Historische SMBl. NRW.
Historisch: Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IB5 – 13.1 v. 20.2.1994
Historisch:
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IB5 – 13.1 v. 20.2.1994
Zuständigkeit
für Personalangelegenheiten
der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IB5 – 13.1
v. 20.2.1994
Grundsatz, Allgemeine
Zuständigkeit
Die
Personalangelegenheiten der Beschäftigten sind von den für die Führung der
Personalakten zuständigen Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben zu bearbeiten,
soweit nicht unter Nummern 3 bis 11 dieses Runderlasses andere Zuständigkeiten
festgelegt sind.
2
Führung der Personalakten
Die
Personalakten führen
für die Beschäftigten der Bezirksregierungen und der diesen nachgeordneten
Behörden und Einrichtungen (Staatliche Veterinäruntersuchungsämter, Staatliche
Umweltämter, Ämter für Agrarordnung, Chemisches Landes- und Staatliches
Veterinäruntersuchungsamt) – soweit in Nummern 2.4 und 2.5 nicht Abweichendes
geregelt ist - die Bezirksregierungen,
für seine Beschäftigten
der Landesbetrieb Wald und Holz,
2.3
für die Beschäftigten der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,
für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis III BAT und für die
Arbeiterinnen und Arbeiter der Ämter für Agrarordnung die Ämter für
Agrarordnung,
für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis III BAT und für die
Arbeiterinnen und Arbeiter der Staatlichen Umweltämter die Staatlichen
Umweltämter,
für ihre Beschäftigten
- das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd,
- das Landesumweltamt,
für seine Beschäftigten das Nordrhein-Westfälische Landgestüt.
Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung
Ich behalte mir die Entscheidung über die Einstellung sowie die Feststellung
der Eingruppierung von Angestellten in der Vergütungsgruppe II a BAT und höher
vor. Ausgenommen von diesem Vorbehalt ist die Einstellung und die Feststellung
der Eingruppierung der Angestellten in der Vergütungsgruppe II a BAT aufgrund
von Heraushebungs-Tätigkeitsmerkmalen (z.B. Anlage 1 a Teil I Vergütungsgruppe
II a Fallgruppen 8 bis 10 oder Teil II Abschnitt B Unterabschnitt I
Vergütungsgruppe II a bzw. Unterabschnitt IV. Vergütungsgruppe II a) bei den
unter Nummern 2.1, 2.2, 2.3, und 2.6 genannten Behörden und Einrichtungen.
Meine Zustimmung ist erforderlich
a)
zur Weiterbeschäftigung von Beschäftigten über das 65. Lebensjahr hinaus,
sofern die Weiterbeschäftigung aus anderen als den in § 60 Abs. 2 Unterabs. 2
BAT und § 63 Abs. 3 MTArb genannten Gründen erfolgt,
b)
zur Begründung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen mit einer
Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten.
Zuständig für die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ist die Leiterin oder
der Leiter der Beschäftigungsbehörde oder -einrichtung oder des Landesbetriebes
(Beschäftigungsbehörde). Entsprechen die Tätigkeitsmerkmale des neuen
Arbeitsplatzes jedoch einer anderen als der bisherigen Vergütungs- oder
Lohngruppe, so richtet sich die Zuständigkeit nach Nummern 1und 3.1. Werden bei
der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes an Angestellte der Vergütungsgruppe
II a BAT erstmals solche Tätigkeitsmerkmale erfüllt, bei denen ich mir die
Eingruppierungsentscheidung nach Nummer 3.1 vorbehalten habe, entscheide ich
auch über die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes.
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung in das
Angestelltenverhältnis in die Vergütungsgruppe II a BAT (ausgenommen die
Tätigkeitsmerkmale mit Heraushebungsvermerken – z.B. Anlage 1 a Teil I
Vergütungsgruppe IIa Fallgruppen 8 bis 10 oder Teil II Abschnitt B
Unterabschnitt I Vergütungsgruppe II a bzw. Unterabschnitt IV Vergütungsgruppe
II a -) und höher sowie die erstmalige Zuweisung zu einer der in Nummer 2 genannten
Behörden, Einrichtungen oder zu einem Landesbetrieb erfolgt durch mich.
Versetzung, Abordnung, Zuweisung
Die Zuständigkeit für die Versetzung und Abordnung von Beschäftigten richtet
sich nach den Zuständigkeitsregelungen in den Nummern 2.1 bis 2.6; die
Versetzung oder Abordnung bedarf jeweils des Einverständnisses der aufnehmenden
Behörde. Das gilt nicht für eine Versetzung oder Abordnung an eine oberste
Landesbehörde. Im Übrigen behalte ich mir die Versetzung oder Abordnung von
Beschäftigten vor.
Ferner behalte ich mir die Zuweisung von Beschäftigten gem. § 12 Abs. 2 BAT
bzw. § 8 Abs. 6 Unterabs. 2 MTArb vor.
Gelöbnis, Verpflichtung, Schweigepflicht
Zuständig
für die Abnahme des Gelöbnisses (§ 6 BAT, § 7 MTArb) und die Verpflichtung (Abschnitt
II zu § 6 Unterabs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum BAT und Abschnitt II zu
§ 7 der Durchführungsbestimmungen zum MTArb) sowie für Anordnungen über die
Schweigepflicht (§ 9 Abs. 1 BAT; § 11 Abs. 1 MTArb; § 33 Abs. 3 MTW) ist die
Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde. Die Niederschriften über
das Gelöbnis und über die Verpflichtung sind der oder dem für die Führung der
Personalakten zuständigen Behörde, Einrichtung oder Landesbetrieb zuzuleiten.
Belohnungen und Geschenke
Die
Genehmigung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Beschäftigten in
Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit gewährt werden (§ 10 Abs. 1 BAT; § 12 Abs.
1 MTArb), wird von der Leiterin oder dem Leiter der Beschäftigungsbehörde
erteilt.
Rückforderung überzahlter Vergütungen und Löhne (§ 36 Abs. 6 BAT; § 31 Abs. 6
MTArb)
Soweit
durch Runderlass des Innenministeriums oder durch Ermächtigung des Landesamtes
für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Sonderregelungen) oder durch den
nachfolgenden Satz nichts anderes bestimmt ist, behalte ich mir den Verzicht
auf die Rückforderung überzahlter Vergütungen und Löhne vor. Sonderregelungen
sind in den Geschäftsbereichen der unter Nummern 2.2, 2.3 und 2.6 genannten
Personalakten führenden Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben
entsprechend anzuwenden; für den Verzicht auf die Rückforderung überzahlter
Bezüge sind für die unter Nummern 2.4 und 2.5 genannten Beschäftigten die
Bezirksregierungen zuständig.
8
Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit,
Sonderurlaub, Elternzeit, Arbeitsbefreiung, vorzeitiges Ausscheiden
8.1
Zuständig für die Entscheidung über Teilzeitbeschäftigung aus
familienpolitischen Gründen, Elternzeit, Sonderurlaub aus familienpolitischen
Gründen, und Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen Gründen,
Altersteilzeit, vorzeitiges Ausscheiden (Kündigung, Auflösungsvertrag) der mit
Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes vergleichbaren Angestellten ist die
Leiterin oder der Leiter der Personalakten führenden Dienststelle in dem nach
den Nummern 1 – 2.7 genannten Umfang. Bei der Bewilligung von Altersteilzeit
behalte ich mir die Zustimmung vor.
8.2
Für alle Entscheidungen über Anträge nach Nr. 8.1 der mit Beamtinnen und
Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes vergleichbaren
Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter ist die Personalakten führende
Dienststelle zuständig.
8.3
Bei Amtsleitungen behalte ich mir die Zustimmung für Entscheidungen vor, die
Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst haben.
8.4
Die Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes nach § 33 Abs.
4 MTArb ist nur bis zu drei Arbeitstagen zulässig.
9
Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten
Zuständig
für die Vertretung des Landes in Arbeitsstreitigkeiten ist die Behörde,
Einrichtung oder der Landesbetrieb, die oder der die angefochtene Maßnahme
getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden
hat.
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
Sind
nach den Bestimmungen des BAT, des MTArb oder des MTW die für Beamtinnen und
Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Angestellte, Arbeiterinnen und
Arbeiter entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche
Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in den Nummern 3
bis 11 dieses RdErl. nichts anderes bestimmt ist, für Beschäftigte
vergleichbarer Vergütungs- und Lohngruppen entsprechend.
Weitergehende Bestimmungen
Die
Bestimmungen über die Aufgaben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung
Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt (vgl. RdErl. d. Finanzministeriums v.
14.3.2003 – SMBl. NRW. 2000).