Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführung des Arbeitsplatzschutzgesetzes Anwendung bei den Waldarbeitern der staatlichen Forstbetriebe des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 12. 5. 1969 — IV A 8/12—04.05 ¹)

 

Historisch:

Durchführung des Arbeitsplatzschutzgesetzes Anwendung bei den Waldarbeitern der staatlichen Forstbetriebe des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 12. 5. 1969 — IV A 8/12—04.05 ¹)

69. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 7.1969 = MB1. NW. Nr! 106 einschl.)


Durchführung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Anwendung bei den Waldarbeitern der staatlichen
Forstbetriebe des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 12. 5. 1969 — IV A 8/12—04.05 ¹)

Das Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz — ArbPISchO -) vom 30. März 1957 (BOBI. I S. 293) ist durch das am 30. Dezember 19C7 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Arbeitsplatzschlitzgesetzes vom 22. Dezember 1967 (BGB1. l S. 1349) erneut geändert worden. Das Gesetz ist unter dem Datum vom 21. Mai 1968 in einer Neufassung bekanntgemacht worden (BGBI. I S. 551).

Zur Durchführung des Gesetzes gebe ich folgende Hinweise:

I. Geltungsbereich:

Das Gesetz gilt für den vom Tarifvertrag für die Waldarbeiter der staatlichen Forstbetriebe des Landes Nordrhein-Westfaleri (TVW) erfaßten Waldarbeiter sowie den Waldarbeiterlehrling — im folgenden Waldarbeiter —, der Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes (WehrPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 (BGBI. I S. 391), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1967 V (BGBI. l S. 1259), leistet oder zu einer Wehriibung nach § 6 WehrPflG einberufen ist. Das Gesetz gilt auch für den Waldarbeiter, der auf seinen Antrag vorzeitig zum Grundwehrdienst einberufen wird (§ 5 Abs. 4 WehrPflG), sowie für den Waldarbeiter, der eine Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung leistet (§ 4 Abs. 3 WehrPflG, §'lO ArbPISchG).

Das Gesetz gilt ferner für den Waldarbeiter, der zivilen Ersatzdienst leistet (§ 78 Abs. l Nr. l des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965 (BGBI. I S. 983), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1967 (BGBI. l S. 797).

Das Gesetz gilt nicht für Waldarbeiter, die als Berufssoldaten oder als Soldaten auf Zeit Dienst in der Bundeswehr leisten (§ l Soldatengesetz vom 19. März 1956 (BGBI. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1968 (BGBI. I S. 741). Ist das Wehrdienstpflichtverhältnis des Waldarbeiters vor Ablauf des Grundwehrdienstes oder der Wehrübung in ein Zeit- oder Berufssoldatenverhältnis umgewandelt worden (vgl. unten M 3), gilt das Gesetz vom Zeitpunkt der Umwandlung an nicht mehr.

II. Ruhen des Arbeitsverhältnisses und Zahlung des Arbeitsentgelts:

,f 1. Zu § l Abs. l - Ruhen des Arbeitsverhältnisses:

Nach § f Abs. l ArbPISchG ruht das Arbeitsverhältnis des Waldarbeiters während der Zeit, während derer er Grundwehrdienst leistet oder zu einer Wehrübung einberufen ist, d. h., es entfällt die Pflicht des Waldarbeiters, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen und die Pflicht des Arbeitgebers, Arbeitslohn zu zahlen, soweit nicht das Gesetz die Zahlung von Arbeitsentgelt.anordnet.

Das Ruhen setzt grundsätzlich voraus, daß im Zeitpunkt der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zur Wehrübung ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hätte dieses Arbeitsverhältnis während der Zeit, während derer der Waldarbeiter Wehrdienst leistet, ohne Kündigung geendet (Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, Arbeitsunterbrechung nach § 44 TVW 64), endet das ruhende Arbeitsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt (§ l Abs. 4 ArbPISchG).

Ist anzunehmen, daß der zum Wehrdienst einberufene Waldarbeiter nach einer Arbeitsunterbrechung die Arbeit nach Aufforderung unverzüglich wieder aufgenommen hätte und daß er daher •

wieder eingestellt worden wäre, lebt das Arbeitsverhältnis als ruhendes Arbeitsverhältnis wieder auf. Das gleiche gilt, wenn der Waldarbeiter während der Arbeitsunterbrechung einberufen wird.-In diesem Falle wird das Arbeitsverhältnis von dem . Zeitpunkt an, in dem der Waldarbeiter wieder eingestellt worden wäre, als ruhendes Arbeitsverhältnis fortgesetzt.

Beispiel l:

Der Waldarbeiter A wird am 1. 7. 1968 zum Wehrdienst einberufen. Er steht in diesem Zeitpunkt in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Landes-forstverwaltung. In seinem Forstbetriebsbezirk wird infolge außerordentlicher Witterungseinflüsse die Arbeit am 20. 12. 1968 eingestellt. Die winterliche Arbeitsunterbrechung endet am 16. I. 1969. Das Arbeitsverhältnis ruht vom 1. 7. bis zum 20. 12. 1968. An diesem Tage endet das ruhende Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis lebt — als ruhendes Arbeitsverhältnis —am 16. 1. 1969 wieder auf.

Beispiel 2:

Der in demselben Forstbetriebsbezirk beschäftigte Waldarbeiter B wird am 2. 1. 1969 einberufen. Zu diesem Zeitpunkt besteht kein Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis wird — als ruhendes Arbeitsverhältnis - mit Wirkung vom 16. 1. 1969 an fortgesetzt.

Beispiel 3:

Der in demselben Forstbetriebsbezirk für den winterlichen Holzeinschlag befristet eingestellte Waldarbeiter C wird am 2. 1. 1969 einberufen. Der winterliche Holzeinschlag endet am 25. 3. 1969. Das vom 20. 12. 1968 bis zum 16. 1. 1969 unterbrochene Arbeitsverhältnis lebt am 16. T. 1969 als ruhendes Arbeitsverhältnis wieder auf. Das ruhende Arbeitsverhältnis endet am 25. 3. 1969 mit dem Ende des winterlichen Holzeinschlags. Die übrigen Waldarbeiter werden am 17. 11. 1969 erneut für den winterlichen Holzeinschlag eingestellt. Diese Tatsache ist für C ohne rechtliche Bedeutung. Mit ihm wird kein Arbeitsverhältnis begründet.

Beispiel 4:

Der in demselben Forstbetriebsbezirk für den winterlichen Holzeinschlag regelmäßig beschäftigte Arbeiter O, der am 25. 3. 1969 mit dem Ende des winterlichen Holzeinschlags aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, wird am 2. 7. 1969 zum Wehrdienst einberufen.

Die übrigen Waldarbeiter werden am 17. 11. 1969 erneut für den winterlichen Holzeinschlag eingestellt. Diese Tatsache ist für D ohne rechtliche Bedeutung. Mit ihm wird kein Arbeitsverhältnis begründet.

Endet das Wehrdienstpflichtverhältnis vor Ablauf des Grundwehrdienstes oder der Wehrübung durch Umwandlung in ein Soldatenverhältnis auf. Zeit oder als Berufssoldat, leben die Rechte und Pflichten aus dem bis dahin ruhenden Arbeitsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt in vollem Umfang wieder auf, denn für diese Dienstverhältnisse gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz nicht. Der Waldarbeiter wäre deshalb verpflichtet, die Arbeit wieder aufzunehmen. Wegen des Soldatenverhältnisses ist er dazu nicht in der Lage. Geht der Waldarbeiter ein Soldatenverhältnis auf Zeit oder als Berufssoldat ein, so gibt er damit zu erkennen, daß er das Arbeitsverhältnis als Waldarbeiter nicht mehr fortzusetzen wünscht.

Nach dem Gesetz ist der Waldarbeiter verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich von der Eingehung eines solchen Soldatenverhältnisses zu unterrichten. Teilt der Waldarbeiter mit, daß er ein Soldatenverhältnis auf Zeit oder als Berufssoldat eingegan-

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<) MBI. NW. 1969 S. 1096.

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gen ist, so kann darin das-Angebot auf Auflösung, des bisherigen Arbeitsverhältnisses gesehen werden, das der Arbeitgeber auch stillschweigend annehmen kann. Zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse empfiehlt es sich jedoch, .den Waldarbeiter aufzufordern, einen schriftlichen Aiiflösungsvertrag zu schließen. Weigert sich der Waldarbeiter, einc-n solchen Vertrag abzuschließen oder erklärt er sich überhaupt nicht, ist das Forstamt gehalten, dem früheren Waldarbeiter mitzuteilen, daß das Arbeitsverhältnis als in dem Zeitpunkt beendet betrachtet wird, zu dem das Soldatenverhältnis auf Zeit oder als Berufssoldat begonnen hat.

2. Zu § l Abs. 2, §§ 11 und 12 - Zahlung des Arbeitsentgelts: • ' '

Nach § l Abs. 2 ArbPISchG hat der Arbeitgeber dem Waldarbeiter Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen

a) während des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung, wenn der Arbeitnehmer vor der. Einberufung das 25. Lebensjahr vollendet hatte;

b) während einer Wehrübung, die,der Waldarbeiter vor Vollendung des 25. Lebensjahres ableistet, wenn er vor der Einberufung zur Wehrübuhg insgesamt 12 Monate Wehrdienst oder auf den Wehrdienst angerechnete Dienstzeit (freiwillig geleisteter Wehrdienst, § 7 WehrPflG; Wehrdienst in fremden Streitkräften, § 8 WehrPflG; Dienst im Polizeivollzugsdienst, § 42 WehrPflG) geleistet hat;

c) während des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung, wenn der bei der Einberufung noch nicht 25 Jahre alte Waldarbeiter während des Wehrdienstes das 25. Lebensjahr vollendet. In diesem Falle ist das Arbeitsentgelt vom Geburtstag an zu zahlen;

d) während einer \^ehrübung, wenn der bei Einberufung noch nicht 25 Jahre alte Waldarbeiter die in Buchstabe b genannte Dienstdauer erreicht. In diesem Falle, ist das Arbeitsentgelt vom folgenden Tag an zu zahlen;

e) während einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen, ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen der Buchstaben a bis d erfüllt sind (§ 11 ArbPISchG);

f) wenn der Wäldarbeiter auf Grund der Wehrpflicht von der Erfassungsbehörde oder der Wehrersatzbehörde aufgefordert wird, sich persönlich bei einer dieser Behörden oder bei andt-. ren Dienststeller oder Elnrichtungen.zu melden . oder vorzustellen und infolgedessen "Arbeitszeit' versäumt, für die ausgefallenen Arbeitsstunden (§ 14 ArbPISchG). . . -

Als Arbeitsentgelt ist der Urlaubslohn nach § 37 Abs. 12 TVW gegebenenfalls i. V. m. den Vor-, Schriften des Lohntarifvertrages, die Zwischenzeit- ' lieh eingetretene Lohnerhöhung für die Berechnung des Urlaubslohnes (Durchschnittslöhns) berücksichtigen-, zu zahlen. Der Kinderzuschlag, der Sozialzuschlag sowie Leistungen nach -1) 7 Ab?. 6 • BKGG sind entsprechend nach den tatsächlichen 'persönlichen- Verhältnissen des Einberufenen zu zahlen. . . • . . ... Hat der Einberufene es unterlassen, das Forstamt von der beabsichtigten Umwandlung des Wehrdienstpflichtverhältnisses in ein Verhältnis als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat zu unterrichten (vgl. oben lila. E.), und hat er infolgedessen über den Zeitpunkt des Beginns dieses Soldatenvcrhält-nisses hinaus, Arbeitsentgelt nach § l Abs. 2 ArbPISchG erhalten, ist er verpflichtet, dieses Arbeitsentgelt an den Arbeitgeber zurückzuzahlen.

3. Benachrichtigung des Waldarbeiters:

In den Fällen des Abschnittes II Nr. l ist der Waldarbeiter unverzüglich von der Beendigung — und gegebenenfalls dem Wiederaufleben — des ruhenden Arbeitsverhältnisses zu benachrichtigen.

III. Zu § 2-Kündigungsschutz: -. •

Während des Grundwehrdienstes oder, während einer . Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis

grundsätzlich nicht kündigen. Ist aus besonderen, •bft.-ieblichcn Gründi-n die Kündigung von Arbeit-

-•• nehmern unumgänglich, darf bei der Auswahlder zu , kündigenden Waldarbeiter die Einberufung zum Wehrdienst nicht zuungunsten des Einberufenen berücksichtigt werden.

IV. Zu § 3 - Sachbezüge:

Landescigenc Wohnungen (Miet-, Werk- und Werk-dienstwohnungen) und Pächtland sind während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen weiter zu belassen. , • Dem Waldarbeiter ist während des Grundwehrdienstes öder-einer Wehrübung auf Verlangen Brennholz nach § 34'TVW zu gewähren. Die Werktage sowie Wochenfeiertage, die in-die Zeit des Wehrdienstes oder der Wehrübung fallen, sind wie Tariftage nach § 7 .TVW

• mitzuzählen.

V. Zu §4-Erholungsurlaub:

Dem.-Waldarbeiter ist auf Verlangen der ihm nach den im laufenden Urlaubsjahr abgeleisteten Tariftage zustehende Erholungsurlaub vor dem Beginn des Grundwehrdienstes zu gewähren. Hat der Waldarbeiter den ihm-tariflich zustehenden. Urlaub vor dem Beginn Wehrdienstes nicht oder nicht vollständig erhal hat der Arbeitgeber den Erholungsurlaub nach dem Ende des Grundwehrdienstes zu gewähren. Hat der Waldarbeiter vor dem Beginn des Wehrdienstes mehr Urlaub erhalten als ihm nach der Zahl der von ihm abgeleisteten Tariftage für das Urlaubsjahr an Erholungsurlaub zugestanden hätte, ist der dem Waldarbeiter nach seiner Entlassung aus dem Grundwehrdienst gegebenenfalls zustehende Erholungsurlaub um den zuviel gewährten Urlaub zu kürzen. ^

VI. Zu § 5 - Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung: • '

1. Der bei der VBL auf Grund des VersTV-W vom 4. II. 1966 im Zeitpunkt der Einberufung pflichtversicherte Waldarbeiter bleibt während des ruhenden Arbcitsverhältnisses pflichtversichert. Endet das ruhende Arbeitsverhältnis (vgl. oben II 1), ist der Waldarbeiter.bei der VBL abzumelden. Lebt das Arbeitsverhältnis als ruhendes Arbeitsverhältnis wieder auf, ist der Waldarbeiter erneut bei der VBL anzumelden. . Das nach § J Abs. 2 ArbPISchG zu zahlende Arbcits-entgelt ist, ;wie das sonstige. Arbeitsentgelt, im Rahmen des § 6 Abs. 4 VersTV-W beitragspflichtig (vgL.RdErl. d. Finanzministers v. 22. 1. 196& -SMBK NW. 5202-). . .

2. Steht dem Waldarbeiter, der die Voraussetzungen des § l Abs. 2 ArbPISchG nicht erfüllt (vgl, oben 11 2), kein Anspruch auf Weiterzahlung von Arbeitsentgelt zu, ist der Berechnung des an die VBL zu "entrichtenden 'Beitrags der.-Betrag zugrunde zu legen, der dem Waldarbeiter als Urlaubslohn zu zahlen'Wäre.»--' ' .

3. Wegen des "Erstattungsverfahrens in den in der Nummer 2 genannten Fällen verweise • ich auf meinen RdErl. v. 15. 4. 1969 (n. v.') - IV A 3 12-04.05-. ' .

VII. Zu § 6 - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses:

Nach § 6 Abs. l darf der Waldarbeiter, der im Anschluß an den-Grundwehrdienst oder die Wehrübung die Arbeit in seinem bisherigen Betriebe (Forstamt,'. nicht Landesforstverwaltung) wieder aufnimmt, keine Nachteile erleiden.

Für den Erwerb oder denVerlust der. Stammarbeitereigenschaft ist der Waldarbeiter so zu behandeln, als hätte er während-jedes Kalendermonats des Grundwehrdienstes oder der Wehrübung die Zahl von Tariftagen'erreicht, die sich ergibt, wenn die in den letzten

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drei Jahren vor «lern Beginn des Wehrdienstes oder der Wellrübung erreichte Zahl von Tarif tagen durch dte Zahl der in diesen Zeitraum fallenden Beschäfti-gungsmonate geteilt wird. ' '

•-.-'/'. ' '.'-.-

VIII. t&v**a*tuajpntMOeht Behandlung to Wehr-tfMM Itkttfidra Waldarbeiters: .

1. RentMVersicherung: . .

Nach §1227 Abs. l Nr. 6 und Absatz l Satz 2 RVO gilt das Arbeitsverhältnis des Waldarbeiters, der

vor der Ableistung des Grundwehrdienstes oder • / einer Wehrübung von länger als drei Tagen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert

'gewesen ist und der einen Anspruch auf Arbeits- "'•'•• entftelt nach $ l Abs. 2 ArbPISchG hat, als nicht unterbrochen.

Nach f II ArbPISchG ist der Waldarbeiter, der zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen wird, während dieses Wehrdienstes unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, von der Arbeitsleistung freizustellen. In sozialvcrsichcrungs-. rechtlicher Hinsicht ergeben sich aus einer solchen Einberufung keine Konsequenzen.

2. Arbeitslosenversicherung:

Die Ausführungen zu Nummer l gelten für die Versicherung in der Arbeitslosenversicherung entsprechend. .';.-•

3. Krankenversicherung:

Nach § 209 a RVO gilt das Pflicht Versicherungsverhältnis des Waldarbeiters, der Anspruch aui ' Arbeitsentgelt nach § l Abs. 2 ArbPISchG hat, als nicht unterbrochen. Wird der Waldarbeiter zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung von . langer als drei Tagen einberufen, ermäßigt sich der zu zahlende Beitrag (Arbeitnehmeranteil und Arbcitgcbcrantcil) auf ein Drittel des sonst zu zahlenden Beitrages.

Bei der Einberufung zum Grundwehrdienst und zu , einer Wvlmibung von länger als drei Tagen hat der . . Arbeitgeber den Beginn und das Ende der Wehr-' dienstlcistung unverzüglich dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden.

4. Versicherungsbeiträge: , .

Die Versicherungsbeiträge sind vom Waldarbeiter und vom Arbeitgeber je zur Hälfte .zu tragen. Der Abfuhrung der Versicherungsbeiträge ist das nach {l Abs. 2 oder nach § 11 zu zahlend* Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. .