Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Tarifvertrag über die Fortbildung zum Forstwirtschaftsmeister RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 9.12.1982 - IV A 3 12-01-00.40¹)

 

Historisch:

Tarifvertrag über die Fortbildung zum Forstwirtschaftsmeister RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 9.12.1982 - IV A 3 12-01-00.40¹)

9. 12. 82 (1)

181. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 1.9.1987 = MB1. NW. Nr. 53 einschl.)


Tarifvertrag über die Fortbildung zum Forstwirtschaftsmeister

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 9.12.1982 - IV A 3 12-01-00.40¹)

Der Wortlaut des Tarifvertrages wird nachstehend bekanntgegeben:

Tarifvertrag

vom 16. September 1982

über die Fortbildung zum Forstwirtschaftsmeister

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz

e.V.,

vertreten durch den Vorsitzenden,

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Saar e. V.

einerseits und

der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft -Hauptvorstand -

'für die Landesbezirke Baden-Württemberg, Bayern, Hes-sen-Rheinland-Pfalz-Saarland, Niedersachsen, Nordmark und Nordrhein-Westfalen

andererseits wird folgendes vereinbart:

§12) . Förderung der Fortbildung

(1) Der Arbeitgeber wird die Fortbildung fachlich geeigneter Forstwirte zum Forstwirtschaftsmeister im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und Möglichkeiten fördern.

(2) Der vom Arbeitgeber für die Fortbildung zum Forstwirtschaftsmeister geförderte Forstwirt erhält

a) für die Dauer der Fortbildung an einer vom Arbeitgeber bestimmten Fortbildungsstätte, längsten jedoch für sechs Monate, Lohnfortzahlung in Höhe von 80 v. H. des Zeitlohnes, der allgemeinen Zulage und ggf. eines Sozialzuschlags,

b) für die Dauer der Unterbringung in der vom Arbeitgeber bestimmten Fortbildungsstätte im Sinne des Buchstabens a freie Unterkunft und Verpflegung, die nicht auf den fortgezahlten Zeitlohn angerechnet werden,

c) für die Anreise zur auswärtigen Fortbildungsstätte zu Beginn des jeweiligen Lehrganges und für die Rückreise nach Beendigung des jeweiligen Lehrganges die Fahrkosten für die Benutzung des billigsten Verkehrsmittels; sonstige Reisekosten werden nicht gezahlt,

d) die für die Fortbildung nach den Fortbildungsplänen vorgesehenen Lernmittel.

(3) Die Förderung wird eingestellt, wenn der Forstwirtschaftsmeister Fortzubildende den während der Fortbildung abzulegenden Zwischentest nicht besteht.

Protokollnotizen:

1. Ist eine internatsmäßige Unterbringung in der Fortbildungsstätte nicht möglich, erhält der Fortzubildende ei-, nen Zuschuß zu den ihm entstehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zu dem Betrag, den ein Waldarbeiter bei Unterbringung in einer Waldarbeiterschule aufzubringen hätte.

2. Wird ein Lehrgang in mehrere Abschnitte aufgeteilt, gilt Absatz l Buchst, c für jeden Abschnitt.

§2 Persönliche Voraussetzungen

Die Fortbildung zum Forstwirtschaftsmeister kann vom Arbeitgeber gefördert werden, wenn

a) die fachliche Eignung des Forstwirts in langjähriger praktischer Tätigkeit im Bereich des Arbeitgebers erwiesen ist,

b) der Forstwirt sich vor Beginn der Fortbildung schriftlich mit einer möglicherweise notwendigen Versetzung im Bereich des Arbeitgebers nach Ablegen der Prüfung einverstanden erklärt.

§3 Rückzahlung der Fortbildungskosten

Bricht der zum Forstwirtschaftsmeister Fortzubildende ohne rechtfertigenden Grund die Fortbildung ab, oderscheidet er innerhalb von fünf Jahren nach dem Ende des Monats, in dem er die Prüfung zum Forstwirtschaftsmeister bestanden hat, aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er die für ihn nach § l vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten zu erstatten. Die Erstattung vermindert sich für jedes volle Jahr, während dessen der Forstwirtschaftsmeister nach Ablegen der Prüfung im Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber verblieben ist, um 20 v. H..

Protokollnotiz:

Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis infolge des Eintritts der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit endet.

§4 , Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1983 in Kraft Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

(2) Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz wird ausgeschlossen.

Wiesbaden, den 16. September 1982

') MBl. NW. 1982 S. 1974, geändert durch RdErl. v..15. 7. 1987 (MBl. NW. 1987 S. 1236). *) § l Abs. 2 in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung.