

Nach § 17 Abs. l Satz l BErzGG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat des Erziehungsurlaubs um ein Zwölftel kürzen (außer bei unschädlicher Teilzeitarbeit beim Arbeitgeber). Diese Kürzungsmöglichkeit ist anzuwenden. Soweit

. der (nach 'der Kürzung) zustehende Erholungsurlaub vor Beginn des Erziehungsurlaubs nicht gewährt wurde, ist er im laufenden Urlaubsjahr oder ohne Rücksicht auf die Übertragungsfristen des § 49 Abs. 8 MTW im nächsten Urlaubsjahr nachzugewähren (§ 17 Abs. 2 BErzGG). Hat der Waldarbeiter vor dem Erziehungsurlaub mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihm unter Berücksichtigung der Kürzungsvorschrift des § 17

• Abs. l BErzGG zugestanden hat, ist der nach dem Ende des Erziehungsurlaubs zustehende Erholungsurlaub um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen (§ 17 Abs. 4 BErzGG).

3 Urlaubsabgeltung (§ 51 MTW)

Endet das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs oder setzt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis im Anschluß an den Erziehungsurlaub nicht fort, ist ein noch nicht gewährter Erholungsurlaub abzugelten (§ 17 Abs. 3 BErzGG). Die Abgeltung richtet sich nach § 51 MTW.

4 Beihilfen, Unterstützungen (§ 52 MTW)

Nach § 52 MTW in Verbindung mit § 2 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krank-heits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende vom 9. April 1965 (GV. NW. S. 108), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 1986 (GV. NW. S. 232), - SGV. NW. 2031 - stehen dem Waldarbeiter Beihilfen auch für die Zeit des Erziehungsurlaubs zu, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

5 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgune (§53 MTW)

Eine bestehende Pflichtversicherung bei der VBL wird durch den Erziehungsurlaub nicht berührt. Da während des Erziehungsurlaubs kein zusatzversorgungs-pflichtiges Entgelt gezahlt wird, ist während dieser . Zeit auch keine Umlage zur VBL zu entrichten (vgl. § 6 Abs. l VersTV-W).

Erhält der Waldarbeiter während des Erziehungsurlaubs eine Zuwendung, ist hieraus eine Umlage zu entrichten, da die Zuwendung zusatzversorgungspflichtig ist. Sie ist jedoch nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VersTV-W dem letzten vorangegangenen Kalendermonat zuzuordnen, für den die Umlage entrichtet wurde.

6 Treuegeld (§54 MTW)

Erreicht ein Waldarbeiter während des Erziehungsurlaubs die für ein Treuegeld notwendigen Zeiten der Betriebszugehörigkeit, ist das Treuegeld in entsprechender Anwendung des § 54 MTW bei Wiederaufnahme der Arbeit zu gewähren.

7 Sterbegeld (§ 55 MTW)

Der Sterbegeldanspruch wird durch den Erziehungsurlaub nicht berührt.

9 Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Waldarbeiter und für Auszubildende

(TV-UrlG)

Die Anspruchsvoraussetzungen des TV-UrlG wurden in §,1 Abs. l Nr. 3 dahingehend erweitert, daß der Erziehungsurlaub unschädlich für den Urlaubsgeldanspruch ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

10 Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende (TV-Zuw)

Der TV-Zuw wurde in § 2 Abs. 2 Buchst, a) insofern erweitert, als daß der Erziehungsurlaub nicht zu einer Kürzung der Zuwendung führt, sofern die .sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen (§ 62 MTW)

Wird infolge außerordentlicher Witterungseinflüsse oder anderer nicht vorherzusehender Umstände die Weiterführung der Arbeiten unmöglich und .werden deshalb die Arbeiten während des Erziehungsurlaubs im Forstamt, in dem der Waldarbeiter beschäftigt wird, nach § 62 MTW unterbrochen, gilt das Arbeitsverhältnis gleichermaßen als unterbrochen bzw. beendet

') MBl. NW. 1988 S. 16.

') Buchst A gegenstandslos; Änderungsvorschriften.