Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch:  Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigung von Arbeitnehmern durch die Gemeinden RdErl. d. Innenministers v. 9. 2. 1953 — III A 342/53 ¹)

 

Historisch:

 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigung von Arbeitnehmern durch die Gemeinden RdErl. d. Innenministers v. 9. 2. 1953 — III A 342/53 ¹)

9. 2. 53 (1)

 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kündigung von Arbeitnehmern durch die Gemeinden
RdErl. d. Innenministers v. 9. 2. 1953 — III A 342/53 ¹)

Es kommt vor, daß Gemeinden Dienst- oder Arbeits-verhältnisse fristlos kündigen, ohne der fristlosen Kündigung vorsorglich hinzuzufügen, daß, falls die fristlose Kündigung nicht zu Recht besteht, die Kündigung zum nächstzulässigen Tennin ausgesprochen wird.

Durch diese Unterlassung können den Gemeinden in den Fällen, in denen die Arbeitsgerichte den Klagen der Arbeitnehmer stattgeben, finanzielle Nachteile durch Gehalts- und Lohnzahlungen und Prozeßkosten entstehen, die im Interesse einer sparsamen Verwendung der öffentlichen Mittel vermieden werden sollten.

Ich bitte daher, künftig bei Kündigungen auf eine entsprechende Formulierung zu achten.

(MBl. NW. 1953 S. 269), bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet.