Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 12.11.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 590).

 


Historisch: Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IB5 – 13.1 v. 20.2.1994

 

Historisch:

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IB5 – 13.1 v. 20.2.1994

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IB5 – 13.1
v. 20.2.1994

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten und der dem MTArb oder dem MTW unterliegenden Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte) in meinem Geschäftsbereich richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

1
Grundsatz, Allgemeine Zuständigkeit

Die Personalangelegenheiten der Beschäftigten sind von den für die Führung der Personalakten zuständigen Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben zu bearbeiten, soweit nicht unter Nummern 3 bis 11 dieses Runderlasses andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

2
Führung der Personalakten

Die Personalakten führen

2.1
für die Beschäftigten der Bezirksregierungen und der diesen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (Staatliche Veterinäruntersuchungsämter, Staatliche Umweltämter, Ämter für Agrarordnung, Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt) – soweit in Nummern 2.4 und 2.5 nicht Abweichendes geregelt ist - die Bezirksregierungen,

2.2
für seine Beschäftigten
der Landesbetrieb Wald und Holz,

2.3
für die Beschäftigten der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,

2.4
für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis III BAT und für die Arbeiterinnen und Arbeiter der Ämter für Agrarordnung die Ämter für Agrarordnung,

2.5
für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis III BAT und für die Arbeiterinnen und Arbeiter der Staatlichen Umweltämter die Staatlichen Umweltämter,

2.6
für ihre Beschäftigten
- das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd,
- das Landesumweltamt,

2.7
für seine Beschäftigten das Nordrhein-Westfälische Landgestüt.

3
Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung

3.1
Ich behalte mir die Entscheidung über die Einstellung sowie die Feststellung der Eingruppierung von Angestellten in der Vergütungsgruppe II a BAT und höher vor. Ausgenommen von diesem Vorbehalt ist die Einstellung und die Feststellung der Eingruppierung der Angestellten in der Vergütungsgruppe II a BAT aufgrund von Heraushebungs-Tätigkeitsmerkmalen (z.B. Anlage 1 a Teil I Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 8 bis 10 oder Teil II Abschnitt B Unterabschnitt I Vergütungsgruppe II a bzw. Unterabschnitt IV. Vergütungsgruppe II a) bei den unter Nummern 2.1, 2.2, 2.3, und 2.6 genannten Behörden und Einrichtungen.

3.2
Meine Zustimmung ist erforderlich

a) zur Weiterbeschäftigung von Beschäftigten über das 65. Lebensjahr hinaus, sofern die Weiterbeschäftigung aus anderen als den in § 60 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT und § 63 Abs. 3 MTArb genannten Gründen erfolgt,

b) zur Begründung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen mit einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten.

3.3
Zuständig für die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ist die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde oder -einrichtung oder des Landesbetriebes (Beschäftigungsbehörde). Entsprechen die Tätigkeitsmerkmale des neuen Arbeitsplatzes jedoch einer anderen als der bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe, so richtet sich die Zuständigkeit nach Nummern 1und 3.1. Werden bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes an Angestellte der Vergütungsgruppe II a BAT erstmals solche Tätigkeitsmerkmale erfüllt, bei denen ich mir die Eingruppierungsentscheidung nach Nummer 3.1 vorbehalten habe, entscheide ich auch über die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes.

3.4
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung in das Angestelltenverhältnis in die Vergütungsgruppe II a BAT (ausgenommen die Tätigkeitsmerkmale mit Heraushebungsvermerken – z.B. Anlage 1 a Teil I Vergütungsgruppe IIa Fallgruppen 8 bis 10 oder Teil II Abschnitt B Unterabschnitt I Vergütungsgruppe II a bzw. Unterabschnitt IV Vergütungsgruppe II a -) und höher sowie die erstmalige Zuweisung zu einer der in Nummer 2 genannten Behörden, Einrichtungen oder zu einem Landesbetrieb erfolgt durch mich.

4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

4.1
Die Zuständigkeit für die Versetzung und Abordnung von Beschäftigten richtet sich nach den Zuständigkeitsregelungen in den Nummern 2.1 bis 2.6; die Versetzung oder Abordnung bedarf jeweils des Einverständnisses der aufnehmenden Behörde. Das gilt nicht für eine Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde. Im Übrigen behalte ich mir die Versetzung oder Abordnung von Beschäftigten vor.

4.2
Ferner behalte ich mir die Zuweisung von Beschäftigten gem. § 12 Abs. 2 BAT bzw. § 8 Abs. 6 Unterabs. 2 MTArb vor.

5
Gelöbnis, Verpflichtung, Schweigepflicht

Zuständig für die Abnahme des Gelöbnisses (§ 6 BAT, § 7 MTArb) und die Verpflichtung (Abschnitt II zu § 6 Unterabs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum BAT und Abschnitt II zu § 7 der Durchführungsbestimmungen zum MTArb) sowie für Anordnungen über die Schweigepflicht (§ 9 Abs. 1 BAT; § 11 Abs. 1 MTArb; § 33 Abs. 3 MTW) ist die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde. Die Niederschriften über das Gelöbnis und über die Verpflichtung sind der oder dem für die Führung der Personalakten zuständigen Behörde, Einrichtung oder Landesbetrieb zuzuleiten.

6
Belohnungen und Geschenke

Die Genehmigung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Beschäftigten in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit gewährt werden (§ 10 Abs. 1 BAT; § 12 Abs. 1 MTArb), wird von der Leiterin oder dem Leiter der Beschäftigungsbehörde erteilt.

7
Rückforderung überzahlter Vergütungen und Löhne (§ 36 Abs. 6 BAT; § 31 Abs. 6 MTArb)

Soweit durch Runderlass des Innenministeriums oder durch Ermächtigung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Sonderregelungen) oder durch den nachfolgenden Satz nichts anderes bestimmt ist, behalte ich mir den Verzicht auf die Rückforderung überzahlter Vergütungen und Löhne vor. Sonderregelungen sind in den Geschäftsbereichen der unter Nummern 2.2, 2.3 und 2.6 genannten Personalakten führenden Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben entsprechend anzuwenden; für den Verzicht auf die Rückforderung überzahlter Bezüge sind für die unter Nummern 2.4 und 2.5 genannten Beschäftigten die Bezirksregierungen zuständig.

8
Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit, Sonderurlaub, Elternzeit, Arbeitsbefreiung, vorzeitiges Ausscheiden

8.1
Zuständig für die Entscheidung über Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen, Elternzeit, Sonderurlaub aus familienpolitischen Gründen, und Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen Gründen, Altersteilzeit, vorzeitiges Ausscheiden (Kündigung, Auflösungsvertrag) der mit Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes vergleichbaren Angestellten ist die Leiterin oder der Leiter der Personalakten führenden Dienststelle in dem nach den Nummern 1 – 2.7 genannten Umfang. Bei der Bewilligung von Altersteilzeit behalte ich mir die Zustimmung vor.

8.2
Für alle Entscheidungen über Anträge nach Nr. 8.1 der mit Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes vergleichbaren Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter ist die Personalakten führende Dienststelle zuständig.

8.3
Bei Amtsleitungen behalte ich mir die Zustimmung für Entscheidungen vor, die Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst haben.

8.4
Die Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes nach § 33 Abs. 4 MTArb ist nur bis zu drei Arbeitstagen zulässig.

9
Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten

Zuständig für die Vertretung des Landes in Arbeitsstreitigkeiten ist die Behörde, Einrichtung oder der Landesbetrieb, die oder der die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat.

10
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen

Sind nach den Bestimmungen des BAT, des MTArb oder des MTW die für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in den Nummern 3 bis 11 dieses RdErl. nichts anderes bestimmt ist, für Beschäftigte vergleichbarer Vergütungs- und Lohngruppen entsprechend.

11
Weitergehende Bestimmungen

Die Bestimmungen über die Aufgaben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt (vgl. RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.3.2003 – SMBl. NRW. 2000).

MBl. NRW. 1994 S. 356, geändert durch RdErl. v. 28.9.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1526), 22.5.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 751).