Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: I. Anrechnung von Nichtbeschäftigungszeiten auf die Beschäftigungszeit und Dienstzeit bei Angestellten und Arbeitern sowie Festsetzung der Grundvergütung bei Angestellten bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses infolge des Zusammenbruchs II. Berücksichtigung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst in der sowjetisch besetzten Zone bei Angestellten und Arbeitern Gem. RdErl. d. Finanzministers — B 4021 / B 4125 / B 4200 — 1425/1 V/61—u. d. Innenministers — II A 2 — 27.14.36/27.14.37 — 15186/61 — v. 25. 4. 1961¹)

 

Historisch:

I. Anrechnung von Nichtbeschäftigungszeiten auf die Beschäftigungszeit und Dienstzeit bei Angestellten und Arbeitern sowie Festsetzung der Grundvergütung bei Angestellten bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses infolge des Zusammenbruchs II. Berücksichtigung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst in der sowjetisch besetzten Zone bei Angestellten und Arbeitern Gem. RdErl. d. Finanzministers — B 4021 / B 4125 / B 4200 — 1425/1 V/61—u. d. Innenministers — II A 2 — 27.14.36/27.14.37 — 15186/61 — v. 25. 4. 1961¹)

12. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 5. 1961)

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I. Anrechnung von Nichtbeschäftigungszeiten auf die Beschäftigungszeit und Dienstzeit bei Angestellten und Arbeitern sowie Festsetzung der Grundvergütung bei Angestellten bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses  infolge des Zusammenbruchs

II. Berücksichtigung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst in der sowjetisch besetzten Zone bei Angestellten und Arbeitern

Gem. RdErl. d. Finanzministers — B 4021 / B 4125 /

B 4200 — 1425/1 V/61—u. d. Innenministers — II A 2 —

27.14.36/27.14.37 — 15186/61 — v. 25. 4. 1961¹)

I.

Bei Angestellten und Arbeitern, die sich bis zum Zu-sammenbruch des Reichs in angekündigter Stellung im öffentlichen Dienst befunden ^haben und aus anderen als tarifrechtlichen Gründen gezwungen waren, ihren Dienst aufzugeben, kann abweichend von den Vorschriften des BAT und des MTL nach Maßgabe der Ziffern l bis 4 verfahren werden, wenn sie nachweisen oder glaubhaft machen, daß sie sich nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich um eine Wiederverwendung im öffentlichen Dienst bemüht haben.

Als unverschuldeter Grund gilt im. Regelfall Krankheit, Kriegsgefangenschaft, Internierung oder im Zusammenhang mit der Entnazifizierung eingetretene Arbeitsunterbrechung.

Die Ziffern l bis 4 finden keine Anwendung, wenn die betreffenden Angestellten und Arbeiter freiwillig ausgeschieden sind oder nach dem Zusammenbruch aus tarifrechtlichen Gründen ordnungsgemäß entlassen oder wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind, die, falls sie während der Beschäftigung im öffentlichen Dienst begangen worden wäre, zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt hätte, oder wenn durch rechtskräftiges Urteil gegen sie ein Berufsverbot ' oder eine Berufsbeschränkung ergangen ist.

Bei Personen, die nach dem G 131 nicht an der Unterbringung teilnehmen und erst nach dem 31. März 1951 wiedereingestellt worden sind, können die Bestimmungen der Ziffern l bis'4 nur mit meiner — des Finanzministers — Zustimmung und der Zustimmung des zuständigen Ressortministers angewendet werden.

/

Bei ehemaligen Beamten im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes einschließlich der in den Truppensonder-dienst übergeführten ehemaligen Wehrmachtsbeamten, die aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwun-geni waren, ihren Dienst aufzugeben, und die als Angestellte öder Arbeiter wiederverwendet werden, gelten - die vorstehenden Absätze l bis 4 sinngemäß. Bei einer Wiederverwendung als Angestellter kann abweichend von den Bestimmungen des BAT nach den nachstehenden Ziffern l, 2 und 5 verfahren werden. Werden diese ehemaligen Beamten als Arbeiter wiederverwendet, so ist Ziffer 3 anzuwenden.

1. Bei Angestellten kann die Beschäftigungszeit nach § 19 BAT bzw. die Dienstzeit nach. § 20 BAT nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so festgesetzt werden, wie wenn ihr Dienstverhältnis längstens bis zum 31. März 1949 fortbestanden hätte.

a) Stand der Angestellte bis zu seinem Ausscheiden infolge des Zusammenbruchs im Dienstverhältnis bei einer Dienststelle im. Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen, deren Aufgaben am 8. Mai 1945 Landesaufgaben waren oder nach dem 8. Mai 1945 auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangen sind, so ist die Zeit der Nichtbeschäftigung auf die Beschäftigungszeit (§ 19 BAT) anzurechnen.

b) Stand der Angestellte bis zum Ausscheiden infolge des Zusammenbruchs im pienstverhältnis zu einem anderen in § 20 Abs. 2 und 4 BAT genannten

öffentlichen Arbeitgeber, so sind die Zeiten der Ofl*M O Nichtbeschäftigung auf die Dienstzeit (§ 20 BAT) fcUü l L anzurechnen.

2. Soweit die Nichtbeschäftigungszeit nach Ziff. l auf di<> Beschäftigungszeit (§19 BAT) oder auf die Dienstzeit (§ 20 BAT) angerechnet werden kann, ist sie nach § 72 Nr. 10 BAT auf die Zeiten für die Bemessung des , Übergangsgeldes gem. § 63 Abs. 2 BAT anzurechnen. Die Unterbrechung der Beschäftigung gilt, auch soweit sie über den 31. März 1949 hinausgeht, nicht als Unterbrechung im Sinne des § 63 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT.

3. Bei Arbeitern kann die Beschäftigungszeit nach § 6 MTL bzw. die Dienstzeit nach § 7 MTL nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so festgesetzt werden, wie wenn ihr Dienstverhältnis längstens bis zum 31. März 1949 fortbestanden hätte.

a) Stand der Arbeiter bis zu seinem Ausscheiden infolge des Zusammenbruchs im Dienstverhältnis bei einer Dienststelle im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen, deren Aufgaben am 8. Mai 1945 Landesaufgaben waren oder nach dem 8. Mai 1945 auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangen sind, so ist die Zeit der Nichtbeschäftigung auf die Beschäftigungszeit (§ 6 MTL) anzurechnen.

b) Stand der Arbeiter bis zum Ausscheiden infolge des Zusammenbruchs im Dienstverhältnis zu einem . anderen in § 7 Abs. 2 MTL genannten öffentlichen Arbeitgeber, so sind die Zeiten der Nichtbeschäftigung auf die Dienstzeit (§ 7 MTL) anzurechnen.

4. Bei Angestellten, die in derselben Vergütungsgruppe wiedereingestellt werden, in der sie bis zum Zusammenbruch gewesen sind, kann die Grundvergütung so festgesetzt werden, wie wenn ihr Angestelltenver-hältnis längstens bis-zum 31. März 1951 fortbestanden hätte. Werden sie in einer Vergütungsgruppe mit höherer Ordnungszahl als ihrer 'früheren wiedereingestellt, so kann die Grundvergütung so festgesetzt werden, wie wenn sie längstens bis zum 31. März 1951 statt in ihrer früheren in der Vergütungsgruppe mit höherer Ordnungszahl gewesen wären. Rücken sie iif eine Vergütungsgruppe mit niedrigerer Ordnungszahl auf, die nicht höher ist als die frühere Vergütungsgruppe, so kann dieses Verfahren erneut angewandt werden, wenn es günstiger ist als die Anwendung des § 27 Abs. 2 und' 3 BAT. Bei Spätheimkehrern, die nach dem 31. März 1951 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden sind, tritt an die Stelle des 31. März 1951 der Tag der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft. Voraussetzung ist, daß sie es nicht .schuldhaft unterlassen haben, sich binnen drei Monaten nach der Entlassung um eine Wiederverwendung im öffentlichen Dienst zu bemühen. Meine' — des Finanzministers — Zustimmung nach Abschnitt I Abs. 4 ist hierbei nicht erforderlich.

5. Bei einem ehemaligen Beamten kann, wenn er im Angestelltenverhältnis beschäftigt wird und einer seiner jetzigen Vergütungsgruppe vergleichbaren oder, einer höheren Besoldungsgruppe angehört hat, die Grundvergütung so festgesetzt werden, wie wenn er bereits an dem Tage in seine jetzige Vergütungsgruppe eingestellt worden wäre, an dem er in eine vergleichbare oder höhere Besoldungsgruppe als außerplanmäßiger oder planmäßiger Beamter erstmals eingewiesen worden ist. Ziffer 4 gilt entsprechend. Tabelle über die vergleichbaren Besoldungs- und Ver- Anlage gütungsgruppen liegt an.

II. '

1. In Abschnitt II Nr. 16 Buchst, b der Durchführungsbestimmungen zum BAT haben wir zugelassen, daß § 27 Abs. 5 BAT auch angewandt werden kann für Angestellte, die vor Inkrafttreten des BAT aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grunde aus einer Verwaltung oder aus einem Betrieb ausgeschieden sind, die von der TO.A erfaßt waren. Die TO.A ist in der sowjetischen Zone durch Tarifverträge abgelöst worden. Eine Anwendung des § 27 Abs. 5 BAT würde daher auch auf Grund der vg. Be-

') (MBl. NW. 1961 S. 806).

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12. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 5. 1961)

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2.

Stimmungen nicht möglich sein, wenn das Ausscheiden nach Ablösung der TO.A durch Tarifverträge'in der sowjetischen Zone liegt. Wir sind jedoch damit einverstanden, daß §.27 Abs. 5 BAT sinngemäß noch angewandt wird bei den Angestellten, für die die TO.A vor ihrer Ablösung zwingend gegolten hat. Auszugehen ist dabei von der letzten Vergütungsgruppe nach der TO.A.

Die Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der Sowjetzone bis zur Einstellung als Angestellter in den öffentlichen Dienst innerhalb der Bundesrepublik bleibt unberücksichtigt. Dagegen kann die Zeit der Beschäftigung als Angestellter im öffentlichen Dienst der Sowjetzone auch nach Ablösung der TO.A. durch Tarifverträge mitberücksichtigt werden. Die beruflich im Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft in der Sowjetzone zugebrachte Tätigkeit kann als Dienstzeit im Sinne des § 7 Abs. 2 MTL angerechnet werden. Beruflich im Arbeitsverhältnis zugebrachte Tätigkeit bei volkseigenen Betrieben kann

riur insoweit angerechnet werden, als Betriebe dieser Art auch in der Bundesrepublik als Eigenbetriebe von Gebietskörperschaften geführt werden. 3. Bei Sowjetzonen-Flüchtlingen im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 (BGB1. I S. 1215) sehen wir die Gründe, die im Zusammenhang mit der Flucht zu einem Ausscheiden aus dem dortigen öffentlichen Dienst geführt haben, nicht als Gründe im Sinne der §§ 20 Abs. 3 und 27 Abs. 5 BAT und des § 7 Abs. 2 MTL. an;, die die Betreffenden selbst zu vertreten haben.

III. , •

Höhere Leistungen, die sich aus der Anwendung der Abschnitte I und II ergeben, können, wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach der Einstellung gestellt wird, vom Tage der Einstellung ab, im übrigen vom Ersten des Antragsmonats an, gewährt werden. An alle obersten Landesbehörden

und nachgeordneten Dienststellen.


Anlagen: