Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk v. 22.8.2013

 

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk v. 22.8.2013

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Beschäftigten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
v. 22.8.2013

 

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Sinne von § 1 Absatz 1 TV-L bzw. TVöD (Beschäftigte) in meinem Geschäftsbereich richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

 

1
Grundsätzliche Zuständigkeit

1.1
Zuständig für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Personalaktenführung der bei ihnen tätigen Beschäftigten sowie Auszubildenden sind die Leitungen

- der Bezirksregierungen,

- des Geologischen Dienstes NRW – Landesbetrieb -,

- des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW (einschließlich Betriebsstellen)

- des Landesbetriebes Materialprüfungsamt NRW

als Beschäftigungsbehörden, soweit nicht nachfolgend andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

1.2
Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (Ministerium) ist für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Führung der Personalakten der Leitungen der Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe zuständig. Dies gilt nicht für die Bezirksregierungen.

1.3
Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach Nummer 1.1 im Einzelfall an sich ziehen.

 

2
Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung

2.1
Die vorbereitenden Arbeiten für sämtliche Personalentscheidungen nach §§ 11, 12 Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GO LR) erfolgen durch die in Nummer 1.1 genannten Dienststellen. Die Vorlage an das Ministerium für Inneres und Kommunales und an das Finanzministerium bzw. die Landesregierung erfolgt durch das Ministerium.

2.2
Unbeschadet der Regelungen von §§ 11, 12 GO LR bleibt dem Ministerium vorbehalten:

2.2.1
die Einstellung und Festlegung der Eingruppierung und Höhergruppierung von Beschäftigten, die eine außertarifliche Vergütung erhalten oder erhalten sollen,

2.2.2

die Entscheidung über die Besetzung folgender Funktionsstellen:
- Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung,

- Geschäftsbereichsleitungen des Geologischen Dienstes NRW,

- Abteilungsleitungen des Landesbetriebes Materialprüfungsamt NRW,

- Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW.

 

3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

3.1
Die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung auf die in Nummer 2.2.2 genannten Funktionsstellen bleibt dem Ministerium vorbehalten.

3.2
Ebenfalls dem Ministerium vorbehalten bleibt unabhängig von der Entgeltgruppe oder der Funktion:

3.2.1
die Versetzung und Abordnung zu obersten Bundes- oder Landesbehörden,

3.2.2
die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 4 Absatz 2 TV-L bzw. TVöD oder die Personalgestellung nach § 4 Absatz 3 TV-L bzw. TVöD.

 

4
Mitwirkung bei übertragenen Zuständigkeiten

4.1
Soweit nach diesem Runderlass Zuständigkeiten übertragen sind, wirkt das Ministerium an unbefristeten Einstellungen im höheren Dienst ab Entgeltgruppe 13 TV-L bzw. TVöD durch Beteiligung am Auswahlverfahren mit.

4.2
Entscheidungen über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit bedürfen der Zustimmung des Ministeriums, soweit kein Rechtsanspruch besteht.

 

5
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

Zuständig für die Vertretung des Landes in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind die Behörden, Einrichtungen oder Landesbetriebe, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben. Die Zuständigkeit besteht ebenfalls für die Anträge vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 7 Absatz 5 Landespersonalvertretungsgesetz, § 9 Absatz 4 Bundespersonalvertretungsgesetz.

Diese Regelung geht den im Vertretungserlass Nordrhein-Westfalen vom 1.7.2011 (MBl. NRW. S. 245/ SMBl. NRW. 20020) getroffenen Regelungen hinsichtlich arbeitsrechtlicher und personalrechtlicher Streitigkeiten vor.

 

6
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen

Sind nach den Bestimmungen des TV-L bzw. TVöD die für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Beschäftigte entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in diesem Runderlass nichts anderes bestimmt ist, für Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend.

 

7
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 14.11.2007 (MBl. NRW. S. 794) außer Kraft.

 

MBl. NRW. 2013 S. 432.