Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführung der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungs- fachangestellten - Fachrichtung Kommunalverwaltung RdErl. d. Innenministers v. 20. 5.1980 -III A 4 - 38.20.40 - 9390/80

 

Historisch:

Durchführung der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungs- fachangestellten - Fachrichtung Kommunalverwaltung RdErl. d. Innenministers v. 20. 5.1980 -III A 4 - 38.20.40 - 9390/80

20.5.80(1)

249. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15, 7. 2000 = MB1. NRW. Nr. 41 einschl.)

20310


Durchführung der Ausbildung zum
Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungs-
fachangestellten - Fachrichtung Kommunalverwaltung

RdErl. d. Innenministers v. 20. 5.1980 -III A 4 - 38.20.40 - 9390/80

Die Verordnung des Bundes über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 2. Juli 1979 (BGB1.1 S. 886), geän-

dert durch Verordnung vom 2. April 1981 (BGB1. I S. 349), hat mit Wirkung vom 1. 8.1979 den Ausbildungsgang, der Verwaltungsfachangestellten auch der Fachrichtung Kommunalverwaltung auf eine neue Grundlage gestellt Eine abschließende Regelung ist unter Einbeziehung der Vorgaben des Bundes, der fachrich-tungsbezogenen Besonderheiten und der Prüfungsvorschriften nunmehr für die Fachrichtungen Allgemeine Verwaltung des Landes und Kommunalverwaltung durch die (gemeinsame) Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Verwaltungsfachangestellten/ zur Verwaltungsfachangestellten im Lande Nordrhein-Westfalen - Fachrichtungen Allgemeine Verwaltung des Landes und Kommunalverwaltung - (APOVAng) vom 23. August 1983 (GV. NW. S. 346/SGV. NW. 7123) getroffen worden; die bisher geltenden Vorschriften sind gleichzeitig aufgehoben worden (§ 30). Für alle bei Inkrafttreten der Verordnung (20. September 1983) bester henden oder danach wirksam werdenden Ausbildungsverhältnisse gelten einheitlich die neuen Vorschriften; etwas Abweichendes gilt lediglich für die bereits begonnenen Prüfungen (§ 31). Sofern bestehende Ausbildungsverträge auf die bisher geltenden Vorschriften Bezug nehmen, sollten sie entsprechend geändert werden.

Im einzelnen weise ich für den Bereich der Gemeinden. (Gemeindeverbände) auf folgendes hin: ,

1. Die .Berufsbezeichnung lautet einheitlich „Verwal-tungsfachangestellter/angestellte" ohne fachrichtungbezogenen Zusatz.

2. Vorschriften über bestimmte Zugangsvoraussetzungen zu dem Ausbildungsberuf bestehen nicht Die Auswahl geeigneter Bewerber und Bewerberinnen ist Sache der kommunalen Ausbildungskörperschaft

3. Die Ausbildung dauert unabhängig von der Art des Schulabschlusses drei Jahre. Eine durch. Rechtsverordnung festgelegte Kürzung (§ 29 Abs. l BBiG) bleibt unberührt. Im übrigen sollte über eine Kürzung der Ausbildungszeit in der Regel nicht schon bei Abschluß des Ausbildungsvertrages, sondern erst dann entschieden ' werden, wenn sich während der Ausbildung zeigt dafl der/die Auszubildende in der Lage ist das Ausbildungsziel innerhalb der kürzeren Zeit zu erreichen (§ 29 Abs;2BBiG).

Der individuelle Ausbildungsplan ist in diesem Fall auf die verkürzte Ausbildungszeit umzustellen. Es kann sich auch empfehlen, die Entscheidung über die Verkürzung der Ausbildung bis gegen Ende der Ausbildung aufzuschieben und von der Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung zur Prüfung Gebrauch zu machen (f 40 Abs. l BBiG). .

4. Die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten sind im Ausbildungsrahmenplan bestimmten Ausbildungshalbjahren zugeordnet Die dort vorgeschriebene sachliche und zeitliche Gliederung sollte möglichst eingehalten werden, damit die praktische und die theoretische Ausbildung in Zukunft einigermaßen parallel laufen; eine weitgehende Anpassung des Lehrplans der Berufsschule an den Ausbildungsrahmenplan ist erfolgt

§ 4 der Ausbildungsordnung ermöglicht es, von der sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungs-rahmenplans insbesondere dann abzuweichen, wenn verwaltungspraktische Besonderheiten dies erfordern. Die Notwendigkeit hierzu könnte sich z. B. bei begrenzter Aufnahmekapazität eines zugleich von Beamtenan-

, wärtern/-anwärterinhen zu durchlaufenden Amtes (einer Abteilung) ergeben.

5. Eine schriftliche Beurteilung der Auszubildenden nach Ablauf der einzelnen Ausbildungsabschnitte ist in der Ausbildungsordnung nicht vorgesehen. Sie durfte jedoch im Interesse sowohl der ausbildenden 'Körperschaft als auch der Auszubildenden liegen, die auf diese Weise über das Ergebnis der einmaligen Zwischenprüfung hinaus einen regelmäßigen Einblick darüber erhalten, ob sie den an sie zu stellenden Anforderungen gerecht werden. Für die schriftli-: ehe Beurteilung wird das als Anlage beigefügte Formblatt empfohlen. ^_^_


Anlagen: