Historische SMBl. NRW.
Historisch: Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Mantel-TV Schü) vom 28. Februar 1986 Gem. RdErl d. Finanzministers - B 4050 - 2.9 - IV l u. d. Innenministers - II A 2-7.21.04 - 2/86- v. 4.3.1986
Historisch:
Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Mantel-TV Schü) vom 28. Februar 1986 Gem. RdErl d. Finanzministers - B 4050 - 2.9 - IV l u. d. Innenministers - II A 2-7.21.04 - 2/86- v. 4.3.1986
Tarifvertrag
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach
Maßgabe des
Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Mantel-TV Schü)
vom 28. Februar 1986
Gem.
RdErl d. Finanzministers - B 4050 - 2.9 - IV l
u. d. Innenministers - II A 2-7.21.04 - 2/86-
v. 4.3.1986
A.
Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:
Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des
Krankenpflegegesetzes
oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden vom 28. Februar 1986
(Mantel-TV Schü)
zwischen
der
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten
durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten
durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten
durch den Vorstand
einerseits .
und
andererseits *
-------------
*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden
mit
a)
der Gewerkschaft ver.di – Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. -
Bundesvorstand
-, diese zugleich handelnd für die
-
Gewerkschaft der Polizei,
-
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
-
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
-
Marburger Bund
b) mit der DBB Tarifunion, diese
zugleich handelnd für
-
den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-
die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,
-
den Bund Deutscher Kriminalbeamter
Der Abschluss von inhaltsgleichen
Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit
anderen Gewerkschaften wird jeweils in
Teil
II des MBl. NRW. bekannt gegeben.
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Schülerinnen/Schüler, die
nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 oder des Hebammengesetzes
vom 4. Juni 1969 in Schulen an Krankenhäusern ausgebildet werden, deren
Angestellte unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages
(BAT) fallen. Er gilt nicht für Schülerinnen/Schüler der Schwesternschule der
Universität Heidelberg.
§ 2 Ausbildungsvertrag
(1)
Zwischen
dem Träger der Ausbildung und der Schülerin/dem Schüler ist vor Beginn des
Ausbildungsverhältnisses einschriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der
Angaben enthalten muss über
a)
die Bezeichnung des Berufes, zu dem ausgebildet wird,
b)
den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
c)
die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
d)
die Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit,
e)
die Dauer der Probezeit,
f
) die Zahlung und die Höhe der Ausbildungsvergütung,
g)
die Dauer des Erholungsurlaubs,
h)
die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
i)
die vereinbarten Nebenabreden.
(2)
Änderungen
des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart
werden.
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§
2 in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung
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§ 3 Durchführung der Ausbildung
(1)
Der
Träger der Ausbildung hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen
Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass die
Schülerin/der Schüler das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit
erreichen kann.
(2)
Die
Schülerin/der Schüler hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der
vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen.
§ 4 Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie
beträgt sechs Monate, für die Schülerin/den Schülerin in der Krankenpflegehilfe
drei Monate.
§ 5 Ärztliche Untersuchung
(1)
Die
Schülerin/Der Schüler hat auf Verlangen des Trägers der Ausbildung vor
ihrer/seiner Ausbildungszeit ihre/ seine körperliche Eignung (Gesundheits- und
Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das
Zeugnis eines vom Träger der Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2)
Der
Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler bei gegebener Veranlassung
ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch
gemacht werden.
(3)
Der
Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler auch bei Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen der Schülerin/des
Schülers ist er hierzu verpflichtet.
(4)
Die
Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis der
ärztlichen Untersuchung ist der Schülerin/dem Schüler auf ihren/seinen Antrag
bekannt zu geben.
Protokollnotiz
zu Absatz 1:
Bei
einer/einem unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Schülerin/Schüler ist
die Untersuchung, sofern die Schülerin/der Schüler nicht bereits eine von einem
anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Abs. l das
Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat, so durchzuführen, dass sie zugleich
den Anforderungen der Untersuchung nach § 32 Abs. l des
Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht.
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§
5 in der ab 1. August 1993 geltenden Fassung
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§ 6 Schweigepflicht
Die Schülerin/Der Schüler unterliegt bezüglich der
Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Träger der Ausbildung in
dem Beruf beschäftigten Angestellten, für den sie/er ausgebildet wird.
§ 7 Personalakten
(1)
Die
Schülerin/Der Schüler hat das Recht auf Einsicht in ihre/seine vollständigen
Personalakten. Das Recht kann auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder
durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht
ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Träger der Ausbildung kann einen
Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen
Gründen geboten ist
(2)
Die
Schülerin/Der Schüler muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art,
die für sie/ihn ungünstig sind oder ihr/ihm nachteilig werden können, vor
Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den
Personalakten zu nehmen.
(3)
Beurteilungen
sind der Schülerin/dem Schüler unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe
ist aktenkundig zu machen.
Protokollnotiz
zu Absatz 1:
Das
Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen
aus den Personalakten zu fertigen.
§ 8 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
(1)
Die
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche
Ausbildungszeit der Schülerin/des Schülers, die/der nicht unter das
Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für
die Arbeitszeit der beim Träger der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten
Angestellten gelten, für den sie/er ausgebildet wird.
(2)
Im
Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Schülerin/der Schuler auch an Sonntagen
und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
(3)
Eine
über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit
hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
§ 8 a
-entfallen
-
§ 9 Fernbleiben von der Ausbildung
Die Schülerin/der Schüler darf von der Ausbildung nur mit
vorheriger Zustimmung des Trägers der Ausbildung fernbleiben. Kann die
Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie
unverzüglich zu beantragen. Für die Zeit eines nicht genehmigten Fernbleibens
besteht kein Anspruch auf Ausbildungsvergütung.
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§
9 in der ab 1. September 1995 geltenden Fassung
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§ 10 Ausbildungsvergütung
(1)
Die
Schülerin/Der Schüler erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe
in einem besonderen Tarifvertrag (Ausbildungsvergütungstarifvertrag) vereinbart
wird.
(2)
Für
die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt § 36 des
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) entsprechend.
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§
10 in der ab 1. August 1993 geltenden Fassung
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§ 11 Sonstige Ausbildungsbedingungen
(1)
Für
Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für die Ausbildung an
Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst
und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten
die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der Ausbildung in
dem künftigen Beruf der Schülerin/des Schülers beschäftigten Angestellten
maßgebend sind. Dabei gilt als Stundenvergütung im Sinne des § 35 Abs. 3 Unterabs. l BAT der auf die Stunde entfallende Anteil der
Ausbildungsvergütung (§ 10 Abs. 1). Zur Ermittlung dieses Anteils ist die
jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 8 Abs. 1) zu teilen.
(2)
Bei
Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Schülerin/der Schüler
a)
die
Zulagen, die für Angestellte gemäß § 33 Abs. l Buchst c i. V. m. Abs. 6 BAT
jeweils vereinbart sind, und die Zulagen nach der Protokollerklärung Nr. l zu
Abschnitt A der Anlage l b zum BAT zur Hälfte,
b)
die
Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 33 a BAT zu drei Vierteln.
(3)
Falls
im Rahmen des Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer
Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren
Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und im Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) nach dem Tarifvertrag über die Bewertung
der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils
geltenden Fassung auf die Ausbildungsvergütung mit der Maßgabe angerechnet dass
der nach § 3 Abs. l Unterabs. l des genannten
Tarifvertrages maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.
Sachbezüge
sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. l Satz l Nr. 3 SGB IV
bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v. H. der
Ausbildungsvergütung (§ 10 Abs. 1) hinaus. Kann die Schülerin/der Schüler
während der Zeit für die nach § 13, § 15 und § 16 Bezüge zustehen, Sachbezüge
aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten
abzugelten, jedoch nicht über 75 v. H. der Ausbildungsvergütung (§ 10 Abs. 1)
hinaus.
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§
11 in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung
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§ 12 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen,
Dienstgängen, Ausbildungsfahrten
(1)
Bei
Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen erhält die Schülerin/der Schüler
eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die entsprechenden
Beamten des Trägers der Ausbildung geltenden Reisekostenbestimmungen in der
jeweiligen Fassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe. Bei
Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Anstalt außerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) sowie zur
Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der
Ausbildung werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten für die
Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet;
Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten
oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
(2)
Verlängert
sich bei vorübergehender Ausbildung an einer anderen Anstalt innerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) der Weg der
Schülerin/des Schülers zur Ausbildungsstelle um mehr als vier Kilometer, werden
die Bestimmungen über Dienstgänge angewandt. Dies gilt nicht, wenn die
vorübergehende Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsplanes erfolgt.
Protokollnotiz
zu Absatz 1:
Beschäftigt der Träger der Ausbildung keine Beamten, sind
die Bestimmungen anzuwenden, die für die Beamten der Gemeinden des Landes
gelten, in dem der Träger der Ausbildung seinen Sitz hat.
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§
12 in der ab 1. August 1993 geltenden Fassung
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§ 13 Krankenbezüge
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Schülerin/der
Schüler bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der
Urlaubsvergütung (§ 16 Abs. 2).
Bei
der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Träger der
Ausbildung erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Träger der
Ausbildung zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Schülerin/der
Schüler nach Ablauf des nach Unterabsatz l maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende
der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen
Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen
Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und der Netto-Urlaubsvergütung,
wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die
Berufskrankheit anerkennt.
Im Übrigen gelten § 37 Abs. l und 2, § 37 a und § 38 BAT
entsprechend.
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§
13 in der ab 1.September 1995 geltenden Fassung
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§ 14
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§
14 gestrichen mit Wirkung vom 1. September 1995
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§ 15 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung in
besonderen Fällen
Der Schülerin/Dem Schüler ist die Ausbildungsvergütung (§
10 Abs. 1) für die Zeit der Freistellung vor der staatlichen Prüfung (§17) und
zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen.
Im
Übrigen gelten die §§ 52, 52 a BAT entsprechend.
§ 16 Erholungsurlaub
(1)
Die
Schülerin/Der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in
entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für Angestellte der
Vergütungsgruppe KR. III BAT jeweils maßgebend sind.
(2)
Während
des Erholungsurlaubs werden als Urlaubsvergütung die Ausbildungsvergütung (§10
Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt. Der Teil
der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird durch eine Zulage
(Aufschlag) für jeden Urlaubstag als Teil der Urlaubsvergütung berücksichtigt.
Der Aufschlag ist in sinngemäß entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 BAT zu
errechnen.
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§
16 in der ab 1. August 1993 geltenden Fassung
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§ 16 a Familienheimfahrten
Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum
Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück
werden der Schülerin/dem Schüler monatlich einmal die notwendigen Fahrkosten
bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des
billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr
ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die
entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort - erstattet,
wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so
weit vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass die Schülerin/der
Schüler nicht täglich zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb
wohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B.
Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
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§
16a in der ab 1. August 1993 geltenden Fassung
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§ 17 Freistellung vor der staatlichen Prüfung
Der Schülerin/dem Schüler ist vor der staatlichen Prüfung
an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen
Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die
Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz l verkürzt sich um die Zeit, für
die die Schülerinnen/Schüler zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung
besonders zusammengefasst werden; die Schülerin/der Schüler erhält jedoch
mindestens zwei freie Ausbildungstage.
§ 18 Vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld,
Zuwendung
Die Schülerin/Der Schüler erhält nach Maßgabe besonderer
Tarifverträge vermögenswirksame Leistungen, ein Urlaubsgeld und eine Zuwendung.
§ 19 Zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung
Die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung wird durch besonderen Tarifvertrag geregelt.
§ 20 Beihilfen und Unterstützungen
Für die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen werden
die für die Angestellten des Trägers der Ausbildung jeweils geltenden
Bestimmungen angewandt.
§ 21 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
(1)
Für
die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die in dem Beruf beim Träger
der Ausbildung tätigen Angestellten jeweils maßgebenden Bestimmungen, in dem
die Schülerin/der Schüler ausgebildet wird.
(2)
Der
Träger der Ausbildung hat der Schülerin/dem Schüler kostenlos die
Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur
Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
§ 22 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit
(1)
Beabsichtigt
der Träger der Ausbildung, die Schülerin/den Schüler nach Abschluss der
Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, hat er dies der Schülerin/
dem Schüler drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich
mitzuteilen. In der Mitteilung kann der Träger der Ausbildung die Übernahme vom
Ergebnis der staatlichen Prüfung abhängig machen. Innerhalb von vier Wochen
nach Zugang der Mitteilung hat die Schülerin/der Schüler schriftlich zu
erklären, ob sie/er beabsichtigt, in ein Arbeitsverhältnis zu dem Träger der
Ausbildung zu treten.
Beabsichtigt
der Träger der Ausbildung, die Schülerin/ den Schüler nicht in ein
Arbeitsverhältnis zu übernehmen, hat er dies ihr/ihm drei Monate vor dem Ende
der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
(2)
Wird
die Schülerin/der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt
ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 23 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
(1)
Das
Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
Besteht
die Schülerin/der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie/er ohne
eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht
ablegen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren/seinen
schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Prüfung, höchstens jedoch um ein
Jahr.
(2)
Während
der Probezeit (§ 4) kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3)
Nach
der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1.
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
a)
wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. l Nr.2 oder 3 des Krankenpflegegesetzes
bzw. des Hebammengesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen
b)
aus einem sonstigen wichtigen Grund,
2.
von der Schülerin/dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn
sie/er die Ausbildung aufgeben will.
Eine
Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde
liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen
bekannt sind.
(4)
Die
Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 3 Unterabs.
l Nr. l unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
§ 24 Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie
nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs
Monaten nach Fälligkeit von der Schülerin/dem Schüler oder vom Träger
der Ausbildung schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich
nichts anderes bestimmt ist.
Für
denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um
die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu
machen.
§ 25 Inkrafttreten, Laufzeit
(1)
Dieser
Tarifvertrag tritt
a)
für Hebammenschülerinnen/Schüler in der Entbindungspflege mit Wirkung vom
1.Juli 1985,
b)
für die übrigen Schülerinnen/Schüler mit Wirkung vom 1. September 1985 in
Kraft.
(2)
Dieser
Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 1988, schriftlich gekündigt
werden.
Bonn, den 28. Februar 1986
B.
Ausbildungsverträge sind nach folgenden Mustern
abzuschließen:
-
Muster für Ausbildungsverträge mit Schülerinnen / Schülern in der
Krankenpflege/Kinderkrankenpflege (Anlage 1)
-
Muster für Ausbildungsverträge mit Schülerinnen / Schülern in der
Krankenpflegehilfe (Anlage 2)
-
Muster für Ausbildungsverträge mit Hebammenschülerinnen / -schülern in der
Entbindungspflege (Anlage 3)
MBl. NRW.
1986 S. 282, geändert durch Gem. RdErl. v. 18.12.1986
(MBl. NRW. 1987 S. 145), 31.7.1989 (MBl. NRW. 1989 S. 1128), 16.11.1989 (MBl. NRW. 1989 S. 1650), 31.5.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 961),
22.4.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 682), 20.8.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1562), 27.6.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 801), 11.8.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1427), 2.9.1996
(MBl. NRW. 1996 S. 1593), 4.9.2000 (=SpellE>MBl. NRW. 2000 S. 1103), 17.4.2003 (=SpellE>MBl. NRW 2003 S. 451).
Anlagen: