Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 22.3.2024
Durchführungsbestimmungen zu den Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen im Vermessungs- und Katasterdienst RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 15. 7. 1963 - Z C l - 2310
Durchführungsbestimmungen zu den Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen im Vermessungs- und Katasterdienst RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 15. 7. 1963 - Z C l - 2310
Durchführungsbestimmungen zu den
Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen im Vermessungs- und
Katasterdienst
RdErl.
d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
v. 15. 7. 1963 - Z C l - 2310
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Zur Durchführung des Tarifvertrages über die Richtlinien für verwaltungseigene
Prüfungen in einem Lehrberuf nach Lohngruppe VI Nr. 2 v. 12. 12. 1961 und des
Tarifvertrages über die Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen der
Messgehilfen v. 20. 9. 1962 wird für den Vermessungs- und Katasterdienst des
Landes folgendes bestimmt:
a)
Die Zuständigkeiten nach Anlage 2, Teil I Nr. 10 Abs. 2 Nr. 2 d.
Gem. RdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers v. 23. 6. 1961 (SMBl. NRW. 20314) werden für die verwaltungseigenen Prüfungen in den Lehrberufen: Drucker,
Schriftsetzer und Reproduktionsphotograph dem Landesvermessungsamt
Nordrhein-Westfalen übertragen.
b)
Die Zuständigkeiten nach Anlage 2, Teil II Nr. 5 Buchst. B Nr. l d. Gem.
RdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers v. 23. 6. 1961 (SMBl. NRW. 20314) werden für die verwaltungseigenen Prüfungen der Messgehilfen den
Bezirksregierungen und dem Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen übertragen.
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Im Übrigen bemerke ich zu den Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen der
Messgehilfen folgendes:
a)
Die Prüfung soll den Erfordernissen der Praxis entsprechen. Es sollen daher
keine übertriebenen Anforderungen in Bezug auf theoretische Kenntnisse gestellt
werden. Dagegen ist besonderer Wert auf die praktischen Leistungen und die
Geschicklichkeit des Bewerbers zu legen. Die praktische Prüfung soll möglichst
im Rahmen einer hierfür geeigneten dienstlichen Arbeit stattfinden.
b)
Messgehilfen, die sich bereits in der Lohngruppe VI Nr. 3 befinden, brauchen
die verwaltungseigene Prüfung nicht mehr abzulegen.
MBl. NRW 1963 S.
1414
Anlage
2, Teil I, Nr. 10, Abs.
2 Nr. 2 d. RdErl. v. 23. 6. 1961 (SMBl. NRW. 20314) entspricht Abschn. B, Nr. 2
d. Gem. RdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers v. 27. 4. 1962 (MBl. NRW. 1962 S. 890)
Anlage
2, Teil II, Nr. 5
Buchst. B Nr. l d. RdErl. v. 23. 6. 1961 (SMBl. NRW. 20314) entspricht Abschn.
B Nr. l d. Gem. RdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers v. 14. 12. 1962 (MBl. NRW. 1963 S. 44)