Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 14.11.2007 (MBl. NRW. S. 794).

 


Historisch: Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 4.12.2004 - I.3.1/I.3.2.0112

 

Historisch:

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 4.12.2004 - I.3.1/I.3.2.0112

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport v. 4.12.2004
- I.3.1/I.3.2.0112

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter in meinem Geschäftsbereich richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

1
Grundsätzliche Zuständigkeit

1.1
Für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Personalaktenführung sind die Leiterinnen und Leiter der Behörde oder Einrichtung zuständig, bei der die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Auszubildenden beschäftigt sind (Beschäftigungsbehörde), soweit nicht nachfolgend andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

1.2
Das Ministerium ist für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Führung der Personalakten der Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen zuständig. Dies gilt nicht für die Bezirksregierungen und die Oberfinanzdirektion Münster.

1.3
Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach der Nummer 1.1 im Einzelfall an sich ziehen.

2
Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung

2.1
Dem Ministerium vorbehalten bleibt

2.1.1
die Einstellung und die Festlegung der Eingruppierung von Angestellten in der Vergütungsgruppe I BAT,

2.1.2
die Erstellung von Personalvorschlägen zur Einstellung und Höhergruppierung von Angestellten, die eine außertarifliche Vergütung oberhalb der Vergütungsgruppe I BAT erhalten oder erhalten sollen,

2.1.3
die Entscheidungen über die in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten genannten Funktionsstellen, sofern diese mit Angestellten besetzt werden,

2.1.4
die Erstellung von Personalvorschlägen zur Weiterbeschäftigung von Angestellten, die eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT oder eine höhere Vergütung erhalten oder erhalten sollen, über das 65. Lebensjahr hinaus und

2.1.5
die Einstellung von Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten als Angestellte mit Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT oder höherer Vergütung.

Ferner bleibt dem Ministerium die Einstellung und Höhergruppierung von Angestellten der Vergütungsgruppen II a (ausgenommen die Tätigkeitsmerkmale mit Heraushebungsvermerken – z.B. Anlage 1 a Teil I Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 8 bis 10 oder Teil II Abschnitt B Unterabschnitt I Vergütungsgruppe II a bzw. Unterabschnitt IV Vergütungsgruppe II a-), I b und I a BAT vorbehalten. Dies gilt nicht für die Einstellung von Angestellten in die Vergütungsgruppe II a BAT, soweit es sich um Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung im Sinne der Protokollnotiz Nummer 1 handelt, und für Höhergruppierungen von Angestellten in die Vergütungsgruppe I b im Wege des Bewährungs-, Zeit- bzw. Fallgruppenaufstiegs.

2.2
Auf die Bezirksregierung Köln wird die Befugnis zur Einstellung, Festlegung der Eingruppierung und Höhergruppierung der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter der Schlösser Brühl und der Ständigen Ausstellung des MSWKS in Kornelimünster übertragen.

2.3
Die Zuständigkeits-Vorbehalte nach der Nummer 2.1 gelten nicht für die auf der Grundlage befristeter Arbeitsverhältnisse aus Projektmitteln vergüteten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen.

3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

3.1
Die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten genannten Funktionsstellen bleibt dem Ministerium vorbehalten.

3.2
Ebenfalls dem Ministerium vorbehalten bleibt ohne Ansehung der Vergütungsgruppe oder der Funktion

3.2.1
die Versetzung und Abordnung zu obersten Bundes- oder Landesbehörden,

3.2.2
die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 BAT.

4
Mitwirkung bei übertragenen Zuständigkeiten

4.1
Soweit nach diesem Runderlass Zuständigkeiten übertragen sind, wirkt das Ministerium an Einstellungen und Höhergruppierungen in die Vergütungsgruppe II a BAT (ausgenommen die Tätigkeitsmerkmale mit Heraushebungsvermerken – z.B. Anlage 1 a Teil I Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 8 bis 10 oder Teil II Abschnitt B Unterabschnitt I Vergütungsgruppe II a bzw. Unterabschnitt IV Vergütungsgruppe II a-) durch die Durchführung des Auswahlverfahrens mit.

4.2
Entscheidungen über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

5
Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten

Zuständig für die Vertretung des Landes in Arbeitsstreitigkeiten ist die Behörde oder Einrichtung, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat.

6
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen

Sind nach den Bestimmungen des BAT oder des MTArb die für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Angestellte, Arbeiterinnen oder Arbeiter entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in diesem Runderlasses nichts anderes bestimmt ist, für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter vergleichbarer Vergütungs- oder Lohngruppen entsprechend.

7
In-Kraft-Treten

Nach den Bestimmungen dieses RdErl. ist ab sofort zu verfahren.

MBl. NRW. 2005 S. 24