Historische SMBl. NRW.
Historisch: Berücksichtigung von Zeiten bei Forschungseinrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes RdErl. d. Finanzministers v. 26.5.1983 B 4125 – 1.6.2 – IV 1
Historisch:
Berücksichtigung von Zeiten bei Forschungseinrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes RdErl. d. Finanzministers v. 26.5.1983 B 4125 – 1.6.2 – IV 1
Berücksichtigung von Zeiten
bei Forschungseinrichtungen außerhalb des
öffentlichen Dienstes
RdErl. d. Finanzministers v. 26.5.1983
B 4125 – 1.6.2 – IV 1
1.
Zeiten, die
- bei Forschungseinrichtungen außerhalb des öffentlichen
Dienstes, die ausschließlich von der öffentlichen Hand durch Zuwendungen zur
Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben
des Zuwendungsempfängers gefördert werden (institutionelle Förderung) und bei
denen sonstige Einnahmen bzw. Zuwendungen von anderer Seite nicht überwiegen,
- bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft e. V.,
- bei der Westdeutschen Rektorenkonferenz/Hochschulrektorenkonferenz,
- bei der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates oder
- bei der Koordinierungs- und Aufbauinitiative e. V. (KAI e. V.)
zurückgelegt worden sind, können vorbehaltlich des Satzes 3
dieser Textziffer bei unmittelbar anschließender Einstellung beim Land
Nordrhein-Westfalen
a) bei der Festsetzung der Grundvergütung nach § 27 Abschn.
A Abs. 6 BAT sowie
b) als Zeiten der Bewährung oder Tätigkeit in einer Vergütungsgruppe der Anlage
1a zum BAT
bei Vorliegen der übrigen tariflichen Voraussetzungen
berücksichtigt werden, wenn die oben genannten Einrichtungen auf die
Arbeitsverhältnisse ihrer Angestellten den BAT/BAT-O anwenden.
Die Anwendung des BAT/BAT-O ist auch gegeben, wenn die
Geltung der Vorschriften über den Eintritt der Unkündbarkeit ausgeschlossen
ist.
Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Juli 1991 können nicht
berücksichtigt werden.
2.
Soweit ein Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT die
Eingruppierung von der Zurücklegung einer Zeit der Bewährung oder Tätigkeit in
einer bestimmen Vergütungsgruppe abhängig macht und in seinen
Übergangsvorschriften hierfür auch Zeiten vor dem Inkrafttreten des
Tarifvertrages berücksichtigt, gilt dies auch für die unter Ziffer 1 genannten
Zeiten unter den dort angeführten Voraussetzungen.
Die unter Ziffer 1 genannten Zeiten können unter den jeweils angeführten
Voraussetzungen berücksichtigt werden
b) bei der Feststellung, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 erfüllt sind und
c) bei der Feststellung, ob die Anspruchsvoraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.
Oktober 1973 vorliegen. Sie gelten als Zeiten bei einem Arbeitgeber des
öffentlichen Dienstes i.S.d. § 1 Abs. 2 dieses
Tarifvertrages. Bei der Bemessung der Zuwendung nach § 2 Abs. 2 werden aber nur
die Monate berücksichtigt, für die der Angestellte Bezüge vom Land erhalten hat
oder für die die Angestellte während eines Beschäftigungsverhältnisses zum Land
Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz bezogen hat.
4.
Die Berücksichtigung der unter Ziffer 1 genannten Zeiten als Dienstzeit richtet
sich nach den allgemeinen tariflichen Vorschriften (§ 20 Abs. 5 BAT).
II. Übertritt von Angestellten zu
Forschungseinrichtungen
Bei einem unmittelbaren Übertritt von Angestellten des
Landes zu einem der unter Ziffer 1 genannten Arbeitgeber können
b) § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Zuwendungstarifvertrages vom 12.
Oktober 1973 (keine Rückzahlung der Zuwendung)