Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).

 


Historisch: Tarifvertrag über eine Zuwendung für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 21. April 1986 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 4.1 - IV  1 - u. d. Innenministers – II A 2 - 7.69 - 13/86 - v. 2.7.1986

 

Historisch:

Tarifvertrag über eine Zuwendung für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 21. April 1986 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 4.1 - IV  1 - u. d. Innenministers – II A 2 - 7.69 - 13/86 - v. 2.7.1986

Tarifvertrag
über eine Zuwendung für
Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe
des Krankenpflegegesetzes oder des
Hebammengesetzes ausgebildet werden,
vom 21. April 1986
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 4.1 - IV  1 -
u. d. Innenministers – II A 2 - 7.69 - 13/86 -
v. 2.7.1986

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Schülerinnen/Schüler,
die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes
oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden,
vom 21. April 1986

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)

*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand -
und
der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst
- Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
- Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes (GGVöD)
- Marburger Bund (MB).
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBl. NRW. bekannt gegeben.

andererseits

wird für die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986 in der jeweils geltenden Fassung fallenden Schülerinnen/Schüler Folgendes vereinbart:

§ 1
Anspruchsvoraussetzungen

1
Die Schülerin/Der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn sie/er
1. am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen bei demselben Träger der Ausbildung im Ausbildungsverhältnis steht und
2. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus ihrem/seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

2
Die Schülerin/Der Schüler, deren/dessen Ausbildungsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und die/der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen im Ausbildungsverhältnis gestanden hat, erhält eine Zuwendung, wenn sie/er in unmittelbarem Abschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Rechtsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt und der Träger der Ausbildung das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt. Absatz 1 gilt nicht.

3
Hat die Schülerin/der Schüler im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 die Zuwendung erhalten, hat sie/er diese in voller Höhe zurückzuzahlen.

Protokollnotizen:
1.
Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 ist auch dann erfüllt, wenn die Schülerin/der Schüler seit dem 1. Oktober  bei demselben Träger der Ausbildung in einem anderen Rechtsverhältnis gestanden hat, an das sich das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung angeschlossen hat.

2.
Für die Begriffe „öffentlicher Dienst“ und „unmittelbarer Anschluss“ gelten die Protokollnotizen Nrn. 2 und 3 zu § 1 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 entsprechend.

§ 21)
Höhe der Zuwendung
1
Die Zuwendung beträgt – unbeschadet des Absatzes 2 – 100 v.H. der Urlaubsvergütung, die der Schülerin/dem Schüler zugestanden hätte, wenn sie/er während des ganzen Monats Oktober Erholungsurlaub gehabt hätte.

Für die Schülerin/den Schüler, deren/dessen Ausbildungsverhältnis später als am 1. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der erste volle Kalendermonat des Ausbildungsverhältnisses.

Für die Schülerin/den Schüler, die/der unter § 1 Abs. 2 fällt und die/der im Monat Oktober nicht im Ausbildungsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der letzte volle Kalendermonat, in dem das Ausbildungsverhältnis vor dem Monat Oktober bestanden hat.

2
Hat die Schülerin/der Schüler nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Träger der Ausbildung aus dem Ausbildungsverhältnis oder aus einem anderen Rechtsverhältnis, an das sich das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung angeschlossen hat, erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den sie/er keine Bezüge erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,

a)
für die die Schülerin/der Schüler keine Bezüge erhalten hat wegen der
aa)
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Ausbildung unverzüglich wieder aufgenommen hat,
bb)
Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
cc)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat,
b)
in denen der Schülerin/dem Schüler nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

3
Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich um 25,56 Euro für jedes Kind, für das der Schülerin/dem Schüler für den Monat Oktober bzw. für den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder eine Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zugestanden hätte. § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT ist entsprechend anzuwenden.

4
Hat die Schülerin/der Schüler nach § 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages bereits eine Zuwendung erhalten und erwirbt sie/er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den die Zuwendung nach § 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages gezahlt worden ist. Der Erhöhungsbetrag wird für das nach Absatz 3 zu berücksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt.

Protokollnotizen:

1.
Wegen der am 11. März 1994, am 20. Juni 1996, am 2. April 1998, am 27. Februar 1999, am 13. Juni 2000 und am 9. Januar 2003 vereinbarten Festschreibung der Zuwendung beträgt abweichend von Absatz 1 Unterabs. 1 der Bemessungsgrundsatz für die Zuwendung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003  83,79 v.H., vom 1. Januar bis 30. April 2004  82,96 v.H. und vom 1. Mai 2004 an 82,14 v.H.
Der vorstehende Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an vor dem 1. Februar 2005 die Ausbildungsvergütungen der Schülerinnen/Schüler allgemein erhöht werden, nach den Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrunde liegen.

2.
Bei der Anwendung des Absatzes 3 sind Kinder, für die der Schülerin/dem Schüler aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, zu berücksichtigen.

§ 32)
Anrechnung von Leistungen

Wird aufgrund anderer Bestimmungen oder Verträge oder aufgrund betrieblicher Übung oder aus einem sonstigen Grunde eine Weihnachtszuwendung oder im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung gezahlt, wird diese Leistung auf die Zuwendung nach diesem Tarifvertrag angerechnet. Satz 1 gilt auch für eine Zuwendung aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.

§ 4
Zahlung der Zuwendung

1
Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.
2
In den Fällen des § 1 Abs. 2 soll die Zuwendung bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gezahlt werden.

§ 5
In-Kraft-Treten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt für

a) Hebammenschülerinnen/Schüler in der Entbindungspflege mit Wirkung vom 1. Juli 1985,
b) die übrigen Schülerinnen/Schüler mit Wirkung vom 1. September 1985

in Kraft.

Er kann zum 30. Juni eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.

Köln, den 21. April 1986

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Nummern 2 bis 12 der Durchführungsbestimmungen zum Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (Abschnitt B des Gem. RdErl. v. 14.11.1973 – SMBl. NW. 203304 -) gelten entsprechend.

1) § 2 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
2) § 3 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

MBl. NRW. 1986 S. 995, geändert durch Gem. RdErl. v. 5.2.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 413), 16.12.1987 (MBl. NRW. 1988 S. 19), 20.8.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1561), 27.6.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 802), 30.6.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1291), 12.4.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 765), 2.9.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1608), 3.6.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 876), 31.3.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 651), 3.5.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 680), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 272), 31.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 265).