Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 20.7.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 402).

 


Historisch: Durchführung der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I. S. 157) RdErl. d. Innenministeriums vom   08.03.2001 III A 4 – 38.20.25 - 3189/01

 

Historisch:

Durchführung der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I. S. 157) RdErl. d. Innenministeriums vom   08.03.2001 III A 4 – 38.20.25 - 3189/01

Durchführung der Ausbilder-Eignungsverordnung
vom 16. Februar 1999 (BGBl. I. S. 157)
RdErl. d. Innenministeriums vom   08.03.2001
III A 4 – 38.20.25 - 3189/01

I.

Zur Durchführung der Ausbilder-Eignungsverordnung und zu § 20 BbiG weise ich auf folgendes hin:

1
Die Ausbilder-Eignungsverordnung ist im Unterschied zum Berufsbildungsgesetz nicht berufs-, sondern bereichsbezogen. Sie gilt nicht nur für Ausbilderinnen und Ausbilder, die für einen Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes, sondern auch für diejenigen, die innerhalb des öffentlichen Dienstes für einen Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft ausbilden.

Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz, die der gewerblichen Wirtschaft zuzurechnen sind, für die aber auch im öffentlichen Dienst ausgebildet wird, gibt es vor allem in den Kommunen sowie im Bereich der Hochschulen. Hierbei hat die oder der Auszubildende die Abschlussprüfung gegebenenfalls bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer abzulegen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder erwirbt die für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung erforderlichen Kenntnisse aber in der Regel innerhalb des öffentlichen Dienstes.

2
Der Begriff der Ausbilderin oder des Ausbilders ist im Berufsbildungsgesetz nicht definiert. Er umfasst jedenfalls die Ausbildungsbeauftragten einer Organisationseinheit (z.B. Amt, Abteilung, Dezernat, Fachbereich, Institut) sowie alle Beschäftigten und die in ihrem Bereich an einem oder mehreren Ausbildungsplätzen für die Vermittlung der im Ausbildungsplan geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten verantwortlich sind. Maßgebend ist die Funktion, die der oder dem einzelnen Beschäftigten im Rahmen der Ausbildung zukommt. Beschäftigte, die einzelne Auszubildende lediglich in begrenztem Umfang am Arbeitsplatz anleiten und praktische Hinweise oder Hilfen geben, ohne dass ihnen ein maßgebliches Weisungs- oder Kontrollrecht zusteht, sind keine Ausbilderinnen oder Ausbilder.

3
§ 20 BBiG verlangt von den Ausbilderinnen und Ausbildern neben der persönlichen Eignung die fachliche Qualifikation sowie berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse. Die fachliche Eignung besitzt, wer in allen Bereichen – nicht nur auf Teilgebieten – der zu vermittelnden Ausbildung das erforderliche theoretische und praktische Wissen besitzt sowie in der Lage ist, die Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsplan durchzuführen und die Anwendung des Gelernten durch die oder den Auszubildenden in der Praxis zu überprüfen (BVerwG Beschluss vom 03.03.1981 – 5 B 35.80).

Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse ist durch den erfolgreichen Besuch eines entsprechenden Lehrgangs nachzuweisen.

4
Die Voraussetzungen für den Nachweis der als Ausbilderinnen und Ausbilder tätigen Beamtinnen und Beamten ergeben sich aus § 15 a der Laufbahnverordnung NRW.

5
Zuständige Stelle für die Vermittlung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse sind für die in § 3 Nr. 1 der Zweiten Berufsbildungs–Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert am 23.03.1999 (GV. NRW. S. 86) - SGV. NRW. 7123 - bezeichneten Bereiche die Studieninstitute für kommunale Verwaltung, die zu unterschiedlichen Zeiten allein oder in gegenseitiger Zusammenarbeit Lehrgänge durchführen. Über die jeweiligen Termine kann gegebenenfalls die Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung, Lindenallee 13-17, 50968 Köln, Auskunft geben.

Anderweitige Maßnahmen, die innerhalb des öffentlichen Dienstes der Vermittlung und dem Nachweis von berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen im Sinne der Ausbilder–Eignungsverordnung dienen, bleiben unberührt. Im übrigen wird für den Fall, dass die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse anderweitig erworben und nachgewiesen sind, auf die Freistellungsmöglichkeit des § 6 Abs. 3 Ausbilder – Eignungsverordnung hingewiesen.

Für Bereiche außerhalb des öffentlichen Dienstes gilt dieser Runderlass auch dann nicht, wenn nach Vorschriften des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

II.

Der Runderlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird der Runderlass vom 07.12.1981 (MBl. NRW. 1981 S. 2260) aufgehoben.

MBl. NRW. 2001 S. 556.