Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 1.8.2007 (MBl. NRW. S. 557).

 


Historisch: Berücksichtigung von Zeiten bei Forschungseinrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes RdErl. d. Finanzministers v. 26.5.1983 B 4125 – 1.6.2 – IV 1

 

Historisch:

Berücksichtigung von Zeiten bei Forschungseinrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes RdErl. d. Finanzministers v. 26.5.1983 B 4125 – 1.6.2 – IV 1

Berücksichtigung von Zeiten
bei Forschungseinrichtungen außerhalb des
öffentlichen Dienstes
RdErl. d. Finanzministers v. 26.5.1983
B 4125 – 1.6.2 – IV 1

Zur Förderung der Forschung durch die öffentliche Hand sind in großer Zahl Forschungseinrichtungen in privat-rechtlicher Rechtsform gebildet worden, damit sich mehrere öffentlich-rechtliche Körperschaften an diesen Einrichtungen beteiligen konnten. Um dieser Tatsache auf personal-rechtlichem Gebiet Rechnung zu tragen, erkläre ich mich mit Zustimmung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und in Anwendung des § 40 Abs. 1 LHO damit einverstanden, dass wie folgt verfahren wird:

I. Übernahme von Angestellten von Forschungseinrichtungen

1.
Zeiten, die

- bei Forschungseinrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes, die ausschließlich von der öffentlichen Hand durch Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers gefördert werden (institutionelle Förderung) und bei denen sonstige Einnahmen bzw. Zuwendungen von anderer Seite nicht überwiegen,
- bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft e. V.,
- bei der Westdeutschen Rektorenkonferenz/Hochschulrektorenkonferenz,
- bei der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates oder
- bei der Koordinierungs- und Aufbauinitiative e. V. (KAI e. V.)

zurückgelegt worden sind, können vorbehaltlich des Satzes 3 dieser Textziffer bei unmittelbar anschließender Einstellung beim Land Nordrhein-Westfalen

a) bei der Festsetzung der Grundvergütung nach § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT sowie
b) als Zeiten der Bewährung oder Tätigkeit in einer Vergütungsgruppe der Anlage 1a zum BAT

bei Vorliegen der übrigen tariflichen Voraussetzungen berücksichtigt werden, wenn die oben genannten Einrichtungen auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Angestellten den BAT/BAT-O anwenden.

Die Anwendung des BAT/BAT-O ist auch gegeben, wenn die Geltung der Vorschriften über den Eintritt der Unkündbarkeit ausgeschlossen ist.

Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Juli 1991 können nicht berücksichtigt werden.

2.
Soweit ein Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT die Eingruppierung von der Zurücklegung einer Zeit der Bewährung oder Tätigkeit in einer bestimmen Vergütungsgruppe abhängig macht und in seinen Übergangsvorschriften hierfür auch Zeiten vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages berücksichtigt, gilt dies auch für die unter Ziffer 1 genannten Zeiten unter den dort angeführten Voraussetzungen.

3.
Die unter Ziffer 1 genannten Zeiten können unter den jeweils angeführten Voraussetzungen berücksichtigt werden

a) bei der Anwendung des § 63 Abs. 2 und 3 BAT (Bemessung des Übergangsgeldes),

b) bei der Feststellung, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 erfüllt sind und

c) bei der Feststellung, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 vorliegen. Sie gelten als Zeiten bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes i.S.d. § 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages. Bei der Bemessung der Zuwendung nach § 2 Abs. 2 werden aber nur die Monate berücksichtigt, für die der Angestellte Bezüge vom Land erhalten hat oder für die die Angestellte während eines Beschäftigungsverhältnisses zum Land Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz bezogen hat.

4.
Die Berücksichtigung der unter Ziffer 1 genannten Zeiten als Dienstzeit richtet sich nach den allgemeinen tariflichen Vorschriften (§ 20 Abs. 5 BAT).

II. Übertritt von Angestellten zu Forschungseinrichtungen

Bei einem unmittelbaren Übertritt von Angestellten des Landes zu einem der unter Ziffer 1 genannten Arbeitgeber können

a) § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a) BAT (keine Rückzahlung von Umzugskosten) und

b) § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Zuwendungstarifvertrages vom 12. Oktober 1973 (keine Rückzahlung der Zuwendung)

bei Vorliegen der übrigen tariflichen Voraussetzungen entsprechend angewendet werden.

Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Zuwendungstarifvertrages kann die anteilige Zuwendung vom Land gezahlt werden.

MBl. NRW. 1983 S. 1162, geändert durch RdErl. v. 6.1.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 282)