Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gliederungsnummer 203130: Allgemeine Pflichten, Gelöbnis, Verpflichtung Durchführung des Verpflichtungsgesetzes im Geschäftsbereich des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v..11. 5. 1979-1 C 1-2040¹)

 

Historisch:

Gliederungsnummer 203130: Allgemeine Pflichten, Gelöbnis, Verpflichtung Durchführung des Verpflichtungsgesetzes im Geschäftsbereich des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v..11. 5. 1979-1 C 1-2040¹)

246. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

11.5.79(1)


Gliederungsnummer 203130: Allgemeine Pflichten, Gelöbnis, Verpflichtung

Durchführung

des Verpflichtungsgesetzes im

Geschäftsbereich des Ministers für Arbeit,

Gesundheit und Soziales

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v..11. 5. 1979-1 C 1-2040¹)

I.

Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält - nach der Änderung durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGB1.1 S. 1942), - auch die Straftatbestände, die früher in der Bestechungsverordnung vom 22. Mai 1943 (RGB1. I S. 351) geregelt waren. Der Personenkreis, der früher von der Bestechungsverordnung erfaßt wurde, ist in das StGB dadurch einbezogen worden, daß § 11 Abs. l Nrn. 2 und 4 StGB nunmehr zwischen Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten unterscheidet. Wenn die „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten" in einen Straftatbestand einbezogen sind, so ist dies jeweils besonders erwähnt. Es handelt sich um folgende Straftatbestände:

1. § 97 b Abs. 2 i.V. mit §§ 94 bis 97: Verrat in irriger Annahme eines Staatsgeheimnisses,

2. § 120: Gefangenenbefreiung,

3. § 133 Abs. 3: Verwahrungsbruch,

4. § 201 Abs. 3: Verletzung der Vertraulichkeit des-Wortes,

5. § 203 Abs. 2, 4 und 5: Verletzung von Privatgeheimnissen,

6. § 204: Verwertung fremder Geheimnisse,

7. §331: Vorteilsannahme, '.

8. § 332: Bestechlichkeit,

9. § 353 b: Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht,

10. § 355: Verletzung des Steuergeheimnisses.

Straftaten nach den vorstehenden Nrn. l, 2 und 10 kommen nach dem Aufgabenbereich der in meinem Geschäftsbereich tätigen Personen nicht in Betracht.

• Als Täter im Sinne der vorgenannten Vorschriften kommen - neben den.Amtsträgern - nur Personen in Betracht, die nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGB1. I S. 1942), förmlich verpflichtet oder einem Verpflichteten gleichgestellt sind.

n.

Besonders zu Verpflichtender ist gemäß § l Abs. l des Verpflichtungsgesetzes, wer ohne Amtsträger zu sein

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder -

b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen

beschäftigt oder für sie tätig ist oder

c) als Sachverständiger öffentlich bestellt ist.

1. Amtsträger bedürfen keiner besonderen Verpflichtung. Amtsträger sind gemäß § 11 Abs. l Nr. 2 StGB alle Be-

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amten und Richter (einschließlich der ehrenamtlichen Richter); außerdem, wer in einem sonstigen öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis steht oder wer sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Die betreffende Person muß also dazu bestellt sein, selbst Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Es genügt nicht, wenn dies bei der beschäftigenden Behörde oder Stelle der Fa.ll ist. Derartige Aufgaben sind alle aus der Staatsgewalt abgeleiteten und staatlichen Zwecken dienenden Aufgaben, also nicht nur die • im . Rahmen der Anordnungs- und Zwangsgewalt durchgeführten Aufgaben. Abzustellen ist auf den Inhalt der Aufgabe, nicht auf die Art und Weise ihrer Erfüllung. So können z. B. Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge auch privatrechtlich erledigt werden.

2. Soweit jemand selbst keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, kommt eine Verpflichtung in Betracht, wenn er bei einer Behörde oder Stelle beschäftigt oder für sie tätig ist, die derartige Aufgaben wahrnimmt. Als Beschäftigte in diesem Sinne sind insbesondere die Schreibkräfte, Bürokräfte, Boten und das Reinigungspersonal zu nennen. „Für" eine Behörde oder Stelle tätig sind z. B. Gutachter.

3. Ein „Verband" ist ein Zusammenschluß von natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen zur Förderung gemeinsamer Interessen. Von dem Begriff „Zusammenschlüsse" werden z. B. Beiräte und Ausschüsse erfaßt.

' Soweit nicht zweifelsfrei zu klären ist, ob eine Person zu den zu Verpflichtenden zählt, sollte eine Verpflichtung vorgenommen werden.

III.

1. Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § l Abs. l bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind gemäß § l der Verordnung über die förmliche Verpflichtung nicht-beamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nord -. rhein-Westfalen vom 6. April 1977 (GV. NW. S. 167/SGV. NW. 2031)

„1. die Gerichte, Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs,

2. die Regierungspräsidenten,

3. die meiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften

des öffentlichen Rechts

jeweils für die zu verpflichtenden Personen, die bei ihnen beschäftigt oder für sie tätig sind,

4. die Unternehmen oder Zusammenschlüsse, die für eine der in Nr. l und 2 genannten Stellen Gutachten erstatten, -jeweils für die damit befaßten Mitarbeiter."

Es bleibt der jeweiligen Körperschaft überlassen, welches Organ die Verpflichtung vornimmt.

2. Das Verpflichtungsgesetz schreibt die Verpflichtung für den Regelfall verbindlich vor („... soll verpflichtet werden") während die Bestechungsverordnung es dem Arbeitgeber überließ („kann verpflichtet werden"). Die Verpflichtung ist daher vorzunehmen, wenn die übertragenen Aufgaben objektiv einen Verstoß gegen die einschlägigen Strafvorschriften ermöglichen.

3. Die Verpflichtung wird gemäß § l Abs. 2 des Verpflichtungsgesetzes mündlich vorgenommen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Aus Beweisgründen ist über die Verpflichtung eine Niederschrift aufzunehmen nach dem Muster der Anlage l, die der Verpflichtete mitunterzeichnet. Anlage i Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte dem Verpflichteten außer einer Durchschrift der Niederschrift . auch der Wortlaut der in Anlage 2 aufgeführten Straf- Anlage 2 Vorschriften ausgehändigt werden.

') MBl. NW. 1979 S. 1037, geändert durch RdErl. v. 17.1.1980 (MBL NW. 1980 S. 167), 19. 7.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1034) aufgehoben für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit.

11.5.79 (1) 132. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7. 1979 - MBl. NW. Nr. 52 einschl.)

203130 IV

t.Mw i «iw j gine neue Verpflichtung ist nicht erforderlich, wenn die

betreffende Person bereits aufgrund der früheren Bestechungsverordnung förmlich verpflichtet worden ist (§ 2 Abs. l des Verpflichtungsgesetzes). Nach § l Abs. 4 der Bestechungsverordnung waren die nach § 2 ATO verpflichteten Personen den nach der Bestechungsver-ordhung Verpflichteten gleichgestellt. Da § 2 ATO für die Verpflichtung keinen Hinweis auf die Strafvorschriften vorsah/sind diese Personen - soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - erneut zu verpflichten. • . .

2. Gemäß § 2 Abs. 2 des Verpflichtungsgesetzes entfällt auch dann eine Verpflichtung nach diesem Gesetz, wenn ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach einer tariflichen Regelung oder aufgrund eines Gesetzes oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet worden ist, wenn dabei auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen worden ist. Letztere Voraussetzung ist beim Gelöbnis nach § 6 BAT bzw. § 9 MTL II nicht gegeben, so daß ggf. eine Verpflichtung vorzunehmen ist. (Umgekehrt ersetzt die Verpflichtung nicht das Gelöbnis, so daß es ebenfalls abzulegen ist.)

3. Für Personen, die die Voraussetzungen des Verpflichtungsgesetzes erfüllen, kommt seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. 1. 1975) nur die Verpflichtung in Betracht.


Anlagen: