Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. vom 22.6.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 458).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Praktikantenvergütungen  (Praktikantenvergütungsrichtlinien - PVR -) RdErl. d. Finanzministers v. 6.4.1981 - B 4425- 2 - IV

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Praktikantenvergütungen  (Praktikantenvergütungsrichtlinien - PVR -) RdErl. d. Finanzministers v. 6.4.1981 - B 4425- 2 - IV

Richtlinien
über die Gewährung von Praktikantenvergütungen
 (Praktikantenvergütungsrichtlinien - PVR -)
RdErl. d. Finanzministers v. 6.4.1981 - B 4425- 2 - IV

1
Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die in der Landesverwaltung tätigen Praktikanten, deren Rechtsverhältnisse weder durch Tarifvertrag noch öffentlich-rechtlich geregelt sind.

2
Praktikantenvergütung
2.1
Allgemein
An Praktikanten kann Vergütung nach diesen Richtlinien gewährt werden. Voraussetzung ist, dass der Praktikant voll in die Verwaltung oder den Betrieb eingegliedert ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Praktikant während der gesamten täglichen Arbeitszeit in der Verwaltung oder dem Betrieb praktisch tätig ist. Gelegentliche, die praktische Tätigkeit begleitende Unterrichtsveranstaltungen sind unschädlich.
Im Folgenden wird unterschieden zwischen Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) fallen und solchen, für die dieses Gesetz nicht eingreift.
Praktikanten sind nach § 26 BBiG Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, soweit kein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und kein Arbeitsverhältnis besteht und das Praktikum nicht Bestandteil eines den Schulgesetzen der Länder unterliegenden Schulverhältnisses ist (Praktikanten als Schüler bzw. Studierende von Haupt-, Fach-, Berufsfach-, Fachober-, Fachhoch- und Hochschulen). Für Praktikanten, die unter das BBiG fallen, gelten nach § 26 BBiG die Vorschriften der §§ 10 bis 23 und 25 dieses Gesetzes mit bestimmten Maßgaben.
Diese Vorschriften des BBiG greifen demnach insbesondere nicht ein für Praktikanten, die ein Praktikum ableisten, das Bestandteil einer Schul- oder Hochschulausbildung ist (vgl. auch Urteil des -BAG vom 19. Juni 1974 - 4 AZR 436/73 - AP Nr. 3 zu § 3 BAT). Dazu gehören z. B. Praktika von Studierenden der Fachhochschulen während der Praxissemester, Praktika von Fachoberschülern, Praktika, die Schüler von Hauptschulen, von Fachschulen oder von Berufsfachschulen (Erzieher, Kinderpfleger usw.) abzuleisten haben, sowie Zwischen- oder Blockpraktika von Studierenden der Fachhochschulen und der Hochschulen, die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind.
Dies gilt auch für die praktische Ausbildung der Studierenden der Medizin in Krankenanstalten (vgl. Urteil des BAG vom 25. März 1981 - 5 AZR 353/79 -AP Nr. l zu § 19 BBiG).
2.2
Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes fallen
Die unter das Berufsbildungsgesetz fallenden Praktikanten haben nach § 17 dieses Gesetzes Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jeweils besonders im Einzelnen zu vereinbaren ist.
Bei den nachfolgend aufgeführten Arten von Praktikanten wird eine Vergütung bis zu der angegebenen Höhe als angemessen angesehen. Bei sonstigen unter das Berufsbildungsgesetz fallenden Praktikanten ist die angemessene Vergütung in Anlehnung an diese Sätze festzulegen.
2.21
Vorpraktikanten
2.211
Vorpraktikanten sind Personen, die ein Praktikum ableisten, das in Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen oder ähnlichen Vorschriften als Zulassungsvoraussetzung für den Beginn einer Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung gefordert wird, oder das, ohne dass diese Voraussetzungen vorliegen, auf Veranlassung der jeweiligen Ausbildungsstätte als Zulassungsvoraussetzung abgeleistet werden muss. Sie fallen nach § 26 BBiG nur dann unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn kein Arbeitsverhältnis vereinbart ist (vgl. auch Nummer 2.1 Unterabs. 3). Ein Arbeitsverhältnis liegt nicht vor, wenn die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen für die spätere Ausbildung im Mittelpunkt des Rechtsverhältnisses steht.
2.212
Vorpraktikanten können folgende Vergütung erhalten:
a) vor vollendetem 18. Lebensjahr
aa) höchstens 300 Euro monatlich,
bb) die jeweilige Ausbildungsvergütung für das erste bzw. zweite Ausbildungsjahr nach § 8 Abs. 1 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG), wenn das Vorpraktikum länger als ein Jahr dauert,
b) nach vollendetem 18. Lebensjahr
aa) höchstens 370 Euro
bb) die jeweilige Ausbildungsvergütung für das erste bzw. zweite Ausbildungsjahr nach § 8 Abs. 1 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG), wenn das Vorpraktikum länger als ein Jahr dauert.
2.22
Berufspraktikanten
2.221
Berufspraktikanten für den Beruf des Haus- und Familienpflegers, des Wirtschafters und des hauswirtschaftlichen Betriebsleiters
Praktikanten, die nach Abschluss der schulischen Ausbildung
a) für den Beruf des Haus- und Familienpflegers oder für den Beruf des Wirtschafters ein Berufspraktikum ableisten, kann eine Vergütung wie an Praktikanten für den Beruf des Kinderpflegers,
b) für den Beruf des hauswirtschaftlichen Betriebsleiters ein Berufspraktikum ableisten, kann eine Vergütung wie an Praktikanten für den Beruf des Erziehers
nach § 2 des Tarifvertrages über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 12. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.
2.222
Berufspraktikanten der Pharmazie und der Lebensmittelchemie
Praktikanten, die nach Abschluss des Studiums der Pharmazie oder der Lebensmittelchemie ein Berufspraktikum ableisten, können
a) in den ersten sechs Monaten der Praktikantenzeit eine Vergütung von bis zu 790 Euro monatlich,
b) ab dem siebten Monat der Praktikantenzeit eine Vergütung von bis zu 1 050 Euro monatlich
erhalten.
2.3
Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes fallen
2.31
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung einer Vergütung an diese Praktikanten besteht nicht. Von der Zahlung einer Vergütung sollte ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn kein besonderes Interesse an ihrer Beschäftigung besteht.
Mit Rücksicht auf die Arbeitsleistung, die von den nachstehend genannten Praktikanten vor Abschluss der Schulausbildung in der Fach- bzw. Berufsfachschule teilweise erbracht wird, bestehen keine Bedenken, wenn während des Praktikums eine Vergütung wie folgt gezahlt wird:
a) Erzieher höchstens 570 Euro monatlich,
b) hauswirtschaftlicher Betriebsleiter höchstens 570 Euro monatlich,
c) Haus- und Familienpfleger höchstens 520 Euro monatlich,
d) Kinderpfleger höchstens 520 Euro monatlich.
Ferner bestehen keine Bedenken, wenn an Studierende von Fachhochschulen, die während der Praxissemester eine berufspraktische Tätigkeit ausüben, eine Vergütung wie folgt gezahlt wird:
a) im ersten Praxissemester höchstens 500 Euro monatlich,
b) im zweiten Praxissemester höchstens 650 Euro monatlich.
Für Studierende von Fachhochschulen und Hochschulen, die während ihres Studiums ein kurzfristiges Praktikum ableisten, das in Studien- oder Prüfungsordnungen als Prüfungsvoraussetzung gefordert und nicht Teil des Studiums ist, gilt Nummer 2.212 Buchst. b Doppelbuchst. aa) entsprechend.
Von der Gewährung einer Vergütung an diese Praktikanten sollte ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn kein besonderes Interesse an ihrer Beschäftigung besteht.

3
Gewährung sonstiger Leistungen
Neben der Vergütung nach Nummer 2 sind andere Leistungen, z. B. Jahressonderzahlung oder vermögenswirksame Leistungen, nicht zu zahlen.
Werden den Praktikanten Sachleistungen, z. B. freie Unterkunft oder Verpflegung, gewährt, sind diese Leistungen in Höhe der durch Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Sachbezugswerte anzurechnen; soweit nach § 26 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 BBiG ein Anspruch auf Vergütung besteht, ist § 17 Absatz 2 zweiter Halbsatz dieses Gesetzes zu beachten.

4
Praktikantenvergütung bei nichtvollbeschäftigten Praktikanten
Praktikanten, mit denen eine Beschäftigung vereinbart ist, die in ihrem Umfange hinter der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit in der Verwaltung oder dem Betrieb zurückbleibt, erhalten die Vergütung unter entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 TV-L.

5
Praktikantenvergütung für Teile eines Monats
Ist die Vergütung nicht für den ganzen Monat zu zahlen, wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der Monat zu 30 Tagen gerechnet (§ 18 Absatz 1 Satz 2 BBiG).

6
Fortzahlung der Praktikantenvergütung
6.1
Vergütung während einer unverschuldeten Krankheit
6.11
Praktikanten, für die das Berufsbildungsgesetz gilt (vgl. Nummer 2.2), haben nach § 26 in Verbindung mit § 19 Absatz  1 Nummer 2 Buchstabe b BBiG Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie infolge unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit (dazu gehört auch der unverschuldete Unfall) nicht an der Praktikantenausbildung teilnehmen können.
6.12
Praktikanten, die nicht unter das Berufsbildungsgesetz fallen (vgl. Nummer 2.3), haben keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 26 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BBiG. Soweit an sie jedoch nach Nummer 2.31 eine Vergütung gezahlt wird, bestehen keine Bedenken, wenn diese unter den in Nummer 6.11 genannten Voraussetzungen bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt wird.
6.2
Vergütung während eines Erholungsurlaubs
6.21
Praktikanten, für die das Berufsbildungsgesetz gilt (vgl. Nummer 2.2), fallen nach § 26 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 dieses Gesetzes auch unter den Geltungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes. Gegebenenfalls werden sie nach § l Abs. l Nr. 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes auch vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst. Diese Praktikanten haben daher Anspruch auf Gewährung von Urlaub unter Fortzahlung der Vergütung nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes bzw. gegebenenfalls nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
6.22
Praktikanten, die ein Praktikum ableisten, das Bestandteil einer Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung ist und für die daher das Berufsbildungsgesetz nicht gilt (vgl. Nummer 2.3), haben keinen Anspruch auf Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, den in Nummer 2.3 genannten Praktikanten Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Vergütung nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes bzw. gegebenenfalls des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu gewähren.
6.3
Vergütung in sonstigen Fällen
6.31
Praktikanten, für die das Berufsbildungsgesetz gilt (vgl. Nummer 2.2), haben in den in § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b dieses Gesetzes genannten Fällen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie sich für die Praktikantenausbildung bereithalten, diese aber ausfällt bzw. sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Praktikantenverhältnis zu erfüllen.
6.32
Praktikanten, die nicht unter das Berufsbildungsgesetz fallen (vgl. Nummer 2.3), haben keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung in diesen Fällen. Soweit an sie jedoch nach Nummer 2.31 eine Vergütung gezahlt wird, bestehen keine Bedenken, wenn diese unter den in Nummer 6.31 genannten Voraussetzungen bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt wird.

7
Fahrkostenerstattung

Den Praktikanten können die ihnen bei der Ableistung des Praktikums entstehenden notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Fahrkosten erstattet werden, die beim Benutzen der niedrigsten Wagenklasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel entstehen. Dies gilt nicht für Fahrten von der Wohnung zur Beschäftigungsstelle und zurück sowie nicht für Fahrten am Beschäftigungsort. Wird der Praktikant im privateigenen Kraftfahrzeug eines Bediensteten mitgenommen, so kann dem mitnehmenden Bediensteten in analoger Anwendung des § 6 Absatz 4 LRKG Mitnahmeentschädigung gewährt werden.

8
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Mai 1981 in Kraft.

MBl. NRW. 1981 S. 813, geändert durch RdErl. v. 5.4.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 735), 30.7.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 1236), 30.4.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1096), 31.8.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1683), aktualisiert im Rahmen der Erlassbereinigung 2003 (Umstellung auf EURO), 6.5.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 452).